Nach einem Verkehrsunfall am 05.01.2017 begehrte die Klägerin von den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 13.01.2017 und unter Fristsetzung bis zum 27.01.2017 vorläufig bezifferten Schadensersatz. Der Unfallhergang wurde in diesem Schreiben nicht geschildert. Nach Beanstandung durch die Beklagte zu 2 (Haftpflichtversicherer), dass eine Prüfung ihrer Eintrittspflicht anhand des anwaltlichen Schreibens nicht möglich und auch ein Unfallbericht nicht übermittelt worden sei, füllte die Klägerin einen von der Beklagten zu 2 zur Verfügung gestellten Fragebogen aus und übersandte ihn mit weiterem Anwaltsschreiben vom 31.01.2017 an die Beklagte zu 2. Die Klageschrift der Klägerin ging am 17.02.2017 beim Landgericht ein.

Hier sieht das OLG Saarbrücken die der Beklagten zu 2 zuzubilligende Prüffrist zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift noch nicht als abgelaufen an. Die Prüffrist müsse durch ein spezifiziertes Anspruchsschreiben ausgelöst werden. Dies sei hier erst am 31.01.2017 der Fall gewesen, da das erste Anwaltsschreiben den Unfallhergang nicht einmal grob dargestellt habe.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.11.2017 – 4 W 16/17

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Juni 2017 – 6 O 65/17 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.943,15 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin hatte von dem Beklagten zu 1 als Fahrer und Halter und von der Beklagten zu 2 als Haftpflichtversicherer eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs auf Grund eines Verkehrsunfalls am 5. Januar 2017 in Lebach mit Anwaltsschreiben vom 13. Januar 2017 unter Fristsetzung zum 27. Januar 2017 vorläufig auf 8.257,44 € bezifferten Schadensersatz nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt (Bl. 39 f.). Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 31. Januar 2017 hatte sie der Beklagten zu 2 eine Kopie des von dieser mit Schreiben vom 25. Januar 2017 erbetenen ausgefüllten Fragebogens für Anspruchsteller übersandt (Bl. 41 d. A.).

Nach Einreichung der Klageschrift vom 14. Februar 2017 beim Landgericht Saarbrücken am 17. Februar 2017 (Bl. 1 d. A.) über eine Hauptforderung in Höhe von 9.384,67 € und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2017, hat die Klägerin auf die Kostenrechnung des Landgerichts vom 23. Februar 2017 am 27. Februar 2017 den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt (Bl. I d. A.). Die Beklagte zu 2 hat auf der Grundlage ihres Abrechnungsschreibens vom 28. Februar 2017 (Bl. 69 d. A.) und einer Haftungsquote beider Unfallbeteiligten von jeweils 50 v. H. mit Wertstellung zum 6. März 2017 an die Klägerin einen Betrag von 4.650,69 € auf die Hauptforderung und von 492,54 € auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gezahlt (Bl. 67 d. A.). Am 8. März 2017 ist die Klage beiden Beklagten zugestellt worden (Bl. 63, 64 d. A., jeweils Rücks.). In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 2. Juni 2017 hat die Klägerin nach Aufruf der Sache und Einführung in den Sach- und Streitstand die Klage in Höhe der geleisteten Zahlungen zurückgenommen und Kostenantrag gestellt (Bl. 93 d. A.).

Mit dem am 30. Juni 2017 verkündeten Urteil, auf das Bezug genommen wird (Bl. 110 ff. d. A.), hat das Landgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 9.383,67 € abzüglich am 6. März 2017 gezahlter 4.650,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2017 sowie 887,03 € abzüglich am 6. März 2017 gezahlter 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2017 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Klägerin und den Beklagten als Gesamtschuldnern jeweils zur Hälfte auferlegt. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. Juli 2017 zugestellt worden (Bl. 128 d. A.). Diese haben am 18. Juli 2017 für die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldnern insgesamt aufzuerlegen (Bl. 130 d. A.). Das Landgericht hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 9. August 2017 nicht abgeholfen und die sofortige Beschwerde dem Saarländischen Oberlandesgericht vorgelegt (Bl. 144 d. A.).

