Die Klägerin befuhr eine Vorfahrtsstraße. In diese bog die Beklagte zu 1 mit ihrem Pkw nach links aus einer anderen Straße kommend ein. Es kam zu einem Zusammenstoß der Fahrzeugfront der Klägerin und des Hecks am Fahrzeug der Beklagten. Während die Klägerin einen Vorfahrtsverstoß behauptet sowie dass die Beklagte zu 1 während des Abbiegevorgangs ihr Fahrzeug angehalten habe, behauptet diese, erst 15 bis 20 Meter hinter der Kreuzung verkehrsbedingt angehalten zu haben. Das AG Dresden gelangt hier zu einer Alleinhaftung der Beklagten zu 1 für den Verkehrsunfall. Ein Anscheinsbeweis gegen die Klägerin als Auffahrende komme nicht zur Anwendung, da das Auffahren im räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit eine Einbiegevorgang gestanden habe. Umgekehrt komme gegen die Beklagte zu 1 der Anscheinsbeweis einer Vorfahrtsverletzung zum Tragen. Dieser gelte nicht nur für Zusammenstöße auf der Kreuzungsfläche, sondern bis zur vollständigen Einordnung des Wartepflichtigen auf der vorfahrtsberechtigten Straße bzw. bis die auf der Vorfahrtsstraße allgemein eingehaltene Geschwindigkeit erreicht wird oder der Wartepflichtige sich bereits in stabiler Geradeausfahrt befindet (AG Dresden, Urteil vom 23.01.2017 – 115 C 745/16).

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 791,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 EUR zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend verpflichtet sind, der Klägerin auch weitere, derzeit noch nicht feststehende und/oder noch nicht entstandene Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 06.07.2015 (… Straße/Kreuzung … Straße, Dresden), zu ersetzen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin befuhr am 06.07.2015 gegen 17:10 Uhr die F.-Straße in Richtung B.-Straße in mit dem von ihr gehaltenen Fahrzeug Mercedes. Die Beklagte zu 1 bog mit dem Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen, welcher zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war, von der … Straße nach links auf die vorfahrtsberechtigte Straße ein. In der Folge kam es zum Zusammenstoß zwischen der Front des Klägerfahrzeugs und dem Heck des Beklagtenfahrzeugs. Bei diesem Zusammenstoß wurde das Fahrzeug der Klägerin beschädigt.

Die Klägerin ließ ein Privatgutachten zu diesen Schäden anfertigen. In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass sich die Reparaturkosten auf 853,99 EUR (ohne Mehrwertsteuer) inklusive Verbringungskosten in Höhe von 84,00 EUR belaufen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Privatgutachten vom 08.07.2015 (Anlage K2, Blatt 9 bis 12 der Akte) verwiesen. Zudem macht die Klägerin die Zahlung einer allgemeinen Unkostenpauschale von 25,00 EUR geltend.

Mit Schreiben vom 24.11.2015 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagten zur Zahlung dieser Beträge auf. Hierfür sind der Klägerin Kosten in Höhe von 147,56 EUR entstanden.

Die Klägerin beabsichtigt, ihr Fahrzeug reparieren zu lassen.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1 habe beim Einbiegen in die Vorfahrtsstraße … Straße die Vorfahrt der Klägerin nicht beachtet. Diese habe ihren Pkw noch während des Abbiegens bzw. Einmündens plötzlich und ohne Grund vollständig bis zum Stehen abgestoppt, wobei ein Grund zum Anhalten nicht gegeben gewesen sei. Der Zusammenstoß der Fahrzeuge habe maximal 10 Meter hinter der Kreuzungsschnittlinie stattgefunden.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 878,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2015 zu zahlen,

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 EUR zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend verpflichtet sind, ihr auch weitere derzeit noch nicht feststehende und/oder noch nicht entstandene Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 06.07.2015 (… Straße/Kreuzung … Straße, Dresden) zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1 habe ca. 15 bis 20 Meter hinter der Kreuzung … Straße/… Straße infolge des herrschenden Verkehrs ihre Fahrgeschwindigkeit reduziert. Dies habe die Klägerin zu spät beachtet und sei auf das Heck des Fahrzeugs der Beklagten zu 1 aufgefahren. Der Unfall habe sich nach Abschluss des Abbiegevorgangs ereignet. Darüber hinaus habe die Klägerin die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten. Die Beklagten meinen, die in der Reparaturkostenkalkulation vom 08.07.2015 aufgeführten Reparaturkosten seien nicht ortsüblich und nicht angemessen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Gutachten des Sachverständigen vom 21.09.2016 (Blatt 67 bis 95 der Akte). Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 13.06.2016 (Blatt 40 bis 41 der Akte) und vom 16.01.2017 (Bl. 115 bis 116 der Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO für den Klageantrag Ziffer 3. Die Klägerin beabsichtigt, ihr Fahrzeug reparieren zu lassen. In diesem Fall fällt die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten an. Zudem könnten Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallersatz zu erstatten sein. Die Klägerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich aller zukünftigen Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis.

