Ein eher unbekanntes Gerät zum Feststellen von Geschwindigkeitsverstößen ist das Gatsometer GTC-GS-11. Da auf dieser Seite hierzu noch keine Entscheidung veröffentlicht ist, hier ein Hinweis auf ein Urteil des VG Leipzig. Dieses hatte zu prüfen, ob mit dem Fahrzeug der Klägerin eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, die die Verhängung der Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs rechtfertigt. Das VG bejaht auf Grund der exisitierenden Bauartzulassung der PTB ein standardisiertes Messverfahren und geht von einem korrekten Messergebnis aus. Auch an der offenbar vorliegenden Einbindung eines Privatunternehmens in den Messbetrieb hat man sich nicht gestört (VG Leipzig, Urteil vom 26.04.2017 – 1 K 855/16).
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches für sieben Monate nach Bestandskraft der Anordnung.
Am 7.9.2015 gegen 20:50 Uhr überschritt eine männliche Person Fahrzeugführer in R…, v. d. Höhe, L 3204,… Straße, ortsauswärts, mit dem Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen: … die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h um 27 km/h (nach Toleranzabzug). Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem Steuergerät mit der Zulassungsbezeichnung: 18.15/08.01 vom Typ Gatsometer GTC – GS – 11. Das Gerät verfügt seit dem 20.3.2011 über eine Zulassung der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB). Die Eichung des Messgerätes erfolgte durch den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen am 19.12.2014, gültig bis zum 31.12.2015. Die Eichung der Sensorik erfolgte durch die Hessische Eichdirektion am 3.7.2015, gültig bis 31.12.2016. Das durch die Messanlage gefertigte Lichtbild wies eine männliche Person auf.
Nach Eingang der Ordnungswidrigkeit beim Regierungspräsidium K… stellte dieses am 23.9.2015 eine Halter-Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt. Dieses teilte mit, dass die Klägerin Halterin des Fahrzeuges mit dem o. g. Kennzeichen sei. Am 24.9.2015 leitete das Regierungspräsidium … die Übersendung des mit einem Lichtbild des Fahrzeugführers versehenen Zeugenfragebogens zur Aufklärung der Identität des Fahrzeugführers an die Klägerin ein. Hierin forderte das Regierungspräsidium K… die Klägerin auf, die Personalien und die Anschrift der für die Begehung der Ordnungswidrigkeit verantwortlichen Person auf der Rückseite des Zeugenfragebogens mitzuteilen und den Fragebogen innerhalb von einer Woche nach Zugang zurückzusenden. Eine Rücksendung erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 21.10.2015 bat das Regierungspräsidium K:… im Wege der Amtshilfe die Beklagte um Feststellung der für die Tat verantwortlichen Person, sie anzuhören und die für das Verfahren notwendigen Personalien aufzunehmen. Hieraufhin suchten Bedienstete der Beklagten die Klägerin zur Ermittlung des Fahrzeugführers am 2.11.2015, am 5.11.2015 und am 12.11.2015 persönlich auf. Die Klägerin teilte dem Beauftragten der Beklagten unter Vorlage des Fahrerfotos mit, dass sie nicht wisse, wer das Fahrzeug gefahren habe.
Am 11.12.2015 wurde das streitbefangene Fahrzeug auf einen anderen Fahrzeughalter umgeschrieben. Unter dem 21.12.2015 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …-… als Ersatzfahrzeug für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …-… an. Zur Begründung führte sie aus, dass mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …-… am 7.9.2015 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h überschritten worden sei. Trotz der nach Sachlage nötigen Ermittlungsmaßnahmen, sei eine Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen.
Da das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … am 11.12.2015 auf einen anderen Halter umgeschrieben worden sei, werde das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …-… als Ersatzfahrzeug bestimmt.
Daraufhin beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 30.12.2015 Akteneinsicht. Es solle geprüft werden, ob dem Tatvorwurf eine korrekte Geschwindigkeitsmessung zugrunde liege. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine unbescholtene Verkehrsteilnehmerin sei.
