Der Beschwerdeführer wurde vor dem AG auf Zahlung eines Betrages von 410 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen; durch das Gericht wurde das Verfahren nach billigem Ermessen angeordnet (§ 495a ZPO), eine Frist für Schriftsätze gesetzt und darauf hingewiesen, dass ein Antrag zu stellen sei, falls die Durchführung der mündlichen Verhandlung gewünscht sei. Der Beschwerdeführer beantragte eine Fristverlängerung sowie “rein vorsorglich (…), mündlich zu verhandeln.” Nach gewährter Fristverlängerung äußerten sich die Parteien durch mehrere Schriftsätze. Das AG entschied schließlich ohne mündliche Verhandlung und wies eine anschließende Anhörungsrüge u. a. mit der Begründung zurück, dass der “rein vorsorglich” gestellte Antrag des Beschwerdeführers objektiv dahingehend zu verstehen sei, dass dieser nur für den Fall der verweigerten Fristverlängerung gestellt werden sollte.

Die Verfahrensweise wurde vom VerfGH Berlin beanstandet: Aus der Garantie rechtlichen Gehörs folge ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Voraussetzungen des § 495a Satz 2 ZPO vorliegen. Der Beschwerdeführer habe wirksam die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. Bei Prozesshandlungen komme es zwar auf den objektiven Erklärungswert aus Sicht des Empfängers an; im Zweifel sei aber das Auslegungsergebnis anzunehmen, das dem wohlverstandenen Interesse der Partei entspricht. “Rein vorsorglich” sei nicht als bedingter Hilfsantrag zu verstehen, sondern habe den Erklärungswert einer (unbedingten) generellen Vorsorge. Bei Zweifeln an der Erklärung sei dem AG eine Nachfrage beim Beschwerdeführer möglich gewesen.

VerfGH Berlin, Beschluss vom 10.04.2019 – VerfGH 94/18

1. Das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 14. Mai 2018 – 2 C 5/18 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 Verfassung von Berlin). Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Pankow/Weißensee zurückverwiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee, das ohne vorangegangene mündliche Verhandlung im Verfahren nach billigem Ermessen erging.

Der Beschwerdeführer wurde mit der Klage des Beteiligten zu 2 vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee auf Zahlung von 410,00 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Gericht ordnete mit Beschluss vom 5. März 2018 das Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495a Zivilprozessordnung – ZPO – an. In diesem Beschluss legte es auch fest, dass Schriftsätze nur berücksichtigt würden, wenn sie – vorbehaltlich anderweitig gesetzter Fristen – bis zum 30. April 2018 eingingen. Die dem Beklagten, dem hiesigen Beschwerdeführer, gesetzte Einlassungsfrist laufe am 22. März 2018 ab. Nach Fristablauf ergehe eine Entscheidung auf dem Dezernatswege und werde den Parteien anstelle Verkündung zugestellt. Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass ein Antrag gestellt werden müsse, wenn die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewünscht sei.

Im Schriftsatz vom 22. März 2018 formulierte der Beschwerdeführer:

Es „wird beantragt, die Frist zur Klageerwiderung bis zum 12. 4. 2018 zu verlängern, da sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen befinden.

Rein vorsorglich wird beklagtenseitig beantragt, mündlich zu verhandeln.“

Das Gericht gewährte die beantragte Fristverlängerung. Zu dem „rein vorsorglichen“ Antrag auf mündliche Verhandlung erfolgte keine ausdrückliche Entscheidung. Im Folgenden machten die Parteien, auch der Beschwerdeführer, in mehreren Schriftsätzen Ausführungen zur Sache. Mit Urteil vom 14. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer bei teilweiser Klageabweisung zur Zahlung von 410,55 EUR verurteilt. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt.

Der Beschwerdeführer erhob Anhörungsrüge, in der er geltend machte, dass das Urteil ohne die zuvor von ihm beantragte mündliche Verhandlung ergangen sei.

Das Gericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 29. Mai 2018 zurück. Selbst wenn das Gericht entgegen einem Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 495a Satz 2 ZPO schriftlich entschieden habe, stelle dies keinen im Rahmen des § 321a ZPO zu rügenden Verstoß dar. Mit der Anhörungsrüge könne ausschließlich eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz – GG – gerügt werden und nicht Verfahrensverstöße, die auch der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs dienten. Unabhängig hiervon liege auch kein Verstoß gegen § 495a Satz 2 ZPO vor, da der Beschwerdeführer den entsprechenden Antrag „rein vorsorglich“ gestellt habe, was nach objektiver Lesart dahingehend verstanden werde, dass er lediglich für den Fall gestellt werden sollte, dass dem Antrag auf Fristverlängerung nicht stattgegeben werde. Diesem sei jedoch stattgegeben worden. Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer auch nicht den Fortgang im schriftlichen Verfahren gerügt.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör, Art. 15 Abs. 1 Verfassung von Berlin – VvB -.