2.

Die Klage ist überwiegend begründet.

a) Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 791,13 EUR gemäß §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG. Dies entspricht einer Haftungsquote der Beklagten von 100 Prozent.

aa)

Die Beklagten sind der Klägerin dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Die Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG sind für die Beklagte zu 1 erfüllt. Die Haftung der Beklagten zu 1 ist auch nicht gemäß §§ 7 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 2 oder 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. Der Unfall ist weder durch höhere Gewalt noch durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden und die Beklagte zu 1 konnte die Verschuldensvermutung nicht widerlegen. Sie hat den Zusammenstoß zumindest fahrlässig verursacht. Auch die Haftung der Klägerin ist aus denselben Erwägungen nicht nach §§ 7 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 2 oder 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH, NJW 2012, 1953 unter II. 2. a). Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der Gegenseite zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (Brandenburgisches OLG, Urteil v. 17.09.2009 – 12 U 26/03 Rdnr. 23; OLG München, Urteil vom 28. Februar 2014 – 10 U 3878/13 –, zitiert nach juris).

Im vorliegenden Fall ist bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge von einem überwiegenden groben Verschulden der Beklagten zu 1 aufgrund eines schuldhaften Verstoßes gegen § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO auszugehen, hinter dem eine eventuelle Haftung aus der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurücktritt.

Das Gericht legt seinen Betrachtungen den gegen den Einbiegenden sprechenden Anscheinsbeweis zugrunde:

(1) Anscheinsbeweis gegen den die Vorfahrt Mißachtenden

(a) Grundsätze zu diesem Anscheinsbeweis

Das Gericht hat insoweit berücksichtigt, dass bei einem Unfallgeschehen im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Einbiegen aus einer untergeordneten Straße in eine übergeordnete Straße der Beweis des ersten Anscheins gegen den einbiegenden, die Vorfahrt missachtenden Verkehrsteilnehmer spricht (KG Berlin, Beschluss v. 28.05.2009 – 12 U 43/09, Rdnr. 15; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 02.04.2009 – 12 U 214/08, Rdnr. 7). Der Annahme eines solchen Anscheinsbeweises steht nicht entgegen, falls sich die Kollision außerhalb des eigentlichen Kreuzungsbereiches ereignet haben soll, weil die Wartepflicht des § 8 Abs. 2 StVO nicht nur für die Kreuzungsfläche gilt, sondern darüber hinaus bis zur vollständigen Einordnung des Wartepflichtigen auf der vorfahrtsberechtigten Straße bzw. bis die auf der Vorfahrtsstraße allgemein eingehaltene Geschwindigkeit erreicht wird oder der Wartepflichtige sich bereits in stabiler Geradeausfahrt befindet (Brandenburgisches OLG, Urteil v. 08.03.2007 – 12 U 173/06, Rdnr. 2).

(b) Anwendung auf den hiesigen Fall

Vorliegend ist das Fahrzeug der Beklagten zu 1 unstreitig von der untergeordneten … Straße in die übergeordnete … Straße eingebogen. Die Klägerin befand sich damit gegenüber der Beklagten zu 1 in der Vorfahrt. Den gegen sie sprechenden Beweis des ersten Anscheins einer schuldhaften Vorfahrtverletzung nach § 8 Abs. 2 StVO hat die Beklagte zu 1 nicht entkräftet. Der Annahme eines solchen Anscheinsbeweises steht im Streitfall nicht entgegen, dass sich die Kollision unstreitig außerhalb des eigentlichen Kreuzungsbereiches ereignet hat, weil die Wartepflicht des § 8 Abs. 2 StVO nicht nur für die Kreuzungsfläche gilt, sondern darüber hinaus bis zur vollständigen Einordnung des Wartepflichtigen auf der vorfahrtsberechtigten Straße bzw. bis die auf der Vorfahrtsstraße allgemein eingehaltene Geschwindigkeit erreicht wird oder der Wartepflichtige sich bereits in stabiler Geradeausfahrt befindet. Dem Vortrag der Beklagten zu 1 lässt sich bereits nicht entnehmen, dass sie die auf der Vorfahrtsstraße allgemein eingehaltene Geschwindigkeit wieder erreicht hat. Nach ihren eigenen Angaben ereignete sich der Unfall ca. 15 bis 20 Meter hinter dem Kreuzungsbereich … Straße/… Straße, wobei sie sehr langsam gefahren sei. Unabhängig davon steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen fest, dass sich der Unfall auf der … Straße ca. 21 bis 27 Meter entfernt von der … Straße ereignete, wobei die Geschwindigkeit der Beklagten ca. 30 km/h betrug. Die Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 21.09.2016 sind schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Bei dieser Konstellation geht das Gericht zum einen davon aus, dass die Kollision im räumlich-örtlichen Zusammenhang des Einbiegens mit dem von hinten kommenden klägerischen Fahrzeug stattfand. Zum anderen hat die Beklagte zu 1 zum Kollisionszeitpunkt die auf der vorfahrtsberechtigten … Straße allgemein eingehaltene Geschwindigkeit von 50 km/h nicht erreicht.

