Das Smartphone ist aus unserer Gesellschaft nicht mehr wegzudenken. Es ist für so manche von uns ein ständiger Wegbegleiter und vor allem ein Lebenshelfer, der den Alltag durchaus angenehm erleichtern kann – dank der passenden App für jede erdenkliche Lebenslage. Nicht immer dankbar über die neusten Entwicklungen in Sachen Apps ist die Justiz, der natürlich nicht jede App gefällt. Dazu gehört auch die sogenannte Blitzer-App, die ihren Nutzenden anzeigt, wo sich die Polizei mit mobilen Blitzern platziert hat oder wo sich stationäre Blitzer befinden. Mit Hilfe des GPS-Signals weiß die App genau auf welcher Strecke sich das Fahrzeug gerade befindet und lässt ein Warnsignal ertönen, wenn ein mobiler oder stationärer Blitzer auf der Strecke aufgestellt ist. Über die Zulässigkeit dieser App hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit seinem Beschluss vom 29.6.2015 – 2 Ss 313/15 nun eine Entscheidung veröffentlicht, die sowohl für die Praktiker als auch für Studierende absolut wissenswert ist.

Ausgangspunkt der Entscheidung ist der folgende Sachverhalt: Der Betroffene wurde auf der Autobahn im Rahmen einer Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten, bei der sofort das am Armaturenbrett befestigte Smartphone des Betroffenen entdeckt wurde. Eigentlich kein Problem, wenn nicht die GPS-Verbindung hergestellt und die Blitzer-App geöffnet gewesen wäre. Denn dies nahm das Amtsgericht Winsen/Luthe zum Anlass, den Fahrzeugführer unter anderem wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs bei gleichzeitigem betriebsbereitem Mitsichführen eines für die Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmten technischen Geräts zu einer Geldbuße von 75 Euro zu verurteilen. Die Verurteilung erfolgte aufgrund eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1b StVO.

Doch was verbietet § 23 Abs. 1b StVO eigentlich? Nach § 23 Abs. 1 b StVO darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Das OLG Celle musste sich also damit beschäftigen, ob die Blitzer-App mit einem Radarwarn- oder Laserstörgerät vergleichbar ist. Der Betroffene hatte zuvor geltend gemacht, dass ein Smartphone nicht dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, da es vornehmlich der Kommunikation und der Informationsbeschaffung dient. Dieser Zweck werde auch nicht durch die Installation einer bestimmten App geändert.

Das OLG Celle sah dies jedoch anders und stufte das eingeschaltete Smartphone mit der auf ihm installierten Blitzer-App als technisches Gerät ein, das während der konkreten Fahrt dazu bestimmt gewesen ist, Geschwindigkeitsmessungen und damit Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Wer also die Blitzer-App verwendet, begeht einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1b StVO.

Zur Begründung führt das Gericht an, dass der Benutzer seinem Smartphone zur Zeit des Aufrufs der Blitzer-App eine zielgerichtete und neue Zweckbestimmung zuweist. Das Smartphone verfüge zwar weiterhin über andere Funktionen. Dies ändere aber nichts daran, dass der Benutzer es konkret dazu benutzt, sich vor entsprechenden mobilen und/oder stationären Geschwindigkeitsmessanlagen warnen zu lassen. Insofern zieht das OLG Celle den Vergleich zur Benutzung mobiler Navigationsgeräte, die über eine sogenannte Ankündigungsfunktion verfügen und ebenfalls dem Verbot des § 23 Abs. 1b StVO unterfallen, obwohl sie den primären Zweck verfolgen, dem Benutzer den Weg zum Ziel zu weisen.

Der Unterschied zu Blitzer-Warnungen im Radio liegt nach Ansicht des OLG Celle darin, dass das Radio lediglich dazu geeignet ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, aber gerade nicht von dem Fahrzeugführer dazu bestimmt ist. Außerdem kann das Radio nur generelle, aber keine konkret auf den Hörer ortsbezogenen Warnungen abgeben.

Außerdem spricht nach Ansicht des Gerichts auch die amtliche Begründung für eine weite Auslegung des § 23 Abs. 1b StVO, da im Interesse der Prävention auch technische Geräte erfasst werden sollen, die lediglich aus Sicht des Kraftfahrers zur Warnung oder Störung bestimmt sind. Auf eine konkrete Eignung zur Warnung stellt der Gesetzgeber gerade nicht ab, da er die Gefahr der Überforderung von Polizei und Behörden mit der Erbringung von entsprechenden Nachweisen sieht. Aus diesem Grund war für das OLG Celle auch im konkreten Fall kein Nachweis erforderlich, dass die Blitzer-App tatsächlich einwandfrei funktioniert und Warnungen angezeigt hat.

 

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht Berlin

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