Das Urteil sei eine Überraschungsentscheidung, da das Amtsgericht trotz Beantragung der mündlichen Verhandlung ohne eine solche entschieden habe. Zwar folge ein Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG, allerdings habe sich der Gesetzgeber durch die Regelung des § 495a Satz 2 ZPO festgelegt, dass der Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung getragen werden solle, wenn ein entsprechender Antrag gestellt werde. Das Gericht habe die Prozesserklärung des Beschwerdeführers nicht als „bedingt“ verstehen dürfen, da Prozesshandlungen als materielle Rechtsgeschäfte grundsätzlich bedingungsfeindlich seien. Zudem sei die Auslegung des Amtsgerichts nicht geboten gewesen, da nicht deutlich gemacht worden sei, dass der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung an die Gewährung der Fristverlängerung geknüpft sei. Vielmehr habe er in jedem Fall die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hören wollen, bevor eine verfahrensbeendende Entscheidung ergehe. Das angegriffene Urteil beruhe auf dem Gehörsverstoß, da sein rechtliches und tatsächliches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung möglicherweise eine andere Entscheidung bewirkt hätten.

Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.

Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB und beruht auch auf diesem Gehörsverstoß.

1. Das mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können.

Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschluss vom 31. Mai 2017 – VerfGH 174/15 – wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de abrufbar, Rn. 23; st. Rspr.).

a. Aus Art. 15 Abs. 1 VvB folgt nicht unmittelbar ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. April 2012 – 2 BvR 2126/11-, juris Rn. 20 m. w. N.). Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, begründet aber der Anspruch auf rechtliches Gehör das unbedingte Recht der Partei auf Äußerung in der Verhandlung (Beschluss vom 13. August 2013 – VerfGH 62/12 -, Rn. 17; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 – 2 BvR 558/75 -, juris Rn. 17). Dieses Recht ist auch verletzt, wenn eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen stattzufinden hat, das Gericht aber überraschend ohne mündliche Verhandlung entscheidet (Beschluss vom13. August 2013, a. a. O.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. April 2012 – 2 BvR 2126/11 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Der durch das Recht auf rechtliches Gehör geschützte Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren nach § 495a ZPO besteht grundsätzlich immer dann, wenn eine Partei gemäß § 495a Satz 2 ZPO einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Beschluss vom 13. August 2013 – VerfGH 62/12 -, juris Rn. 17 f.; BVerfG, Beschluss vom 2. März 2017 – 2 BvR 977/16 -, juris Rn. 7; Deppenkemper, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 495a Rn. 39; Wittschier, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 495a Rn. 7). Eine gerichtliche Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellt sich dabei als überraschend im Sinn eines Gehörsverstoßes dar, wenn sie dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter -selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. Beschlüsse vom 11. Oktober 2017 – VerfGH 179/15 – Rn. 43, und vom 28. September 2016 – VerfGH 135/15 – Rn. 9 m. w. N.; st. Rspr.).

b. Gemessen an diesen Maßstäben genügt das angegriffene Urteil den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 VvB nicht. Denn das Amtsgericht erließ das Urteil aufgrund einer fehlerhaften Auslegung des Antrags auf mündliche Verhandlung und bei Ausbleiben einer Nachfrage überraschend im Sinn eines Gehörsverstoßes.

Das Amtsgericht ist vorliegend davon ausgegangen, dass der vorsorglich gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur bedingt für den Fall der Nichtgewährung einer Fristverlängerung für die Klageerwiderung gestellt worden sei. Diese Auslegung ist fehlerhaft. Prozesshandlungen werden in entsprechender Anwendung von §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch ausgelegt. Das heißt zuvorderst, dass auf den objektiven Erklärungswert aus Sicht des Empfängers abzustellen ist. Weiter ist aber anerkannt, dass im Zweifel das Auslegungsergebnis anzunehmen ist, das dem wohlverstandenen Interesse der erklärenden Partei am ehesten entspricht (BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2002 – XII ZB 192/99 -, juris Rn. 11, und vom 22. Mai 1995 – II ZB 2/95 -, juris Rn. 11; Rauscher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, Einleitung Rn. 431; Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, Rn. 25). „Rein vorsorglich“ hat nicht den Erklärungswert eines (bedingten) Hilfsantrags, sondern einer (unbedingten) generellen Vorsorge. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich der Erklärungswert, wie vom Amtsgericht angedeutet, wegen des Fortgangs des Verfahrens geändert oder die Erklärung sich verbraucht haben sollte. Bei Zweifeln des Amtsgerichts hätte der oben genannte Gesichtspunkt des wohlverstandenen Interesses letztlich zum gleichen Auslegungsergebnis führen müssen. Nur die Durchführung der mündlichen Verhandlung hätte die Rechte des Beschwerdeführers jedenfalls gewahrt. Im Übrigen ist zu betonen, dass für das Amtsgericht ohne weiteres eine Nachfrage möglich gewesen wäre, um etwaige Unklarheiten zu beseitigen (vgl. Deppenkemper, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 495a Rn. 40).

2. Das angegriffene Urteil beruht auch auf dem Gehörsverstoß. Unterbleibt eine einfachrechtlich zwingend gebotene mündliche Verhandlung, kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung der mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung ergangen wäre. Denn die mündliche Verhandlung hat grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiell-rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand und kann je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre (Beschluss vom 13. August 2013 – VerfGH 62/12 -, juris Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2018 – 1 BvR 701/17-, juris Rn. 9; Wittschier in: Musielak/Voit a. a. O.).

Die angegriffene Entscheidung wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben. Die Sache wird gemäß § 54 Abs. 3 Halbs. 2 VerfGHG an das Amtsgericht Pankow/Weißensee zurückverwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Die Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen.

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.