Hier folgt das LG Zweibrücken der Rechtsprechung der OLGe Koblenz und Bamberg. Bei standardisierten Messverfahren bestehe kein Recht auf Einsicht in nicht bei der Akte befindliche Unterlagen. Die Rechte eines Betroffenen gingen nicht über den Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht hinaus.

LG Zweibrücken, Beschluss vom 04.09.2019 – 1 Qs 45/19

Die Beschwerde der Betroffenen vom 11.07.2019 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Landstuhl vom 04.07.2019, mit welchem der Antrag der Betroffenen vom 03.07.2019 auf Überlassung der gesamten tatgegenständlichen Messreihe mit Statistikdatei und Case-Liste zurückgewiesen wurde, wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

Ein Anspruch der Betroffenen auf Beiziehung der digitalen Messreihe besteht weder unter Aufklärungsgrundsätzen noch aus dem Recht auf ein faires Verfahren. Insoweit hält die Kammer – entgegen der Auffassung des Landgerichts Kaiserslautern, dortiger Beschluss vom 22.05.2019, Az. 5 Qs 51/19 – in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (vgl. Beschluss vom 17.07.2018, Az. 1 OWi 6 SsBs 19/18, zitiert nach juris) an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. Beschluss der Kammer vom 12.07.2019, Az. 1 Qs 27/19).

In Übereinstimmung mit dem Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2018- 1 OWi 6 SsBs 19/18, zitiert nach juris) vertritt die Kammer weitem in folgende Auffassung:

Eine Geschwindigkeitsmessung unter Einsatz der verfahrensgegenständlichen Messanlage ist in der obergerichtliehen Rechtsprechung als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Um ein derartiges Verfahren handelt es sich, wenn die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. BGHSt 39, 291; 43, 277, 283 1.). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet sich durch die Zulassung des Gerätesystems und der Messmethode oder einer entsprechenden Konformitätserklärung, nachdem das Messverfahren geprüft und das Gerätesystem in Testreihen auch unter atypischen Szenarien auf seine Zuverlässigkeit und Störungsresistenz untersucht worden ist (vgl. zum Konformitätsbewertungsverfahren § 9 MessEV; zum alten Recht OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2015 -IV-1 RBs 200/14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Dezember 2014- 2 Ss-OWi 1041/14 [jeweils juris]; s. näher die PTB-Anforderungen für Messgeräte im öffentlichen Verkehr – Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte [PTB-A 12.01] vom Oktober 2015, abrufbar unter https://www.ptb.de/cms/plb/fachabteilungen/abt1/fb-13/ag-131/archiv-der-ptb-anforderungen.html).

Das vor Zulassung oder der Konformitätserklärung durchgeführte Prüfverfahren führt zu einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit, dass das geprüfte Gerätemuster innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen zuverlässige Ergebnisse erbringt; gleiches gilt für jedes in Serie produzierte baugleiche Gerät, das von der Eichbehörde geprüft worden ist. Bei Einsatz derartiger Geräte besteht damit eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass keine systemimmanenten Fehlerquellen vorliegen, und dass eine Messung bei Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen ein innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen zutreffendes Ergebnis geliefert hat. In Massenverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist diese Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung regelmäßig ausreichend; einer Gewissheit der Geschwindigkeitsüberschreitung oder der Dokumentation ihres exakten naturwissenschaftlichen Nachweises bedarf es nicht. Der Tatrichter hat nur dann Veranlassung; die Zuverlässigkeit von Messungen zu überprüfen, die mit einem standardisierten Messverfahren gewonnen worden sind, wenn sich konkrete Tatsachen ergeben, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses zu wecken (std. Rspr. seit BGHSt 39, 291, 297; s. etwa BGHSt 43, 277; OLG Köln NZV 2003, 100, 101; NZV 2013, 459; OLG Stuttgart NZV 2008, 43; OLG Hamm NZV 2002, 282).

Vor diesem Hintergrund kann die Beiziehung und Auswertung der Daten einer Messreihe nur dann veranlasst sein, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich aus derartigen Daten oder ihrer sachverständigen Untersuchung Umstände ergeben, welche die Richtigkeit der verfahrensgegenständlichen Messung in Frage stellen. Dies ist regelmäßig nicht der Fall. Vielmehr liegt entsprechenden Anträgen regelmäßig – wie auch im zugrunde liegenden Verfahren – die nicht tatsachengestützte und allgemein gehaltene Behauptung zugrunde, dass das verfahrensgegenständliche Messgerät nicht zuverlässig funktioniere, etwa weil an ihm zwischen Eichung und Messung Veränderungen eingetreten sein könnten, die Einfluss auf das Messergebnis haben können, oder dass die konkrete Handhabung des Gerätes bei der Messung fehlerträchtig gewesen sein könnte. Zugleich wird oftmals behauptet, dass derartige Unregelmäßigkeiten aus der Untersuchung einer mehr oder weniger großen Anzahl verfahrensfremder Messvorgänge abzuleiten sein könnten, ohne dass hierfür Anhaltspunkte bezeichnet werden.