Mit Bescheid vom 25.1.2016 ordnete die Beklagte für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …-… als Ersatzfahrzeug für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …-… die Führung eines Fahrtenbuches an (Ziffer 1). Nach Ziffer 2 bezieht sich die Fahrtenbuchauflage auch auf Ersatz- oder Nachfolgefahrzeuge. Unter Ziffer 3 befristete die Beklagte die Führung des Fahrtenbuches auf sieben Monate. Die Pflicht, das Fahrtenbuch zu führen, beginnt ab Bestandskraft der Anordnung (Ziffer 4). Unter Ziffer 5 verfügte die Beklagte, dass das Fahrtenbuch zur Prüfung in der Zulassungsbehörde innerhalb der Sprechzeiten vorzulegen ist. Die erste Vorlage hat zwei Monate nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides zu erfolgen. Die weiteren Vorlagetermine werden am Tag ihrer Vorsprache angeordnet. Weiterhin drohte die Beklagte für die Zuwiderhandlung gegen Ziffer 5 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro an (Ziffer 6). Zur Begründung führte sie aus, dass Rechtsgrundlage für den Erlass der Fahrtenbuchauflage § 31a Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO – sei. Die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Fahrzeug der Klägerin stelle eine Ordnungswidrigkeit dar und wäre im Falle der rechtzeitigen Fahrerermittlung mit einem Bußgeld von 100,00 Euro und einem Punkt geahndet worden. Da jedoch eine rechtzeitige Fahrerermittlung nicht möglich gewesen sei, habe das Bußgeldverfahren eingestellt werden müssen. Die Verwaltungsbehörde könne auch ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge für die Fahrtenbuchauflage bestimmen. Dies sei angeordnet worden, damit durch eine Außerbetriebsetzung oder Umschreibung des Fahrzeuges die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches nicht umgangen werden könne. Die Vorlagepflicht des Fahrtenbuches folge aus § 31a Abs. 3 a) StVZO und die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes aus § 19 Abs. 1 Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz – SächsVwVG -.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 13.2.2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie am Bußgeldverfahren nicht beteiligt gewesen sei und dementsprechend nicht in der Lage gewesen sei, Einwendungen gegen die Geschwindigkeitsmessung vorzubringen. Da eine gerichtliche Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung nicht stattgefunden habe, müsse dies nun im Widerspruchsverfahren durchgeführt werden.
Unter dem 21.3.2016 erfolgte durch die Beklagte die Abgabe des Widerspruchs an das Landesamt für Straßenbau und Verkehr. Hierin führte sie unter anderem aus, dass bei der Anordnung und Dauer der Fahrtenbuchauflage berücksichtigt worden sei, dass die Klägerin eine unbescholtene Verkehrsteilnehmerin sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.5.2016, zugestellt am 24.5.2016, wies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Führer des bis zum 11.12.2015 auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen …-… am 7.9.2015 um 20:50 Uhr die zugelassene Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h missachtet habe. Trotz Zusendung eines Zeugenfragebogens und persönlicher Anhörung habe der Fahrer nicht ermittelt werden können. Die Bußgeldbehörde habe alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers vorgenommen. Vorliegend fehle es an einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters, da die Klägerin keine weiteren Angaben zu dem Nutzerkreis des Tatfahrzeuges gemacht habe. Es sei nach der Aktendokumentation auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin nicht innerhalb der Verjährungsfrist gehindert gewesen sein solle, zumindest die Namen des das Fahrzeug nutzenden Personenkreises der zuständigen Behörde mitzuteilen. Durch das Verschweigen sei eine Ermittlung der Bußgeldbehörde eindeutig durch die Klägerin verwehrt worden. Auch reiche das bloße Bestreiten der Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessung nicht aus, um das Messergebnis in Zweifel zu ziehen. Messergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten im standardisierten Verfahren gewonnen würden, könnten, wenn mögliche Fehlerquellen durch den Abzug von Messtoleranzen Rechnung getragen worden sei, von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne weiteres zu Grunde gelegt werden. Die Fahrtenbuchauflage sei daher gemäß § 31a StVZO in rechtmäßiger Weise erfolgt.