II.

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere nach §§ 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 ZPO). Soweit die Hauptsache – wie hier – nur teilweise durch eine Klagerücknahme abgeschlossen wurde, bleibt es bei der isolierten Anfechtbarkeit hinsichtlich des auf die Rücknahme entfallenden Teils der Kosten im Wege der sofortigen Beschwerde nach § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO, auch wenn sich dieser Umstand lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung ausgewirkt hat (BGH NJW-RR 2007, 1586, 1587 Rn. 8 f.; Bacher in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO Stand 15.09.2017 § 269 Rn. 29).

2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat der Klägerin, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Kosten auferlegt.

a) Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 ZPO.

aa) Das Gericht ist bei der (gemischten) Kostenentscheidung nach Teilklagerücknahme wie bei einer Entscheidung nach § 91a ZPO an die allgemeinen Regeln des Kostenrechts gebunden. Daher hat nach billigem Ermessen derjenige die Kosten zu tragen, dem sie bei Fortführung des Verfahrens nach §§ 91 bis 97, 100, 101 ZPO hätten auferlegt werden müssen. Grundsätzlich trifft somit die Partei die Kostenlast insgesamt oder anteilig, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich ganz oder teilweise unterlegen wäre (Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO 14. Aufl. § 91a Rn. 23). Dafür ist eine Erfolgsprognose auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen. Zu würdigen sind nicht nur die unstreitigen Tatsachen und die zum Erledigungszeitpunkt vorliegenden Beweise. Auch die bei Weiterführung des Verfahrens möglichen Angriffs- und Verteidigungsmittel können zu berücksichtigen sein. Da neben der Kostengerechtigkeit auch die Verfahrensökonomie von Belang ist, genügt es, die Sach- und Rechtslage auf der Grundlage des bisherigen und des zu erwartenden künftigen Prozessverlaufs summarisch zu prüfen. Gegebenenfalls kann es angezeigt sein, auf (überwiegende) Wahrscheinlichkeiten abzustellen (SaarlOLG, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 5 W 220/11 – 98 -, juris Rn. 23 f.). Im Rahmen der summarischen Prüfung kann das Gericht grundsätzlich davon absehen, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH NJW-RR 2009, 422 Rn. 5).

bb) Erstrebt die klagende Partei im Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eine vom Regelfall des Satzes 2 der Vorschrift abweichende Kostenentscheidung, so hat sie darzulegen und zu beweisen, dass ihre Belastung mit Kosten billigem Ermessen widerspricht (BGH NJW 2006, 775, 776 Rn. 10). Maßgeblich ist insoweit, ob die beklagte Partei der klagenden Partei Veranlassung zur Klage gegeben oder ob mutwillig Klage erhoben worden ist. Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGHZ 168, 57, 59 Rn. 10).

cc) Bei der Regulierung von Unfallschäden ist dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer grundsätzlich eine Prüffrist zuzubilligen, vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist (OLG Stuttgart VersR 2010, 1306, 1307; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR 1. Aufl. § 249 BGB Rn. 276). Erhebt der Geschädigte vor Ablauf dieser Prüffrist Klage, kann der Versicherer noch ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO) abgeben oder bei fristgerechter Regulierung und anschließender Klagerücknahme oder übereinstimmender Erledigungserklärung auf eine ihm günstige Kostenentscheidung vertrauen (vgl. KG VersR 2009, 1262; Senat NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 13; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO).

