Das Verkehrskontrollsystem (VKS) kann sowohl für Abstands- als auch Geschwindigkeitsmessungen verwendet werden. In Zeiten von PoliScan Speed, ESO 3.0 oder TraffiStar-Messgeräten wird um VKS-Messungen offensichtlich seltener gestritten und/oder das System weniger häufig verwendet. Gleichwohl sieht die obergerichtliche Rechtsprechung die Verwendung von VKS als standardisiertes Messverfahren an, so vorliegend auch das OLG Koblenz.

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.10.2017 – 1 OWi 6 SsRs 137/17

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung seiner Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts – Bußgeldrichterin – Linz am Rhein vom 31. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1. Da die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 € beträgt, kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zum Zweck der Fortbildung des Rechts in sachlich-rechtlicher Hinsicht (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG) oder wegen der Versagung rechtlichen Gehörs in Betracht (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Beide Zulassungsgründe scheiden hier aus:

a) Eine den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 S. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügende Gehörsrüge wurde nicht erhoben.

b) Die Fortbildung des materiellen Rechts gebietet vorliegend nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung ist es nicht entscheidend, ob das Recht im Einzelfall richtig angewendet worden ist, sondern allein, ob der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des Rechtes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen (Göhler/Seitz, OWiG, 17. Aufl. § 80 Rn. 3 m.w.N.). Erforderlich ist daher die Klärung von Rechtsfragen, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und als abstraktionsfähige Rechtsfragen von praktischer Bedeutung sind. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erkennbar

aa) Bei dem eingesetzten Messverfahren (VKS des Herstellers VIDT) handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 7. August 2004 – SsOWi 801/04 [juris]). Die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Feststellungen, welche bei der Verwendung eines standardisiertes Messverfahren an die Darstellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu stellen sind, sind hinreichend geklärt. Hiernach genügt es, dass der Tatrichter neben der Wiedergabe des als erwiesen erachteten Messergebnisses das Messverfahren benennt und durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen den nach den jeweiligen technisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen möglichen Fehlerquellen Rechnung trägt. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Nur bei Vorliegen von Umständen, die abweichend vom Regelfall dem Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Messung entgegen stehen, mithin konkrete Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung des eingesetzten Messgerätes begründen, sind im Urteil über die bereits genannten Angaben hinaus nähere Ausführungen zur Messung erforderlich. Fehlen sie, so sind Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung grundsätzlich nur aufgrund einer entsprechenden Verfahrensrüge der gerichtlichen Kontrolle zugänglich (BGHSt 39, 291/297, 301 f.).

bb) Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob dem Anhörungsbogen vom 18. Dezember 2015 verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt, kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen, wenn es bezüglich der damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfrage eines klärenden Wortes bedarf. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen sind geklärt (vgl. Göhler/Gürtler, OWiG, 17. Aufl. § 33 Rn. 10). Ob der vorliegende Anhörungsbogen ausreichend war, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles und rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht.

2. Die vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde gilt mit der Antragsverwerfung als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.