Der Betroffene betätigte an seinem Telefon eine Taste, um zu prüfen, ob es noch funktionsfähig war, nachdem es zu Boden gefallen war. In Bezug auf seine Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO sieht das KG keine Zulassungsgründe: Es sei nicht klärungsbedürftig, sondern selbstverständlich, nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm einen Verstoß anzunehmen, da das benutzte Telefon bzw. elektronische Gerät nicht im konkreten Fall der „Kommunikation, Information oder Organisation“ dienen, sondern lediglich dazu geeignet sein müsse.

KG, Beschluss vom 14.05.2019 – 3 Ws (B) 160/19

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. März 2019 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Gründe

Lediglich erläuternd bemerkt der Senat: Die vom Betroffenen erstrebte Entscheidung kann aus Rechtsgründen bei der hier verhängten Geldbuße nicht auf das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gestützt werden (§ 80 Abs. 2 OWiG). Aber auch die Fortbildung des sachlichen Rechts gebietet keine Intervention. Der Senat sieht die Frage, ob das Betätigen einer Funktionstaste eines Mobiltelefons ein „Benutzen“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellt, als nicht klärungsbedürftig, sondern nach dem Wortlaut und dem Zweck der Regelung als selbstverständlich zu bejahen an. Dies gilt auch dann, wenn der Vorgang, wie hier, nicht unmittelbar der Kommunikation diente, sondern klären sollte, ob das Gerät, nachdem es zu Boden gefallen war, noch funktioniert. Denn das verwendete Gerät muss nach § 23 Abs. 1a StVO gerade nicht im konkreten Fall der „Kommunikation, Information oder Organisation“ dienen, sondern nur dazu geeignet sein.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).