Das OLG Celle befasst sich in der vorliegenden Entscheidung mit der eher selten relevanten Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVO. Ebenso wie bei Lichtzeichenanlagen gelte hier, dass Kraftfahrer nur anhalten müssten, wenn dies bei einer mittelstarken Verzögerung von 4 m/s² noch vor dem Andreaskreuz gefahrlos möglich ist. Grundsätzlich seien daher Feststellungen über die Entfernung des Betroffenen von der Haltelinie bzw. dem Andreaskreuz zu Beginn der Gelbphase und der gefahrenen Geschwindigkeit zu treffen.

Es könne jedoch auch genügen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit festzustellen, wenn auf Grund der Entfernung von der Haltelinie feststehe, dass bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit ein Anhalten bei mittlerer Bremsung möglich gewesen wäre, da bei einer Überschreitung der Geschwindigkeit bereits dieser Umstand die Vorwerfbarkeit des Rot- bzw. Gelblichtverstoßes begründe. Erreicht der Betroffene die Haltelinie erst bei Beginn der Rotphase und steht eine ausreichende Dauer der Gelbphase fest, sei auch die Feststellung des Abstands zur Haltelinie bei Beginn der Gelbphase entbehrlich.

OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2019 – 3 Ss (OWi) 14/19

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Burgwedel zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Verstoßes gegen die Wartepflicht an einem Bahnübergang bei einem gelben oder roten Lichtzeichen zu einer Geldbuße von 240,- EURO verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 17. Mai 2018 gegen 18:41 Uhr mit einem Pkw die W.straße in E. und bog nach links in die Wa.straße ein. Dabei bemerkte er, dass die Lichtzeichenanlage am Bahnübergang gelbes Blinklicht zeigte, und fuhr dennoch, nachdem die Lichtzeichenanlage nunmehr auf Rot geschaltet hatte, über den Bahnübergang.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Er rügt das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil hält bereits sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf.

1. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Verfahrensrüge hier bereits deshalb unzulässig ist, weil die ihr zugrunde liegenden Tatsachen in unleserlicher Form durch Einfügen der Kopie eines handgeschriebenen Beweisantrags mitgeteilt worden sind (vgl. dazu BGHSt 33, 44).

2. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um den Schuldspruch zu tragen. Es fehlt sowohl an Feststellungen zu den objektiven Tatumständen als auch zur inneren Tatseite.

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVO haben Fahrzeuge an Bahnübergängen vor dem Andreaskreuz zu warten, wenn rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden. Für Wechsellichtzeichen gemäß § 37 Abs. 2 StVO ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass der Kraftfahrer beim Umschalten des Wechsellichtzeichens von grün auf gelb nur dann anhalten muss, wenn er mit einer mittleren Bremsung noch vor der Haltelinie zum Stehen kommen kann. Zum starken Bremsen oder einer Gewalt- oder Notbremsung ist der Kraftfahrer dagegen nicht verpflichtet (vgl. BGH NZV 1992, 157; OLG Hamm NZV 2003, 574; KG NZV 1992, 251; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 45. Aufl. StVO § 37 Rn. 24 mwN). Diese Grundsätze hat die Rechtsprechung auf das Fahrverhalten bei Lichtzeichen an Bahnübergängen übertragen. Ein Verstoß gegen das Gebot zum Anhalten liegt daher nur vor, wenn der Fahrer bei mittelstarker Bremsung (Bremsverzögerung 4 m/s²) noch vor dem Andreaskreuz gefahrlos anhalten kann (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 311 SsBs 12/08; ebenso OLG Jena VRS 120, 34; BayObLG DAR 1981, 153; NJW 1985, 1568; OLG Karlsruhe VRS 62, 219; OLG Schleswig DAR 1985, 291; König aaO § 19 Rn. 24; Weinland in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 19 StVO, Rn. 35). Hat danach der Betroffene bei Beginn des gelben Lichtzeichens bereits den kritischen Punkt überschritten, nach dessen Durchfahren sein Anhalteweg über das Andreaskreuz hinausreicht, so darf er seine Fahrt über den Bahnübergang hinweg fortsetzen, wobei er diesen zügig zu überqueren hat (OLG Celle aaO). Daraus folgt, dass das Amtsgericht, um eine Zuwiderhandlung gegen § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVO annehmen zu können, Feststellungen über die Entfernung des Betroffenen von der Haltelinie bzw. dem Andreaskreuz zu Beginn der Gelbphase und zu der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit treffen muss (vgl. OLG Celle aaO; KG VRS 67, 63, 64). Das ist vorliegend nicht erfolgt.

Allerdings können Feststellungen zur tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit sich erübrigen, wenn zumindest die zulässige Höchstgeschwindigkeit festgestellt worden ist und aufgrund der Entfernung von der Haltelinie zu Beginn der Gelbphase feststeht, dass der Betroffene bei Nichtüberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit noch mit einer mittleren Bremsung vor der Haltelinie bzw. dem Andreaskreuz hätte anhalten können (vgl. OLG Bremen VRS 79, 38, 41; OLG Hamm VRS 85, 464, 465). Überschreitet nämlich der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit und kann deswegen nicht mehr rechtzeitig anhalten, so begründet bereits die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit die Vorwerfbarkeit des Rot- bzw. Gelblichtverstoßes (vgl. OLG Köln VM 1984, 83). Auch die Feststellung des Abstands zur Haltelinie bei Beginn der Gelbphase kann entbehrlich sein, wenn zumindest feststeht, dass der Betroffene die Haltelinie erst bei Beginn der Rotphase erreichte und damit die gesamte Gelbphase, deren Dauer dann aber ebenfalls festgestellt sein muss, zum Anhalten zur Verfügung hatte (OLG Celle aaO; OLG Bremen aaO; OLG Hamm aaO). Indes müsste dann entweder die tatsächlich gefahrene oder zumindest die zulässige Höchstgeschwindigkeit und der Abstand zwischen Haltelinie und Gleisen festgestellt sein. Denn nur dann kann errechnet werden, welchen Weg der Betroffene innerhalb der Dauer der Gelbphase zurückgelegt hat bzw. bei Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zurückgelegt haben kann und wie lang sein Anhalteweg unter Berücksichtigung der Reaktions- und Bremsansprechzeit von 0,8 Sekunden (vgl. OLG Köln VRS 96, 344; OLG Bremen aaO; König aaO § 1 StVO Rn. 30a) und der mittleren Bremsverzögerung von 4 m/sec² gewesen wäre. Da diese Feststellungen nicht getroffen worden sind, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

III.

An einer eigenen Sachentscheidung gemäß § 79 Abs. 6 OWiG ist der Senat gehindert, weil die Erhebung weiterer Feststellungen geboten und auch möglich ist.