Quelle: pixabay.com

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Der Kläger begehrt die Anordnung eines Parkverbots gegenüber seiner Garagenausfahrt, da er auf Grund der schmalen Straße sein Grundstück mit dem Pkw nur unter erschwerten Bedingungen verlassen könnte, wenn gegenüber seiner Ausfahrt Fahrzeuge abgestellt sind. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte sich die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, wie § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO zu verstehen ist, der das Parken gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten auf schmalen Fahrbahnen untersagt. Der VGH Baden-Württemberg meint, die Vorschrift sei nicht hinreichend bestimmt und verstoße damit gegen das Rechtsstaatsprinzip. Der Begriff der schmalen Fahrbahn werde in der Verordnung nicht weiter erläutert; auch die amtliche Begründung zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 habe dies (bewusst) offen gelassen. Die bisherige Rechtsprechung habe den Begriff nicht einheitlich auslegen können. Gerade dann, wenn man – wie Teile der Rechtsprechung – sämtliche Umstände des Einzelfalles berücksichtige, sei das Verbot für einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug an der Stelle parken möchte, nicht hinreichend vorhersehbar, was schwer wiege, da ein Verstoß gegen das Verbot auch bußgeldbewehrt sei. Daher helfe es auch nicht weiter, festzustellen, wie oft der Grundstückseigentümer mit seinem Fahrzeug rangieren muss, um ein- oder auszufahren. Dies könne ein durchschnittlicher Normadressat nämlich häufig nicht erkennen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.03.2017 – 5 S 1044/15).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2014 – 3 K 1720/13 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung.

Er ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. …, Gemarkung …-…, “………”, das mit einem Wohnhaus und einer an die Grenze zum benachbarten Grundstück Flurstück-Nr. … errichteten Garage bebaut ist. Diese Garage befindet sich nicht unmittelbar am Rand der Straße “… …”, sondern ist zurückversetzt und durch eine leicht abschüssige Zufahrt erschlossen. Das auf dem Grundstück des Klägers errichtete Wohnhaus und die Grenzgarage wurden im Kenntnisgabeverfahren verwirklicht. Die dem Bauantrag beigefügten Lagepläne und Schnitte sehen eine abschüssige Zufahrt zur Garage nicht vor.

Der Kläger stellte am 23. September 2012 einen Antrag, auf der seiner Garage gegenüberliegenden Seite ein Parkverbot einzurichten. Zur Begründung machte er geltend, gegenüber seiner Garagenausfahrt würden Fahrzeuge eng hintereinander auf der Straße geparkt, so dass er nur noch unter Zuhilfenahme einer weiteren Person risikolos aus der Garage fahren könne. Es seien bereits Sachschäden an seinem und an einem fremden Auto entstanden, so dass der momentane Zustand nicht mehr hinnehmbar sei. Bei der vorhandenen Straßenbreite von 5,5 m bliebe bei Abstellen eines Fahrzeuges noch 3,5 m Restbreite. Sein Fahrzeug habe eine Länge von 4,92 m, wodurch eine geradlinige Ausfahrt nicht mehr möglich sei. Durch das Parkverbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO sei die geradlinige Ausfahrt geschützt.