(1) Die Zubilligung einer angemessenen Prüffrist liegt im Interesse der Gesamtheit der pflichtversicherten Kraftfahrzeughalter, die über ihre Prämien die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben, weshalb das durchaus anzuerkennende, im Übrigen durch Verzinsung zu berücksichtigende Interesse des Geschädigten an einer möglichst schnellen Schadenregulierung insoweit zurückzutreten hat (OLG Köln NJW-RR 2012, 861). Unabhängig davon fehlt ein Anlass zur Klageerhebung auch dann, wenn der Haftpflichtversicherer die Zahlung von der Einreichung von Schadensbelegen abhängig macht oder wegen nicht ordnungsgemäßer Vorlage von Belegen verweigert, sofern er mitteilt, welche Angaben und Unterlagen er konkret noch benötigt (OLG Karlsruhe NZV 2012, 189, 190; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO). Freilich darf auf diesem Wege nicht ein dilatorisches Verhalten eines Haftpflichtversicherers gebilligt werden, das auf eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar schikanöse Regulierungsverzögerung angelegt ist (OLG Karlsruhe NZV 2012, 189, 190; Senat NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 14).

(2) Die Prüffrist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277). Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 4 W 26/10 – 3 -, juris Rn. 2; NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 15; OLG Köln NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO 8. Aufl. § 93 Rn. 4; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO § 93 Rn. 34). Auch wenn ein Versicherer die Prüfung eines Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst beschleunigen muss, gibt es für die Länge der Prüfungsfrist keine festen oder starren Regeln (Senat MDR 2007, 1190). Bei komplexem Unfallhergang, bei Auslandsberührung oder auch bei mehreren dazwischenliegenden Feiertagen kann sich der Zeitraum unter Umständen verlängern (Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277). Gleiches gilt, wenn der Versicherer konkrete Unterlagen angefordert und deren Eingang abgewartet hatte, ohne dass der Geschädigte bzw. sein Rechtsanwalt dem widersprochen hatte (Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277). Keine Verlängerung rechtfertigt hingegen z. B. grundsätzlich die beabsichtigte Einsicht in die Ermittlungsakte (SaarlOLG ZfSch 1991, 16; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277). Selbst dann kann es aber nach Treu und Glauben geboten sein, dass der Geschädigte, wenn er einerseits an der Ermöglichung der Einsicht mitwirkt und dem Verlangen des Haftpflichtversicherers nicht widerspricht, die Prüfungsfrist so zu verlängern, dass der Versicherer in angemessen kurzer Frist die ihm zugeleiteten Unterlagen zur Kenntnis nehmen und dann (umgehend) regulieren kann (OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Senat NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 15).

b) Das Landgericht hat von diesen Maßstäben ausgehend trotz der von ihm nach Anhörung des Beklagten zu 1 als Partei und Vernehmung des Ehemannes der Klägerin als Zeugen (Bl. 95 ff. d. A.) bejahten vollen Haftung der Beklagten dem Grunde nach (Bl. 122 d. A.) im Rahmen der gemischten Kostenentscheidung der Klägerin die Kosten im Umfang der Teilklagerücknahme auferlegt, weil die Klage insoweit verfrüht gewesen sei. Nach dem Vortrag der Klägerin (Bl. 85 d. A.) hätten sämtliche regulierungsrelevanten Daten unter Berücksichtigung des Postlaufs der beklagten Partei am 15. Januar 2017 vorgelegen, so dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 14. Februar 2017 die dem Haftpflichtversicherer zustehende Regulierungsfrist von bis zu sechs Wochen noch nicht abgelaufen und somit noch keine Veranlassung zur Klage gegeben gewesen sei (Bl. 124 f. d. A.; der 15. Januar 2017 war ein Sonntag, die Beschwerde hat dieses Datum auf den 16. Januar 2017 (Montag) berichtigt, Bl. 134 d. A. unten). Die erstinstanzliche Entscheidung hält der Überprüfung durch das Beschwerdegericht im Ergebnis unabhängig davon stand, ob die Regulierungsfrist als solche, wie das Landgericht gemeint hat, mit sechs Wochen, oder, was angesichts des allenfalls durchschnittlichen Charakters des vorliegenden Sachschadensfalles nahe liegt, eher mit vier Wochen zu bemessen ist.