(2) Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden

Das Gericht hat nicht verkannt, dass zwar auch gegen den Auffahrenden grundsätzlich ein Beweis des ersten Anscheins spricht.

(a) Grundsätze zu diesem Anscheinsbeweis

Fährt ein Fahrzeug von hinten auf ein anderes Fahrzeug auf, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass derjenige, der im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm war (BGH, Urteil vom 16.01.2007 – VI ZR 148/05, Rdnr. 5 m.w.N., zitiert nach juris).

(b) Anwendung auf den hiesigen Fall

Vorliegend ist die Klägerin mit ihrem Pkw zwar von hinten kommend auf das Beklagtenfahrzeug aufgefahren; gleichwohl kann es nicht zur Anwendung des Anscheinsbeweises gegen den Auffahrenden kommen. Der Anscheinsbeweis kommt nämlich nicht zur Anwendung, wenn das Auffahren im räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit einem Einbiegen aus einer untergeordneten Straße geschieht. Wenn ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug – so wie hier – außerhalb des Einmündungsbereiches auf ein aus einer untergeordneten Straße eingebogenes anderes Fahrzeug auffährt, das zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht die auf der Vorfahrtsstraße übliche Geschwindigkeit erreicht hatte, kann aus dem typischen Geschehensablauf abgeleitet werden, dass der Unfall auf eine Vorfahrtsverletzung des Einbiegenden zurückzuführen ist (OLG München, Urteil vom 21.04.1989 – 10 U 3383/88, NJW 1990, 56). So liegen die Dinge hier.

(3)

Die Beklagten haben den gegen sie wirkenden Anschein der Verantwortung für das Unfallgeschehen nicht widerlegen können. Die Beklagte zu 1 gab in ihrer informatorischen Anhörung vielmehr zu, dass sie sogar zum Zeitpunkt der Kollision keinen Blinker gesetzt hatte, um ihre Absicht, sich in die rechte Fahrspur einordnen zu wollen, anzuzeigen. Dies stellt vielmehr seinerseits einen Verkehrsverstoß nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO dar, wonach Abbiegevorgänge durch Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig anzukündigen sind. Auch sind die Beklagten mit ihrer Behauptung, die Klägerin habe die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten, beweisfällig geblieben. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen steht vielmehr fest, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt 50 km/h gefahren ist und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten hat.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält das Gericht eine Haftungsquote von 100 Prozent für die Beklagten für angemessen. Maßgebliche Ursache des Unfalls war das Verhalten der Beklagten zu 1. Die einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs tritt hinter dem überwiegenden Verschulden der Beklagten zu 1 vollständig zurück.

bb)

Der Höhe nach hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Höhe von 791,13 EUR. Die fiktiv abgerechneten Reparaturkosten sind in Höhe von 766,13 EUR netto gerechtfertigt. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des Gutachters in seinem Gutachten vom 21.09.2016 verwiesen. Die Höhe der allgemeinen Unkostenpauschale schätzt das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 25,00 EUR (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 7 U 831/13 – RN 21, juris). Nicht erstattungsfähig sind hingegen die Verbringungskosten in Höhe von 84,00 EUR bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung. Hierbei kann offen bleiben, ob solche Aufschläge und Kosten bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich nicht zu ersetzen sind, da sie nicht zwingend bei einer Reparaturdurchführung konkret anfallen (vgl. Jahnke in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Auflage, § 249 BGB Rn. 96 f. mit Rechtsprechungsnachweisen), oder ob prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden können, wenn und soweit sie regional üblich sind (vgl. zuletzt OLG München, Urteil vom 28.02.2014 – 10 U 3878/13 – zitiert nach juris), weil zu Letzterem substantiierter Vortrag der Klägerin fehlt.

b) Aus den oben dargestellten Gründen ist der als Klageantrag zu Ziffer 3 gestellte Feststellungsantrag vollständig begründet.

II.

1.

Der Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB, wobei der Verzug erst mit Ablauf der mit Schreiben der Beklagten zu 2 vom 24.11.2015 gesetzten Zahlungsfrist am 05.12.2015 begann. § 849 BGB kommt bei bloßen Reparaturkosten nicht zur Anwendung. Zudem hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 766,13 EUR = 104,00 EUR zuzüglich 20,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale = 124,00 EUR + 19 Prozent Mehrwertsteuer = 147,56 EUR) als Schadensposition im Sinne des § 249 BGB.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG i.v.m. §§ 3, 5 ZPO.