Die Äußerung einer derartigen – doppelten – Vermutung begründet keine verfahrensrechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Daten beizuziehen und auszuwerten oder sie dem Betroffenen zur Verfügung zu stellen. Nach gefestigter Rechtsprechung sind die Straf- und Bußgeldgerichte nicht verpflichtet, bei inkonkreten und spekulativen Behauptungen ins Blaue hinein Beweis-, Beweisermittlungsanträgen oder Beweisanregungen nachzukommen (BGH NStZ 2009, 226; NStZ 2006, 405; NStZ 1992, 397; NStZ 1993,293; NStZ 1989, 334; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 244 Rdn. 20a m.w.Nachw.). Ebenso wenig existiert eine geschriebene Regelung oder ein ungeschriebener Grundsatz, der eine Verfolgungsbehörde oder ein Gericht verpflichtetet, einem Betroffenen bei der Suche nach möglichen Verteidigungsansätzen behilflich zu sein, indem ihm eine Vielzahl verfahrensfremder Daten zur Verfügung gestellt wird.

Es trifft auch nicht zu, dass anderes aus angeblichen Besonderheiten beim Nachweis von Geschwindigkeitsverstößen abzuleiten sein könnte. (so indes VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 27. April 2018 – 1 Lv 1/18; dagegen zutreffend OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juni 2018 – 3 Ss OWi 626/18 [juris]; s. bereits OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 320). Die Verfolgung straßenverkehrsrechtlicher Ordnungswidrigkeiten erfolgt auf Grundlage derselben Verfahrensgrundsätze wie in sonstigen Bußgeld- und Strafverfahren, namentlich unter Beachtung der Unschuldsvermutung und des rechtsstaatlichen Grundsatzes, dass es den Verfolgungsbehörden und Gerichten obliegt, einem Angeklagten oder Betroffenen eine Tatbegehung nachzuweisen. Die Voraussetzungen für einen derartigen Nachweis sind bei Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens weder herabgesetzt, nach besteht in diesem Fall eine – im Straf- und Bußgeldverfahren von vornherein ausgeschlossene – “Richtigkeitsvermutung”, die mit einer “Darlegungs- und Beibringungslast” des Betroffenen einherginge (so indes VerfGH des Saarlandes a.a.O.). Vielmehr bieten die Zulassung oder Konformitätsbewertung von Geräten und Methoden, die Vornahme einer regelmäßigen Eichung und die Berücksichtigung eines Toleranzwertes eine hinreichende tatsächliche Grundlage dafür, von der Richtigkeit des Messergebnisses auszugehen, es im Wege des Zeugen-, Urkunds- und/oder Augenscheinsbeweises in die Hauptverhandlung einzuführen und darauf beweiswürdigend eine Verurteilung zu stützen. Der Bußgeldrichter ist hierzu nicht anders legitimiert als ein Strafgericht, das eine unter Einsatz geprüfter Untersuchungsgeräte vorgenommene Bestimmung der Blutalkoholkonzentration, eines DNA-Profils, des Wirkstoffgehaltes von Betäubungsmitteln oder das Ergebnis anderweitiger chemischer, biologischer oder physikalischer Untersuchungen seiner Überzeugungsbildung zugrunde legt.

Die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 SIPO, § 71 Abs. 1 OWiG) ist durch ein derartiges Vorgehen nicht suspendiert (s. auch § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Sie ist inhaltlich aber von vornherein darauf beschränkt, tatsächlich vorhandenen Ermittlungsansätzen nachzugehen, die ein zu Lasten des Angeklagten oder Betroffenen gehendes vorläufiges Ermittlungsergebnis entkräften könnten. Bieten sich solche nicht, ist ein Straf- oder Bußgeldgericht nicht gehalten, Ermittlungen vorzunehmen, die sich auf die nur theoretische, nicht tatsachengestützte Möglichkeit einer Entlastung gründen. Die Mitwirkungsrechte des Betroffenen reichen hierüber nicht hinaus; ihm steht weder ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf derartige Ermittlungen zu. Eine Darlegungs- oder gar Beweislast ist ihm hierdurch nicht auferlegt (OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juni 2018 – 3 Ss OWi 626/18 [juris]). Auch der Grundsatz des fairen Verfahrens ist nicht berührt (vgl. BGHSt 30, 131, bestätigt durch BVerfGE 63, 45).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusendung dieser Entscheidung.