aa) Im Streitfall ist darauf abzustellen, ob die Prüffrist im Zeitpunkt der am 17. Februar 2017 erfolgten (Bl. 1 d. A.) Einreichung der Klage abgelaufen war. Das Tatbestandsmerkmal der „Erhebung der Klage“ im Sinne des § 93 ZPO ist, wie der Senat mehrfach entschieden hat (vgl. NJW-RR 2017, 697, 699 Rn. 21; 733, 737 Rn. 61), als Anrufung des Gerichts, also als Klageeinreichung, und nicht im Sinne des § 253 Abs. 1 ZPO als – die Rechtshängigkeit der Streitsache begründende (§ 261 Abs. 1 ZPO) – Zustellung der Klageschrift zu verstehen.

bb) In diesem Zeitpunkt war die der Zweitbeklagten zubilligende Frist in keinem Fall abgelaufen, weil sie erst mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und diese Voraussetzungen nicht vor dem – von der Klägerin nicht dargelegten – Zeitpunkt des Zugangs des Anwaltsschreibens vom 31. Januar 2017 vorlagen.

(1) Die Anforderungen an ein die Prüffrist auslösendes spezifiziertes Anspruchsschreiben sind stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Der gegnerische Haftpflichtversicherer benötigt zur sachgerechten Prüfung seiner Eintrittspflicht und des Haftungsgrundes, insbesondere der Haftungsquote, zumindest kurze Angaben zum Unfallhergang. Zu einer solchen Schilderung ist der Anspruchsteller in aller Regel auch ohne Weiteres in der Lage. Zudem liegt es in seinem wohlverstandenen Interesse, seine Sicht des Unfallhergangs gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zur Geltung zu bringen. Wird von den Unfallbeteiligten nicht schon an Ort und Stelle ein gemeinsamer Unfallbericht ausgefüllt und dem Haftpflichtversicherer übermittelt, kann der Anspruchsteller nicht wissen, ob und in welcher Weise der Unfallgegner seinen Versicherer informiert hat.

(2) Diesen Anforderungen war hier nicht vor dem 31. Januar 2017 genügt. Die Klägerin ist der von der Beklagten zu 2 mit Schreiben vom 6. Januar 2017, also einen Tag nach dem Unfall, übermittelten Bitte um Rücksendung der ausgefüllten Schadensanzeige (Bl. 137 d. A.) zunächst nicht nachgekommen. Das der Zweibeklagten zugesandte Anwaltsschreiben vom 13. Januar 2017 enthält lediglich Angaben zum Unfallort und zur Unfallzeit, aber nicht einmal eine grobe Darstellung des Unfallhergangs aus Sicht der Klägerin, sondern beschränkt sich insoweit auf die wertende Feststellung „Die Haftung in der Sache selbst ist eindeutig.“ (Bl. 39 d. A.). Dementsprechend hat die Beklagte zu 2 durch Schreiben vom 25. Januar 2017 mit Recht beanstandet, dass in Ermangelung einer Hergangsschilderung eine Prüfung der Eintrittspflicht nicht möglich war (Bl. 138 d. A.). Bis zum Ablauf der im Anwaltsschreiben vom 13. Januar 2017 gesetzten Frist zum 27. Januar 2017 lag somit keine den Mindestanforderungen genügende Unfalldarstellung aus Sicht der Klägerin und damit kein hinreichend spezifiziertes Anspruchsschreiben vor. Dieses Defizit ist sodann im Zeitpunkt des Zugangs des Fragebogens für Anspruchsteller durch das zweite Anwaltsschreiben vom 31. Januar 2017 an die Beklagte zu 2 behoben worden (Bl. 41 d. A.). Wann dieser Zugang, den die Klägerin nicht dargelegt hat, erfolgt ist, kann letztlich dahinstehen; denn selbst wenn auf das Datum des Anwaltsschreibens vom 31. Januar 2017 abgestellt wird, war die dadurch erst angelaufene Prüffrist 17 Tage später bei Einreichung der Klageschrift noch nicht abgelaufen. Die Beschwerde bringt insoweit nichts Entgegenstehendes vor, sondern hat sich ausdrücklich auf die von ihr selbst vorgelegten Schreiben der Zweitbeklagten vom 6. und 25. Januar 2017 bezogen (Bl. 135 d. A.).

