Die Verwaltungsbehörde verhängte gegen die Betroffene wegen einer im Oktober 2017 begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 240 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Zu diesem Zeitpunkt lagen drei Voreintragungen wegen Geschwindigkeitsverstößen (32 km/h, 21 km/h und 25 km/h) vor, für welche jeweils mehrere Monate zuvor die Regelgeldbuße verhängt worden war. Ein Fall des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV war nicht gegeben. Das AG Würzburg erhöhte die Geldbuße auf 360 Euro, hielt aber ein Fahrverbot wegen des längeren Zurückliegens der anderen Taten nicht für erforderlich.

AG Würzburg, Urteil vom 26.11.2018 – 206 OWi 952 Js 2786/18

1. Die Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 360 Euro verurteilt.

2. Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, §§ 24 StVG, Nr. 11.3.6 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV, § 17 OWiG.

Gründe:

I.

Die Betroffene wurde am (…) in (…) geboren.

Die Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 09.02.2018 enthält für die Betroffene folgende Eintragungen:

1. 08.08.2016 (…)
Entscheidung vom 20.06.2016
Rechtskräftig seit 19.07.2016
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h
Datum der Tat: 28.10.2016
120 Euro Geldbuße

2. 30.08.2016 (…)
Entscheidung vom 02.08.2016
Rechtskräftig seit 20.08.2016
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h
Datum der Tat: 10.06.2016
80 Euro Geldbuße

3. 02.03.2017 (…)
Entscheidung vom 20.02.2017
Rechtskräftig seit 24.02.2017
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h
Datum der Tat: 27.06.2016
80 Euro Geldbuße

II

Die Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:

1. Die Betroffene fuhr am (…).10.2017 um (…) Uhr mit dem Pkw (…); amtliches Kennzeichen (…), in Rottendorf auf der Bundesautobahn A7, Abschnitt 260, km 5,38 in Fahrtrichtung Füssen/Reutte. Dabei überschritt die Betroffene die dort durch Verkehrszeichen 274 angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h infolge mangelnder Aufmerksamkeit um 36 km/h. Die Verkehrszeichen, die eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausweisen, befinden sich ca. 400 m vor der Messstelle beidseitig und gut sichtbar aufgestellt am Fahrbahnrand am Ende eines Geschwindigkeitstrichters (zunächst 120 km/h beidseitig und dann 100 km/h beidseitig).

2. Die Messung wurde durch den Polizeibeamten PHM B. mit dem Geschwindigkeitsmessgerät PoliScanSpeed mit der Gerätenummer 647216, Softwareversion 3.2.4 durchgeführt. Das Messgerät war zum Messzeitpunkt bis Ende des Jahres 2018 geeicht. Der Betrieb des Messgerätes erfolgte gemäß der Gebrauchsanweisung des Zulassungsinhabers, den Vorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sowie nach der Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung. Unmittelbar vor und nach der Messung wurden keinerlei Eingriffe in das Messgerät vorgenommen. Der Zeuge B. war für Messungen mit dem vorliegend verwendeten Messgerät geschult.

Bei einiger Aufmerksamkeit hätte die Betroffene den Geschwindigkeitsverstoß vermeiden können und müssen.

III.

Vorgenannter Sachverhalt steht fest als Ergebnis der Beweisaufnahme. Er beruht auf den Angaben des Zeugen B. sowie der (auszugsweisen) Verlesung des Messprotokolls (BI. 10 d.A.), des Eichscheins (BI. 11 d.A.), des Schulungsnachweises des Zeugen B. (BI. 116 d.A.) sowie der Gerätestammkarte des Messgerätes (BI. 115 d.A.). Darüber hinaus wurde das Messfoto (BI. 12 d.A.) in Augenschein genommen.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben der Betroffenen und der Verlesung einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 09.02.2018.

Das Gericht ist von einer ordnungsgemäßen Messung überzeugt.

Die Betroffene hat die Fahrereigenschaft in der mündlichen Hauptverhandlung eingeräumt.

Der Zeuge B. hat dem Gericht den Sachverhalt wie vorliegend unter II.1 geschildert, glaubhaft und anschaulich dargelegt. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Verwertbarkeit des Messergebnisses im vorliegenden standardisierten Messverfahren. Die Betroffene wurde vom Zeugen B. mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gemessen. Abzüglich eines Toleranzwertes von 4 km/h ergibt sich somit eine festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h. Die Verkehrszeichen mit der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h waren nach Aussage des Zeugen B., welcher die Strecke nach eigenen Angaben vor und nach der Messung abgefahren ist, beidseitig gut sichtbar und hätten daher von der Betroffenen wahrgenommen und beachtet werden können und müssen.

Der Zeuge B. führte weiter glaubhaft aus, er habe vor der Messung das Messgerät auf Stativ aufgebaut. Die erforderlichen Tests seien vor der Messung beanstandungslos durchgeführt worden. Darüber hinaus habe er die Eichsiegel und Eichmarken überprüft und habe hierbei keine Mängel erkennen können. Während der Messung habe er keinerlei Unregelmäßigkeiten feststellen können. Ohnehin sei es so, dass wenn das Gerät messe, es richtig messe.

Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen B. Dieser hat seine Aussage ruhig und sachlich sowie ohne erkennbare Belastungstendenz getätigt. Darüber hinaus ist er dem Gericht als zuverlässiger Messbeamter bekannt.

Eine Fehlzuordnung kann ausgeschlossen werden. Hierzu wurde das Messfoto in Augenschein genommen und festgestellt, dass sich im Auswerterahmen kein weiteres Fahrzeug befindet.

IV.

Unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhaltes hat sich die Betroffene daher einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h außerhalb
geschlossener Ortschaften gem. §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, lfd. Nr. 49, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO; § 24 StVG schuldig gemacht.

Bei einiger Aufmerksamkeit hätte die Betroffene, der die Geschwindigkeitsbeschränkung erkennen konnte und musste, den Geschwindigkeitsverstoß vermeiden können und müssen.

V.

Gemäß der laufenden Nummer 11.3.6 der Tabelle 1 c des Anhangs zur laufenden Nummer 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Bußgeldkatalogverordnung ist eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h im Regelfall mit einer Geldbuße von 120,00 EUR zu ahnden.

Vorliegend war eine Erhöhung der Geldbuße auf 360 Euro aufgrund der einschlägigen Eintragungen geboten, aber auch ausreichend.

Das Gericht sah hierbei von der Anordnung eines Fahrverbotes nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ab. Zwar lagen vorliegend drei verwertbare und einschlägige Eintragungen im Fahreignungsregister vor. Jedoch wurde zum einen noch keines mit einem Fahrverbot verhängt, zum anderen wurde der letzte Verstoß am 27.06.2016 begangen und somit mit einem weiten zeitlichen Abstand zu der hier zu ahndenden Ordnungswidrigkeit.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 464, 464a, 465 StPO.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusendung dieser Entscheidung.