Im Anschluss an eine Besichtigung der Örtlichkeiten mit Durchführung eines Fahrversuchs lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit am 2. März 2013 zugestellten Bescheid vom 28. Februar 2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, Rechtsgrundlage der Entscheidung sei § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO. Danach könnten die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Daneben sei erforderlich, dass das Verkehrszeichen auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten sei. Im Fall des Klägers komme eine Beschränkung durch eine Grenzmarkierung (StVO, Zeichen 299) in Betracht. Eine solche Markierung würde das bestehende Parkverbot gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vor der Grundstücksein- und -ausfahrt des Anwesens “………” verlängern. Alternativ könnte die Aufstellung von Haltverbotsschildern (Zeichen 286 StVO) gegenüber der Einfahrt auf der Länge der Fahrzeugbreite des Fahrzeugs des Klägers angeordnet werden. Allerdings seien Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs nicht ersichtlich. Erhebliche Störungen der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs lägen nicht vor. Die Straße “……” in … sei eine gut einsehbare, gerade Straße, auf der ein sich näherndes Fahrzeug das ausfahrende Fahrzeug des Klägers schon von weitem sehen könne. Sie sei nicht stark frequentiert. Der Kläger mache einen Anspruch auf eine geradlinige Ausfahrt aus seinem Grundstück gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO geltend. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO sei das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber unzulässig. Als “schmal” im Sinne der Vorschrift werde eine Straße dann angesehen, wenn ein Fahrzeug, das in etwa die Breite der Einfahrt besitze, bei beiderseitigem Parken nicht ohne schwieriges Rangieren ein- oder ausfahren könne. Soweit der nutzbare Raum ausgenutzt werde, dürfe nicht mehr als nur mäßig rangiert werden müssen. Verschiedene Gerichte hätten sich mit der Zumutbarkeit der Anzahl der Rangiervorgänge befasst. Unstreitig sei, dass schwierige Fahrmanöver beim Ein- und Ausfahren nicht verlangt werden könnten. Allerdings blieben besondere Fahrzeuglängen oder andere außergewöhnliche Besonderheiten außer Betracht. Bei dem im Zuge des Ortstermins durchgeführten Fahrversuch habe sich gezeigt, dass sich die Anzahl der Rangierversuche mit vorsichtiger Fahrweise und frühzeitigem Einlenken reduzieren lasse. Auf welches Mindestmaß sich die Rangiervorgänge reduzieren ließen, habe aufgrund der vorsichtigen Fahrweise des Klägers nicht festgestellt werden können. Aus behördlicher Sicht lasse sich die Ein- und Ausfahrt mit maximal zweimaligem Rangieren und frühzeitigem Einlenken bewältigen. Die Notwendigkeit eines zweimaligen Vor- und Zurücksetzens eines Fahrzeugs könne angesichts der heute allgemein vorzufindenden Verkehrs- und Parkraumsituation nicht als ernsthafte Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs angesehen werden. Vielmehr seien derartige Rangier- beziehungsweise Lenkmanöver, etwa beim Ein- und Ausfahren in eine beziehungsweise aus einer Parklücke, schon nahezu als Regelfall zu betrachten. Sie könnten jedenfalls von einem durchschnittlich geschickten Kfz-Führer – auf die Fertigkeit eines solchen sei nach der Rechtsprechung abzustellen – ohne ins Gewicht fallende Schwierigkeiten ausgeführt werden. Somit werde ein Parkverbot gegenüber der Zufahrt des Klägers nicht für erforderlich gehalten. Im Übrigen könnten die Ein- und Ausfahrt durch bauliche oder sonstige Umgestaltungen auf dem Grundstück des Klägers verbessert werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 28. März 2013 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2013, dem Kläger am 13. Juni 2013 zugestellt, zurückwies.

Am 15. Juli 2013, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe, nachdem es in der mündlichen Verhandlung einen Augenschein der näheren Umgebung der Garage des Klägers eingenommen und den Kläger einen Fahrversuch vornehmen lassen hatte, mit Urteil vom 31. Juli 2004 als unbegründet abwiesen hat. In den Entscheidungsgründen führt das Verwaltungsgericht aus, die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 9 StVO seien nicht erfüllt. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO könne die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Vorliegend vermöge die Kammer schon nicht zu erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO erfüllt seien. Gründe der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die eine solche Anordnung erforderlich machen könnten, lägen nicht vor. Zu Recht sei die Beklagte in ihrem den Antrag des Klägers ablehnenden Bescheid davon ausgegangen, dass der Kläger nicht unzumutbar in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigt werde. Denn die Benutzung seiner Garage werde durch auf der gegenüberliegenden Straßenseite parkende Fahrzeuge weder unmöglich gemacht noch in unzumutbarer Weise erschwert. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Straße “……” nicht “schmal” im Sinn von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO. Es sei festzustellen, dass bei der Straße “……” keine schmale Fahrbahn vorliege und der Kläger auch dann, wenn gegenüber seiner Garagenein- und -ausfahrt ein Pkw geparkt sei, bei der Ein- und Ausfahrt aus seiner Garage keinen unzumutbaren Einschränkungen unterliege. Die Breite der Straße “……” belaufe sich ausweislich des gerichtlichen Augenscheins und der dabei durchgeführten Messung auf 5,50 m. Parke – wie bei Durchführung des Augenscheins – auf der ge-genüberliegenden Straßenseite ein Pkw, verbleibe eine Fahrbahnbreite von 3,60 m. Bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Raumes für die Ein- und Ausfahrt sei weiter der auf der Seite des klägerischen Anwesens gelegene öffentliche Gehweg mit einer Breite von 1,15 m zu berücksichtigen. Damit stünden für die Ein- und Ausfahrt aus der klägerischen Garage insgesamt 4,75 m zur Verfügung. Der damit zur Verfügung stehende Verkehrsraum reiche nach Überzeugung der Kammer aus, um mit einem Pkw heute üblicher Größe ohne übermäßiges Rangieren in die Garage ein- und ausfahren zu können. Dies habe auch der Kläger bei Durchführung des Augenscheins anschaulich demonstriert, denn er habe mit seinem Pkw, der nach seinen Angaben eine Länge von 4,92 m habe, mit dreimaligem Rangieren aus der Garage auf die Straße ausfahren können. Zwar gebe es in der Rechtsprechung Stimmen, die die Zumutbarkeitsgrenze bereits als überschritten ansehen, wenn eine Benutzung der Garage für einen durchschnittlichen Fahrer nur durch mehr als ein- bis zweimaliges Vor- und Zurücksetzen des Fahrzeugs möglich sei. Angesichts des heutigen Straßenverkehrs und des herrschenden Parkdrucks sei eine solche Betrachtungsweise zur Überzeugung der Kammer aber zu starr, und es sei je nach den örtlichen Verkehrsverhältnissen auch ein dreimaliges Rangieren noch als verkehrsadäquat anzusehen. Im Übrigen habe die Kammer bei der Einnahme des Augenscheins den Eindruck gehabt, dass es einem durchschnittlichen geübten Fahrer möglich sein dürfte, die Ausfahrt auch mit zweimaligem Rangieren zu bewerkstelligen. Dass dies unter den Augen einer Kammer eines Verwaltungsgerichts trotz Kenntnis der Örtlichkeit nicht unbedingt auf Anhieb gelungen sei, sei verständlich. Auch dass es im Einzelfall sein könne, dass mehr als drei Rangiervorgänge benötigt würden, um aus der Garage ausfahren zu können, stelle die Einschätzung der Zumutbarkeit des Rangierens nicht entscheidend in Frage, sondern dürfte – wie vieles im Leben – abhängig von der “Tagesform” sein. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die vom Kläger begehrte straßenverkehrsrechtliche Anordnung rechtfertigen könnten, seien für die Kammer nicht ersichtlich. Zu Recht habe die Beklagte in ihrem Bescheid vom 28. Februar 2013 darauf hingewiesen, dass die Straße “……” eine gut einsehbare, gerade Straße sei und dass die Straße auch nicht stark frequentiert sei. Dieser Eindruck habe sich bei der Einnahme des Augenscheins durch die Kammer bestätigt. Auch wenn, worauf der Kläger hinweise, in den Morgenstunden ein höheres Verkehrsaufkommen herrschen möge, sei gleichwohl nichts dafür ersichtlich, dass es zu Störungen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs komme. Insoweit weise die Beklagte darauf hin, dass ihr keine weiteren Beschwerden, Behinderungen oder (Beinahe-)Unfälle bekannt seien.