Am 23.6.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass in dem Bußgeldverfahren gegen den unbekannten Fahrer die Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessung nicht überprüft worden sei. Da ein tatsächlich begangener Verkehrsverstoß jedoch Grundlage für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage sei, sei die Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessung zu überprüfen. Die Häufung von veröffentlichten Entscheidungen von hessischen Gerichten und der Revisionsbericht des Revisionsamtes … zeigten, dass besonders in Hessen in großem Umfang unrechtmäßige Messungen erfolgen würden, die dazu führten, dass diese Messungen nicht verwertet werden dürften und ein Betroffener daher freizusprechen sei. Daneben sei zu berücksichtigen, dass in Hessen der Betrieb der Messstellen durch private Unternehmen durchgeführt werde und diese nur eine Vergütung bei verwertbaren Fotos erhalten würden. Durch die Überlassung an den privaten Dienstleister bestehe jedoch die Möglichkeit der „Nachbearbeitung“, um so angeblich verwertbare Fotos zu erzeugen. Darüber hinaus hätte sich angesichts des Umstandes, dass die Klägerin erst zwei Monate nach dem Geschwindigkeitsverstoß angehört worden sei, eine Vernehmung der Klägerin als Zeugin angeboten. Dies sei jedoch unterlassen worden. Ein Anhörungsbogen sei der Klägerin nicht zugegangen. Die Bußgeldbehörde habe daher nicht alle notwendigen Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft. Auch sei die Klägerin nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Geschwindigkeitsverstoß angehört worden. Eine verzögerte Anhörung um mehr als zwei Monate nach dem Geschwindigkeitsverstoß zeige, dass die ermittelnde Behörde nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zeitnah ergriffen habe. Zudem sei das Messgerät nicht von der zuständigen Messbehörde des Landes Hessen geeicht worden und die das Messgerät bedienenden Personen seien für das Messgerät nicht geschult gewesen. Außerdem verweise das Messprotokoll auf einen veralteten Erlass des „HMdluLFN“ über den Einsatz von Geschwindigkeitsmessgeräten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 25.1.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 18.5.2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass die Überschreitung der Zweiwochenfrist nicht ursächlich für etwaig unterbliebene Ermittlungsmaßnahmen gewesen sei. Auf dem Zeugenbefragungsbogen vom 24.9.2015 sei ein Lichtbild des Fahrers abgedruckt gewesen, auf dem dieser klar erkennbar gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Kreis derer, die das Fahrzeug tatsächlich nutzten, regelmäßig überschaubar sei. Die Klägerin hätte damit die Person auf dem Foto einfach identifizieren können. Ihr Erinnerungsvermögen knüpfe somit nicht an das Geschehen am Tattag an, sondern an das vorgelegte Täterfoto.
In der mündlichen Verhandlung am 26.4.2017 ist die Klägerin u. a. zur Nutzung ihres Fahrzeugs am 7.9.2015 angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2017 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 25.1.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 18.5.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein auf ihn zugelassenes oder künftig zuzulassendes Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. Sie kann dabei auch ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge benennen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Mit dem Fahrzeug der Klägerin wurde ein Verkehrsverstoß begangen (nachfolgend 1.) und die Feststellung des Fahrers war der Bußgeldstelle nicht möglich (nachfolgend 2.). Die verfügte Dauer der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches (nachfolgend 3.) ist ebenso wie die Benennung von Ersatzfahrzeugen (nachfolgend 4.) ermessensfehlerfrei. Schließlich sind die Regelungen in Ziffern 4 bis 6 des Bescheides nicht zu beanstanden (nachfolgend 5.).
1. Ein Verkehrsverstoß mit dem Fahrzeug der Klägerin, der die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches ihr gegenüber rechtfertigt, ist vorliegend zweifelsfrei gegeben.