c) Die mit einem Anerkenntnis gleichgestellte, zur Teilklagerücknahme führende Zahlung ist auch sofort erfolgt. Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens – wie hier – kann der Beklagte den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann „sofort“ im Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält (BGHZ 168, 57, 60 Rn. 14 f.; SaarlOLG OLGR 2009, 534, 535). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Teilzahlung der Beklagten zu 2 ist am 6. März 2017 und damit zwei Tage vor Klagezustellung erfolgt, überdies enthält die mit Telefax vom 14. März 2017 eingereichte Verteidigungsanzeige keinen auf Klageabweisung gerichteten Sachantrag (Bl. 65 d. A.).

d) Bei der Kostenquotelung ist das Landgericht mit Recht erkennbar davon ausgegangen, dass sich die Teilklagerücknahme in Höhe einer Hauptforderung von 4.650,69 € auf die Höhe der Terminsgebühren nicht mehr ausgewirkt hat, die Kosten also auf der Grundlage des bis zur Entstehung aller Gebühren unveränderten Streitwerts in Höhe von 9.384,67 € zu verteilen waren. Eine teilweise Rücknahme der Klage vermindert den Streitwert im Umfang der Rücknahme. Verfahrensrechtlich beachtlich ist die Prozesshandlung jedoch erst, wenn sie wirksam geworden ist: vor Beginn der mündlichen Verhandlung durch Erklärung gegenüber dem Gericht, danach mit der Einwilligung der beklagten Partei (Kurpat in Schneider/Herget, Streitwert Kommentar für Zivilprozess und FamFG-Verfahren 14. Aufl. Rn. 3361). Die im vorterminlichen Schriftsatz der Klägerin vom 12. April 2017 erklärte hilfsweise Teilklagerücknahme (Bl. 86 d. A.) war rechtlich unwirksam; denn die Klagerücknahme ist eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung (Foerste in Musielak/Voit, aaO § 269 Rn. 7). Findet – wie hier – ein Termin statt, so genügt es für die Entstehung der Terminsgebühr, dass der Rechtsanwalt seine Partei in diesem vertritt (Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG 10. Aufl. VV Nr. 3104 Vorb. 3 Rn. 52). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 3104 VV RVG kommt es dann nicht mehr darauf an, ob in diesem Termin verhandelt oder erörtert wird, ob es sich nur um einen Beweistermin handelt oder um einen Gütetermin oder Ähnliches (Mayer in Mayer/Kroiß, RVG 6. Aufl. Nr. 3104 VV Rn. 6). Nach diesen Grundsätzen waren die beiderseitigen Terminsgebühren mit Aufruf der Sache und damit vor der später erklärten Teilklagerücknahme entstanden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO).

5. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 1.943,15 € ergibt sich aus dem Betrag der bisher entstandenen Kosten und dem Umfang der Anfechtung (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. Juni 2017 – 13 W 916/17, juris Rn. 21), hier also der Hälfte der angefallenen gerichtlichen und Anwaltskosten. Die Hälfte der angefallenen Gerichtskosten in Höhe von 751 € (Bl. III d. A.) beträgt 375,50 €. Die Rechtsanwaltskosten bemisst das Beschwerdegericht in Ermangelung von Kostenfestsetzungsanträgen für die Klägerin mit 1.252,24 € (1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 725,40 € abzüglich Anrechnung in Höhe von 362,70 € zuzüglich 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 669,90 €, Auslagen gemäß Nr. 7001, 7002 VV RVG in Höhe von 20 € und Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 199,94 €) und für die Beklagten – bei denen keine Anrechnung stattfindet und eine 0,3 Erhöhungsgebühr für zwei Beklagte anfällt – mit 1.883,06 €. Dies ergibt einen voraussichtlichen Gesamtbetrag der Anwaltskosten von 3.135,30 €, die Hälfte hiervon beträgt 1.567,65 €.