Stefan Lampert, Wikimedia Commons

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Diese Entscheidung des OLG Oldenburg ist zunächst ganz interessant von dem zugrundeliegenden Sachverhalt und der Frage, ob ein Fahrzeugführer, dessen Fahrzeug nach einem fahrlässig verursachten Verkehrsunfall im Graben Betriebsstoffe verliert, wegen fahrlässiger Gewässerverunreinigung strafbar ist. Sie behandelt aber auch ein Problem zum besonderen öffentlichen Interesse (§ 230 StGB): Die beiden bei dem Unfall verletzten Personen hatten keinen Strafantrag gestellt. Die Staatsanwaltschaft bejahte das besondere öffentliche Interesse zunächst nicht und beantragte einen Strafbefehl nur wegen Gewässerverunreinigung. Eine Verurteilung wegen dieses Tatbestands durch das AG hob das LG auf und sprach den Angeklagten frei. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein und führte im Rahmen der Sachrüge das öffentliche Interesse an der Verfolgung der fahrlässigen Körperverletzung aus. Ohne Erfolg, denn ihr vorheriges Verhalten sei als konkludente Verneinung des besonderen öffentlichen Interesses anzusehen, welches nun nicht mehr angenommen werden könne (Urteil vom 21.07.2014, Az. 1 Ss 154/14).

b. Das von der Staatsanwaltschaft erstmals mit der Revision bejahte besondere öffentliche Interesse nach § 230 StGB führt ebenfalls nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Die Erklärung ist unbeachtlich.

Zwar unterliegt die Kundgabe des besonderen Strafverfolgungs-interesses keiner Frist und kann – worauf die Generalstaatsanwaltschaft rekurriert – noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden (vgl. Fischer, aaO., § 230 Rn. 4; Stree/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 29.Aufl. 2014, § 230 Rn. 8; jeweils m.w.N.). Verneint die Staatsanwaltschaft allerdings im gerichtlichen Verfahren ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, so ist sie hieran nach Erlass des Urteils gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1964 – 2 StR 208/64 -, NJW 1969, 1969 = BGHSt 19, 377). Dies ist zur Überzeugung des Senats hier der Fall.

aa. Die Staatsanwaltschaft hat mit dem Strafbefehlsantrag allein die fahrlässige Gewässerverunreinigung verfolgt. Dies geschah in Kenntnis des Umstandes, dass zuvor die Fahrerin des anderen am Unfall beteiligten PKW ausdrücklich durch Erklärung ihres Bevollmächtigten auf einen Strafantrag verzichtet und deren Beifahrerin sich die Stellung eines Strafantrages zwar vorbehalten, letztlich aber keinen solchen gestellt hatte. Indem die Staatsanwaltschaft im Übrigen keine nach § 154a StPO mögliche Verfolgungsbeschränkung vorgenommen hatte, dokumentierte sie ihr – seinerzeit – fehlendes Strafverfolgungsverlangen.

bb. Bis zur Revisionsbegründung ist es seitens der Staatsanwaltschaft zu keiner anderen Beurteilung der Interessenlage gekommen, obwohl bereits das Amtsgericht in seinem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass eine Strafverfolgung wegen der zum Nachteil der Fahrzeuginsassen begangenen fahrlässigen Körperverletzungen an der mangelnden Erklärung seitens der Staatsanwaltschaft nicht in Betracht komme. Wenn die Staatsanwaltschaft in Kenntnis dieser Ausführungen gleichwohl nachfolgend nicht erklärt, sie bejahe das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, kann dem keine andere Bedeutung beigemessen werden, als dass dies gerade nicht geschehen soll (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2008 – 1 Ss 408/08 -, juris Rn. 7). Dies gilt umso mehr, als die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung erklärt, das besondere öffentliche Interesse werde „nunmehr“ bejaht.

In diesem Zusammenhang kann die unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18. Oktober 2011 (5 StR 346/11, juris) vertretene Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft nicht überzeugen, sie habe das besondere öffentliche Interesse in der Hauptverhandlung nicht bindend verneint. Der vom Bundesgerichtshof zu beurteilende Sachverhalt zeichnet sich – anders als hier – dadurch aus, dass die Anklageerhebung wegen des – dasselbe Rechtsgut betreffenden – Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung erfolgte. Die Staatsanwaltschaft hatte daher bei Anklageerhebung im Gegensatz zum vorliegenden Geschehen keinen Anlass, die Frage des Vorliegens eines öffentlichen Interesses zu prüfen. Erst als das erkennende Gericht hiervon abweichend auf eine mögliche Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung hingewiesen hatte, war die Staatsanwaltschaft gefordert. Im vorliegenden Fall, in dem es um die Einbeziehung einer weiteren Rechtsgutsverletzung ging, hatte die Staatsanwaltschaft diese Frage schon mit der Anklageerhebung ablehnend entschieden.