Wegen der mit dem Führen eines Fahrtenbuches einhergehenden Belastung des Fahrzeughalters setzt eine entsprechende Verpflichtung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dabei einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus. Wird lediglich ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß festgestellt, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, ist die Fahrtenbuchauflage demgegenüber nicht gerechtfertigt; im Übrigen hängt die Wesentlichkeit des Verstoßes aber nicht davon ab, ob er zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat (vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u. a. BVerwG, Urt. v. 17.5.1995, BVerwGE 98, 227 m. w. N.; Beschl. v. 9.9.1999 – 3 B 94.99 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 30.8.2011 – 11 C 1115.48 -, juris). Ein erheblicher, auch erstmaliger Verstoß, der eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigt, kann dabei bereits bei einem mit lediglich einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoß angenommen werden, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit im Übrigen ankommt, d. h. etwa eine konkrete Verkehrsgefährdung vorlag. In diesem Fall entspricht es auch auf der Rechtsfolgenseite regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensausübung, eine Fahrtenbuchauflage zu verfügen (vgl. u. a. BayVGH, Beschl. v. 29.6.2009 – 11 ZB 08.2164 BayVGH, Beschl. v. 30.8.2011, a. a. O.).
Vorliegend wurde mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …-…, dessen Halterin im Zeitpunkt des Verstoßes die Klägerin war, am 7.9.2013 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h überschritten. Hierin liegt, wie nach der zuvor dargelegten Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts gefordert, eine Ordnungswidrigkeit nach § 3 Abs. 3, § 49 Straßenverkehrsverordnung – StVO -, § 24 Straßenverkehrsgesetz – StVG – vor und ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht. Der mit dem auf die Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeug begangene Verkehrsverstoß wäre gemäß Nr. 11.3.5 der Anlage 12 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 BKatV mit einem Bußgeld i. H. v. 100,00 Euro geahndet worden, wobei eine Bewertung gemäß Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – mit einem Punkten vorgenommen worden wäre.
Die Schwere der vorgeworfenen Tat rechtfertigt daher bereits für sich genommen auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Auferlegung der Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches.
Dieser Verstoß ist entgegen der Auffassung der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts auch durch eine ordnungsgemäß durchgeführte Geschwindigkeitsmessung nachgewiesen.
Grundsätzlich erbringen geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte in einem standardisierten Messverfahren, die über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt verfügen, bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung, einen hinreichend verlässlichen Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung bestimmten Umfangs (vgl. VGH BW, Beschl. v. 4.12.2013 – 10 S 1162/13 -, juris, Rn. 6; SächsOVG, Beschl. v. 21.6.2014 – 3 A 217/13 -; VG Trier, Beschl. v. 23.2.2015 – 1 L 349/15.TR -, juris, Rn. 9; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18.1.2010 – 14 L 2/10 -, juris, Rn. 19).
Gemessen daran bestehen keine ernsten Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung. Vorliegend wurde das verwendete Messgerät vom Typ Gatsometer – GTC – GS – 11 am 20.3.2011 durch die PTB zugelassen und am 19.12.2014 im Auftrag der Stadt R… durch den Landesbetrieb Eich- und Messwesen Nordrhein-Westfalen geeicht. Diese war bis zum 31.12.2015 gültig. Darüber hinaus wurde die Sensorik des Messgerätes am 3.7.2015 durch die Hessische Eichdirektion geeicht, deren Gültigkeit bis zum 31.12.2016 bestand. Konkrete Anhaltspunkte die trotz gültiger Zulassung und Eichung des Messgerätes auf eine Fehlerhaftigkeit der Geschwindigkeitsmessung hindeuten könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit sie auf den Revisionsbericht des Revisionsamtes K… bezüglich der Übertragung von Geschwindigkeitsmessungen auf einen Dienstleister Bezug nimmt, ergeben sich hieraus keine Zweifel an der Richtigkeit der konkreten Messung. Aus diesem ergeben sich weder konkrete Anhaltspunkte in Bezug auf das streitbefangen Messgerät bzw. die Messstelle, noch lässt sich aus dem Bericht der generelle Schluss entnehmen, dass jedwede durch einen privaten Dienstleister durchgeführte Messung in Hessen die Gefahr der Fehlerhaftigkeit in sich birgt. Auch aus dem Umstand, dass das streitbefangene Messgerät vom Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen NRW und nicht von der Hessischen Eichdirektion geeicht wurde, begründet keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Messung. Denn für die Gewähr der Funktionsfähigkeit und der Genauigkeit der Messung ist lediglich das Vorliegen einer Eichung ausreichend, da die Frage der Zuständigkeit der jeweiligen Behörde keinen Einfluss auf den Eichvorgang selbst hat. Unabhängig davon sieht § 40 Abs. 2 Mess- und Eich-Gesetz – MessEG – die Möglichkeit eines bundeslandübergreifenden Eichverfahrens vor. Der vermeintliche Verweis im Messprotoll auf einen veralteten Erlass des zuständigen hessischen Ministeriums sowie die vermeintlich fehlende Schulung der zuständigen Messbeamten vermögen das festgestellte Messergebnis ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.
