Bis zu einer Grundsatzentscheidung des BGH im Jahre 2014 wurde kontrovers diskutiert, ob der auf dem Beifahrersitz sitzende Fahrlehrer Führer des von einem Fahrschüler gesteuerten Fahrzeugs ist. Um diese Thematik geht es auch in einem Beschluss des LG Münster: Der beschuldigte und zum Tatzeitpunkt absolut fahruntüchtige Fahrlehrer saß im Rahmen einer Fahrstunde auf dem Beifahrersitz. Dies allein genügte dem LG – in Übereinstimmung mit dem BGH – nicht, um ihn als Fahrzeugführer und damit nach § 316 Abs. 1 StGB strafbar anzusehen. Allerdings habe er angegeben, kurz vor einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug (zu spät) den Fahrschulwagen gebremst zu haben. Dadurch habe er wesentliche Einrichtung des Fahrzeuges bedient, sei mithin als Fahrzeugführer tätig geworden, so dass ihm, zumindest nach der Auffasung des LG Münster, die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen sei.

LG Münster, Beschluss vom 09.06.2017 – 3 Qs 34/17

Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 19.05.2017 (23 Gs – 82 Js 1712/17 – 1955/17) wird aufgehoben.

Dem Beschuldigten wird die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.

Gründe

I.

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht Münster eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft unter dem 26.05.2017 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht Münster hat dieser am 01.06.2017 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Beschuldigten zu Unrecht die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen. Es sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten demnächst die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB endgültig entzogen wird. Es besteht nach dem derzeitigen Ergebnis der Ermittlungen ein dringender Tatverdacht zumindest bezogen auf eine Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1, ggf. i.V.m. Abs. 2 StGB mithin eines Regelbeispiels der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 69 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte wies bei Entnahme der Blutprobe am Vorfallstag dem 07.02.2017 um 18:34 Uhr, mithin etwa 2,5 Stunden nach dem Unfall eine Blutalkoholkonzentration von 1,18 ‰ auf, war mithin absolut fahruntüchtig. Der Beschuldigte, der als Fahrlehrer im verunfallten Fahrzeug auf dem Beifahrersitz saß, hat auch im Sinne der Vorschrift das Fahrzeug geführt. Führer eines Kfz ist nur, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt, erforderlich ist ein Bedienen wesentlicher Einrichtungen des Fahrzeugs. Diese Voraussetzungen erfüllt ein Fahrlehrer erst mit dem Eingreifen in Lenk- oder Betriebsvorgänge vom Beifahrersitz (BGH, Beschluss vom 23.09.2014, 4 StR 92/14, Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn. 55 m.w.N.). Vorliegend hat der Beschuldigte nach seiner eigenen Einlassung am Unfallort kurz vor dem Zusammenstoß gebremst – wenn auch zu spät. Damit hat er nach Auffassung der Kammer eine wesentliche Einrichtung des Fahrzeuges bedient und in den Betriebsvorgang eingegriffen, so dass er als Führer des Fahrzeuges tätig wurde.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch nicht ausnahmsweise unverhältnismäßig.

Eine gesonderte Kostenentscheidung war nicht erforderlich, da bei einem zu Ungunsten des Verurteilten eingelegten erfolgreichen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelkosten zu den Verfahrenskosten gehören, die der Verurteilte zu tragen hat; von seinen notwendigen Auslagen wird er nicht entlastet (Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 60. Auflage 2017, § 473, Rn. 15).