Dem Angeklagten wurde 2006 in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen und seitdem nicht mehr erteilt. 2011 erhielt er einen polnischen Führerschein nach Umschreibung eines ungarischen Führerscheins, welchen er wiederum nach Umtauschen eines gefälschten russischen Führerscheins erhielt. Nach Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH hält das OLG Karlsruhe den Angekalgten nicht für berechtigt, Kraftfahrzeuge in Deutschland auf Grund des polnischen Führerscheins zu führen. Die Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 7 FeV sei nicht auf den erstmaligen Umtausch eines Führerscheins aus einem Drittstaat beschränkt; europäisches Recht stehe dieser Auslegung nicht entgegen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2019 – 2 Rv 7 Ss 558/17

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 24.04.2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bad Säckingen zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Bad Säckingen verurteilte den Angeklagten am 24.4.2017 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 Euro.

Nach den Urteilsfeststellungen wurde dem Angeklagten 2006 in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen. Eine deutsche Fahrerlaubnis ist ihm seither nicht mehr erteilt worden. Er ist jedoch im Besitz eines polnischen Führerscheins, der am 1.8.2011 in Polen auf der Basis einer Umschreibung eines ungarischen Führerscheins ausgestellt wurde. Der ungarische Führerschein geht wiederum zurück auf einen russischen Führerschein aus dem Jahr 1986, der sich im Nachhinein als Fälschung herausstellte. Der Angeklagte wurde in diesem Zusammenhang in Deutschland 2012 wegen Urkundenfälschung verurteilt. Von der zuständigen Verwaltungsbehörde wurde dem Angeklagten 2017 das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland aufgrund des polnischen Führerscheins aberkannt.

Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision vertritt der Angeklagte die Auffassung, dass die polnische Fahrerlaubnis bis zu ihrer Aufhebung durch die polnischen Behörden gültig und auch für die anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verbindlich sei. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

a) Der polnische Führerschein berechtigte den Angeklagten nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland.

1) Die Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU-Fahrerlaubnis) ist in § 28 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) geregelt, wobei vorliegend die vom 1.1.2015 bis 27.12.2016 gültige Fassung vom 16.12.2014 maßgeblich ist. Danach berechtigt eine EU-Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, wenn diese Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde.

2) § 28 Absatz 4 Nummer 7 FeV ist nach seinem Wortlaut und dem sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Normzweck dahin auszulegen, dass die Anwendung nicht auf den erstmaligen Umtausch des Führerscheins eines Drittstaates, der weder der Europäischen Union noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, beschränkt ist. Mit der Vorschrift sollte dem Führerscheintourismus und den sich aus der Umtauschmöglichkeit ergebenden Missbräuchen – im Rahmen der sich aus der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (3. Führerschein-Richtlinie, ABl. L 403/18) ergebenden Anerkennungspflicht für EU-Fahrerlaubnisse (Erwägungsgründe 8 und 9 sowie Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der 3. Führerschein-Richtlinie) – begegnet werden (BR-Drs. 245/12 Seite 1 und 24). Die Wendung „aufgrund“ bringt danach zum Ausdruck, dass der (gefälschte) Drittstaatenführerschein die (entscheidende) Grundlage des neu ausgestellten Führerscheins sein muss. Diese Verknüpfung besteht aber auch bei dem späteren Umtausch der durch die Vorlage eines gefälschten Drittstaatenführerscheins erworbenen EU-Fahrerlaubnis, mit dem nicht – auf der Grundlage einer (vorliegend nach den getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit der Ausstellung des polnischen Führerscheins nicht erfolgten) Fahreignungsprüfung – eine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern nur die bestehende Fahrerlaubnis umgeschrieben wird (ebenso VGH Baden-Württemberg NJW 2017, 3673).

3) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 28.2.2019 (C-9/18, juris) auf das Ersuchen um Vorabentscheidung des Senats (Beschluss vom 20.12.2017, VRS 132, 200) entschieden hat, steht die 3. Führerschein-Richtlinie dieser Auslegung nicht entgegen.

Auf der Grundlage von § 28 Absatz 4 Nummer 7 FeV berechtigte die polnische Fahrerlaubnis den Angeklagten danach nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil auch der in Polen ohne Fahreignungsprüfung erfolgte Umtausch des ungarischen Führerscheins – wie dieser – aufgrund des gefälschten russischen Führerscheins erfolgte.

b) Auch die Annahme vorsätzlicher Tatbegehung ist nicht zu beanstanden. Zwar setzt sich das angefochtene Urteil nicht mit der nach den Umständen naheliegenden Möglichkeit auseinander, dass der Angeklagte in Kenntnis aller maßgeblicher Tatsachen, aber in Verkennung der Rechtslage auf die Inlandsgültigkeit des polnischen Führerscheins vertraut haben könnte. Ein solcher Verbotsirrtum (§ 17 StGB) ließe aber wegen seiner Vermeidbarkeit (dazu Fischer, StGB, 66. Aufl., § 17 Rn. 12 ff. m.w.N.) die Vorsatzstrafbarkeit nicht entfallen.

2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, weil ein vermeidbarer Verbotsirrtum die Möglichkeit der Milderung der Strafe gemäß §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB eröffnet hätte. Da ein Beruhen der Strafhöhe auf dem Erörterungsmangel nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, war das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§§ 353, 354 Abs. 2 Satz1 StPO).