Sowohl die Zulassung des Messgerätes, als auch die in zeitlichen Intervallen sich wiederholende Eichung des Messgerätes sowie der Sensorik stellen in standardisierten Verfahren grundsätzlich eine ausreichende Gewähr des störungsfreien Betriebes eines Geschwindigkeitsmessgerätes dar, zumal es sich vorliegend um ein festinstalliertes standortgebundenes und damit um ein nicht besonders bedienungsfehleranfälliges Messgerät handelt.
2. Die Ermittlung des Fahrers, der den streitigen Verkehrsverstoß begangen hat, war auch mit zumutbarem Aufwand für die zuständige Bußgeldbehörde nicht möglich.
Die Feststellung eines Fahrzeugführers ist dann unmöglich i.S.v. § 31 a StVZO, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen in die Wege geleitet hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde im sachgerechten und rationellen Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei darf die Behörde ihre Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab oder macht er unzureichende Angaben, so ist es der zuständigen Behörde regelmäßig nicht zumutbar, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. st. Rspr. BVerwG, u. a. BVerwG, Urt. v. 17.12.1982, BayVBl. 1983, 310; OVG NRW, Beschl. v. 28.10.2013 – 8 A 562/13 -; OVG NRW, Urt. v. 30.11.2005, DAR 2006, 172; BayVGH, Beschl. v. 8.3.2013 – 11 CS 13.82 -; jew. juris). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 a. a. O.). Dies gilt unabhängig von den Gründen, aus denen der Fahrzeughalter zu einer Mitwirkung nicht gewillt oder in der Lage ist und auch unbeschadet dessen, dass er zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet ist, wenn er sich zum Beispiel selbst bezichtigen würde oder sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könnte. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient allein der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und stellt eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Sie soll auf die dem Fahrzeughalter grundsätzlich mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeuges hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde und den Fahrzeughalter gleichsam zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, soweit er andere Fahrer sein Fahrzeug benutzen lässt. Die Mitwirkungspflicht des Halters auf der einen und die Aufklärungspflichten der Bußgeldbehörde auf der anderen Seite korrespondieren also miteinander. Je weniger sich der Halter an einer Aufklärung der Tat interessiert zeigt oder diese sogar aktiv hintertreibt, desto geringere Aussichten auf Erfolg haben etwaige Ermittlungsmaßnahmen der Behörde und desto eher endet damit deren Pflicht zur Vornahme weiterer Maßnahmen. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit können sich an der Einlassung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es regelmäßig nicht zumutbar, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Nur wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten, sind weitere Ermittlungen angezeigt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 13.9.1995 – 4 L 127/95 -, juris). Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer mit Namen und Anschrift benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. An einer hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Zeugenfragebogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.7.2014 – 14 L 1505/14 -, Rn. 18 ff., juris m. w. N.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 31a StVZO, Rn. 5 m. w. N.).
Zu den angemessenen und zumutbaren Maßnahmen der Behörde zählt zwar grundsätzlich auch die unverzügliche, regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgte Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung. Eine spätere Anhörung schließt gleichwohl eine Fahrtenbuchauflage nicht aus. Dies gilt insbesondere wenn feststeht, dass die zeitliche Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist, d.h. sich nicht entscheidend auf die Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit des Fahrzeughalters ausgewirkt hat (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1996 – 11 B 84.96 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 30.11.2005, a. a. O.). Dies gilt namentlich insbesondere für Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter nicht bereit oder in der Lage war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 14.10.2016 – 3 A 302/15 -, juris, Rn. 30). Hiervon kann bereits dann ausgegangen werden, wenn dem Halter die fahrzeugführende Person unbekannt ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22.5.2015 – 3 A 504/14 -, juris, Rn. 7).
