Verteidigungspotenzial besteht bekanntermaßen bei Bußgeldbescheiden wegen fahrlässiger Verursachung eines Verkehrsunfalls. Viele Gerichte halten eine Ahndung der Betroffenen nach dem Rechtsgedanken des §§ 60 StGB, 153b StPO nicht für geboten und stellen das Verfahren ein, wenn durch das Verhalten ein großer Eigenschaden entstanden und der Betroffene dadurch genug gestraft ist. Eine Begründung dieser Einstellungsbeschlüsse erfolgt in der Regel nicht.

Ähnlich ist auch das AG Landau in der Pfalz verfahren, hat seinen Beschluss jedoch – wenn auch knapp – begründet, so dass er sich grundsätzlich als Fundstelle oder Argumentationshilfe in anderen Verfahren eignet. Der Sachverhalt war so, dass sich auf Grund einer Vorfahrtsverletzung der Betroffenen ein Zusammenstoß zweier Fahrzeuge ereignete, wobei es am nicht vollkaskoversichten Fahrzeug der Betroffenen zum Totalschaden (ca. € 6.000) kam. Sie erlitt – anders als der Unfallgegner – körperliche Verletzungen, war zwei Tage in stationärer Behandlung und hatte auch anschließend für mehrere Wochen gesundheitliche Beschwerden.

AG Landau in der Pfalz, Beschluss vom 14.03.2019 – 1 OWi 7296 Js 1223/19

In dem Bußgeldverfahren gegen

Verteidiger: Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Winkelstraße 24, 66359 Bous

wegen OWi StVO

hat das Amtsgericht Landau in der Pfalz durch die Richterin am Amtsgericht … am 14.03.2019 beschlossen:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Betroffenen … mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und auf Antrag der Betroffenen gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Die Betroffene hat ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

Gründe:

Die Betroffene wurde bei dem Unfallereignis nicht unerheblich verletzt und hat zudem einen höheren Sachschaden erlitten als der Unfallgegner. Das Verschulden der Betroffenen erscheint außerdem als gering, weshalb das Gericht eine Ahndung für nicht geboten hält. Das Verfahren wird daher nach § 47 Abs. 2 S. 1 OWiG eingestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusendung dieser Entscheidung.