Gemessen daran hat die hier zuständige Bußgeldbehörde alle nach der Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, vor allem auch angemessenen und zumutbaren Nachforschungen zur Ermittlung des Fahrzeugführers angestellt, so dass keine weiteren Ermittlungen angezeigt waren. An einer hinreichenden Mitwirkung der Klägerin fehlte es.
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass sie den am 24.9.2015 vom Regierungspräsidium K… erstellten Zeugenfragebogen nicht erhalten habe, ist dies zwar zweifelhaft, bedarf aber keiner weiteren Vertiefung. Selbst wenn der Klägerin tatsächlich kein Zeugenfragebogen zugegangen ist, stünde dies der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen. Es genügt vielmehr, dass es der zuständigen Behörde nach den oben genannten Maßstäben nicht möglich gewesen ist den Fahrer zu ermitteln (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2012 – 1 K 117/11 -; HessVGH, Urt. v. 22.3.2005, NJW 2005, 2411). Die Beklagte hat die Klägerin durch Bedienstete des Ordnungsamtes u. a. am 12.11.2015 persönlich aufgesucht. Nach eigenen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung habe sie ihnen gegenüber geäußert, dass sie nicht wisse, wer die Person auf dem Lichtbild sei. Sie habe das Fahrzeug zum Schulanfang ihres Enkels den Freunden ihrer Tochter zur Verfügung gestellt. Auf Nachfrage des Gerichts, ob sie den Namen und die Anschrift ihrer Tochter und die Namen von deren Freunden den Bediensteten der Beklagten mitgeteilt habe, erklärte die Klägerin: „Nein.“ Sie sei auch nicht danach gefragt worden. Ihr sei nur mitgeteilt worden, dass sie dann ein Fahrtenbuch „machen“ müsse. Die Freunde ihrer Tochter seien ihr namentlich auch nicht bekannt gewesen. Schon aufgrund dieser Umstände waren bereits zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Ermittlungen mehr notwendig. Denn die fehlende Mitwirkung bei schriftlicher und mündlicher Anhörung begründet dies. Dies folgt daraus, dass der Halter die Personen, die das Fahrzeug in dem fraglichen, die Tatzeit umfassenden Zeitraum genutzt haben, konkret benennen muss. Er muss dabei von sich aus alle möglicherweise weiterführenden Hinweise zur Person des Fahrzeugführers geben. Dazu gehören Namen und Anschriften der Personen, die das Fahrzeug im fraglichen Zeitraum genutzt haben, jedenfalls dann, wenn dem Halter diese Angaben ohne erheblichen Ermittlungsaufwand möglich sind. Selbst wenn es dem Halter subjektiv unmöglich ist, im Ordungswidrigkeiten- verfahren Name und Anschrift des Fahrers anzugeben, steht dies der Annahme einer Mitwirkungsverweigerung jedenfalls nicht zwingend entgegen. In diesen Fällen ist der Vorwurf einer unzureichenden Mitwirkung gerechtfertigt, wenn der Halter nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um diese Angaben machen zu können und damit die Feststellung des verantwortlichen Fahrers zu ermöglichen. Insbesondere, wenn wie hier, mit einem Fahrzeug, welches einem der Halterin nicht bekannten Personenkreis überlassen wird, ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, ist es nicht Aufgabe der ermittelnden Bußgeldbehörde, innerorganisatorische Vorgänge aufzudecken, denen der Halter eines Fahrzeuges weitaus näher steht. Stellt der Halter eines Fahrzeuges dieses einem unbekannten Personenkreis zur allgemeinen Verfügung, obliegt es vielmehr ihm selbst, von vornherein organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt das überlassene Fahrzeug benutzt hat (vgl. hierzu u. a. SächsOVG, Beschl. v. 15.9.2016 – 3 A 520/16 -; Beschl. 3.7.2013 – 3 B 349/13 -; VGH Bad.- Württ., Beschl. v. 14.1.2014 – 10 S 2438/13 -, jew. juris). Dass die persönliche Befragung erst am 12.11.2015 und damit nach Ablauf der Zwei-Wochenfrist erfolgt ist, vermag dieses Ergebnis nicht zu erschüttern, da die Überschreitung dieser Frist in keinem Kausalzusammenhang zur Erfolglosigkeit der Fahrerermittlung steht. Denn ausschlaggebend für diesen Umstand war, dass der Klägerin der Fahrer ihres Fahrzeuges unbekannt war.
Im Ergebnis hat die Klägerin vorliegend an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitgewirkt, so dass die Behörde nicht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet war.
Soweit die Klägerin davon ausgegangen ist, dass sie durch ihre Angaben gegenüber den Bediensteten der Beklagten hinreichend an der Fahreraufklärung mitgewirkt habe, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVO setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat. Dies bedeutet, die Führung eines Fahrtenbuches kann daher auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung zwar mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind. Die Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Ermittlung des Fahrzeugführers ist allein für die Frage des Umfanges der Aufklärungspflicht der Behörde maßgebend, dagegen nicht für die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage an sich. Die Fahrtenbuchauflage hat eine präventive und keine strafende Funktion. Es entspricht dem Gesetzeswortlaut und -zweck des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers zu vertreten hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 27.5.2015 – 3 A 504/14 -; OVG NRW, Beschl. v. 28.10.2013 – 8 A 562/13 – juris).
Wie oben dargestellt, konnte der Fahrzeugführer trotz aller zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen der Behörde nicht festgestellt werden, so dass die Fahrtenbuchauflage zu Recht gegenüber der Klägerin angeordnet wurde.
3. Die angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage von 7 Monaten ist ebenfalls nicht zu beanstanden und verhältnismäßig. Die Entscheidung über die Dauer einer Fahrtenbuchauflage steht im Ermessen der Behörde. Diese ist vom Gericht nach den Maßgaben des § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbar. Die Beklagte hat vorliegend erkannt, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat zur Überzeugung des Gerichts weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Zu Gunsten der Kläger hat die Beklagte berücksichtigt, dass es sich bei der Klägerin um eine „unbescholtene Verkehrsteilnehmerin“ handele. Die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage hält sich bereits gemessen an dem erheblichen Verkehrsverstoß in einem vertretbaren Rahmen.
4. Frei von Ermessensfehlern ist die Fahrtenbuchauflage auch, soweit sie sich auf das Ersatzfahrzeug der Klägerin bezieht. Die Anordnung eines Fahrtenbuchs für ein anderes Fahrzeug, als das mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde, findet ihre Rechtsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO. Dies ist auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Regelungen in § 31a StVZO nicht leerlaufen und der Halter sich nicht durch den Verkauf des von der Fahrtenbuchanordnung unmittelbar erfassten Fahrzeugs der bestehenden Verpflichtung entzieht. Anhaltspunkte, die für den vorliegenden Fall eine Ausnahme rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
5. Die Festsetzungen des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Beginns der Frist zur Führung des Fahrtenbuchs begegnen keinen Bedenken. Der Bescheid durfte schließlich auch die Androhung eines Zwangsgeldes enthalten (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1 bis 4, § 22 Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz – SächsVwVG -).
Die im Bescheid getroffene Gebührenfestsetzung durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht §§ 1, 4 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt – i. V. m. Nr. 252 Anlage 1 zu § 1 GebOSt – GebTSt -. Die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid sind zutreffend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat im Rahmen seines Ermessens davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da die Kosten der Beklagten nicht erheblich ins Gewicht fallen (§ 167 Abs. 2 VwGO).
Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.800,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG – Gerichtskostengesetz -. Das Gericht hat sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2013 orientiert und für die Fahrtenbuchauflage pro Monat jeweils 400,00 Euro angesetzt (vgl. Nr. 46.13 Streitwertkatalog). Die Fahrtenbuchauflage wurde für 7 Monate angeordnet, so dass der Streitwert 2.800,00 Euro beträgt.
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