Gegen das am 13. Januar 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Februar 2015 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der erkennende Gerichtshof mit Beschluss vom 13. Mai 2015 stattgegeben hat. Auf diesen am 2. Juni 2015 zugestellten Beschluss hin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Juli 2015 die zugelassene Berufung begründet und im Wesentlichen ausgeführt, die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts sei falsch, da zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vorlägen, ein standardisierter Fahrversuch vonnöten gewesen wäre. Bei ihm – dem Kläger – handle es sich um einen geübten Fahrer; ein durchschnittlicher Fahrer benötige mehr als nur dreimaliges Rangieren. Bereits ein dreimaliges Rangieren sei nicht mehr zumutbar. Zudem habe ihm ein dreimaliges Rangieren im Augenscheinstermin genügt, weil am Tag der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts ungewöhnlich günstige Verhältnisse geherrscht hätten. Denn auf der seinem Grundstück gegenüberliegenden Seite habe ein sehr schmales Fahrzeug geparkt, das zudem unmittelbar an der Bordsteinkante gestanden habe. Der Augenschein sei zur Mittagszeit an einem sonnigen Sommertag eingenommen worden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, auch einem durchschnittlich geübten Fahrer sei die Ausfahrt mit nur zweimaligem Rangieren möglich, sei eine bloße Mutmaßung. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht auch seinen Vortrag nicht berücksichtigt, nach dem es in der Vergangenheit bereits zu Schäden an seinem und dem gegenüber seiner Ausfahrt abgestellten Fahrzeuge gekommen sei. Vor diesem Hintergrund liege auch eine Ermessensreduzierung auf null vor.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2014 – 3 K 1720/13 – die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag vom 23. September 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, auf die Verhältnisse am Tag der Augenscheinnahme komme es nicht an. Selbst der Kläger gehe nicht so weit zu verlangen, den Augenschein nur bei widrigen Wetterverhältnissen einzunehmen. Das Grundstück des Klägers liege zudem in einem sehr ruhigen Wohngebiet; Durchgangsverkehr finde praktisch nicht statt und die Zahl der Bewohner, die über einen eigenen Pkw verfügten, sei überschaubar. Der zum Zeitpunkt der Augenscheinnahme gegenüber dem Grundstück des Klägers abgestellte Pkw sei von durchschnittlicher Breite gewesen und sei vorschriftsmäßig am Straßenrand abgestellt worden. Bei dem Fahrversuch, der im Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführt worden sei, sei bei ihr der Eindruck entstanden, dass die Ausfahrt auch mit zwei Manövrierversuchen möglich sei. Soweit sich der Kläger auf bereits eingetretene Schäden berufe, so habe der Fahrversuch gezeigt, dass bei der gebotenen Vorsicht derartige Schäden vermieden werden könnten.

Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten (1 Band), die Akten der Widerspruchsbehörde (1 Band), die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts (1 Band) und die Bauakte zum Kenntnisgabeverfahren (1 Band) vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Schriftsatz des Kläger-Vertreters vom 27. Februar 2017 gibt aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers ist zulässig. Sie entspricht insbesondere den Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO, da sie fristgerecht begründet worden ist und die Begründung sowohl einen bestimmten Antrag enthält als auch die Berufungsgründe darlegt (§ 124a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO).

Die Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf die erneute Bescheidung des Antrags des Klägers auf den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die Ablehnung des vom Kläger am 23. September 2012 gestellten Antrags im Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. Juni 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Er kann die erneute Bescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht verlangen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Bedenken an der Zulässigkeit der vom Kläger in der Form der Bescheidungsverpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) erhobenen Klage bestehen nicht. Sie ist, ausgehend von der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 13. Juni 2013 und der Klageerhebung am Montag, den 15. Juli 2013, gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 57 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und § 187 Abs. 1 BGB fristgerecht erhoben.

Der Kläger ist darüber hinaus gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Bestimmung ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, soweit – wie hier – gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kläger muss also eine durch die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts bewirkte Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts geltend machen, das nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 20. März 1964 – VII C 10.61 -, BVerwGE 18, 154, vom 16. Juni 1994 – 3 C 12.93 -, NJW 1995, 1628, und vom 30. März 1995 – 3 C 8.94 -, BVerwGE 98, 118). Zwar ist die hier als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende Bestimmung des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO primär auf den Schutz der Allgemeinheit gerichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1980 – 7 CB 119.80 -, VRS 60 (1981), 399). Sie hat aber drittschützende Wirkung, wenn öffentlich-rechtlich geschützte Individualinteressen als Schutzgüter der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs durch Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen, verletzt werden. In diesem Fall gewährt § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO dem Einzelnen ausnahmsweise ein auf fehlerfreie Ermessensentscheidung begrenztes subjektiv-öffentliches Recht auf ein verkehrsregelndes Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 – VII C 48.69 -, BVerwGE 37, 112; Urteil des Senats vom 26. April 2002 – 5 S 108/02 -, VRS 104 (2003), 71, und vom 28. Februar 2002 – 5 S 1121/00 -, ESVGH 52, 149). Diese Voraussetzungen liegen vor, da eine das zumutbare Maß überschreitende Beeinträchtigung des Schutzguts Eigentum nicht von vornherein ausscheidet.

2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Denn der Kläger kann die erneute Bescheidung seines auf den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung gerichteten Antrags vom 23. September 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht verlangen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung kommt nur § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Fassung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2938), in Betracht. Nach dieser Bestimmung können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten (Abs. 1 Satz 1), wobei Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Abs. 9 Satz 1).

Diese Voraussetzungen liegen nicht bereits deshalb vor, weil an der der Garagenausfahrt des Klägers gegenüberliegenden Straßenseite ein gesetzliches Parkverbot gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bestünde und dieses regelmäßig missachtet würde (dazu unter a). Auch sonst – außerhalb des Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO – liegen keine Gründe der Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO vor, den Verkehr an dieser Stelle zu beschränken (dazu unter b).

a) Der Anspruch auf Erlass einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung auf Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO erfordert das Vorliegen von Gründen der Sicherheit oder Ordnung, um den Straßenverkehr zu beschränken. Von der Betroffenheit dieser Schutzgüter wegen einer hierfür erforderlichen und bestehenden konkreten Gefahrenlage (vgl. Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 45, Rn. 3) ist auszugehen, wenn eine Norm ein bestimmtes Verhalten im Straßenverkehr für unzulässig erklärt. Dies kommt im vorliegenden Fall mit Blick auf § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO in Betracht, nach dem das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten unzulässig ist, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Der Kläger, der eine Behinderung seiner Ein- und Ausfahrmöglichkeit in seine Garage zum Zwecke der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr durch unzulässigerweise auf der gegenüberliegenden Straßenseite abgestellte Fahrzeuge geltend macht, gehört zu dem durch diese Vorschrift individuell geschützten Personenkreis. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vermittelt insoweit Drittschutz.

Allerdings genügt der Begriff der “schmalen” Fahrbahn nicht den aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit von Normen. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist insoweit verfassungswidrig und daher nichtig.

aa) Über die Verfassungswidrigkeit des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO kann der Senat selbst entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat nach Art. 100 GG, § 80 BVerfGG ein Verwerfungsmonopol für formelle Gesetze. Für Rechtsverordnungen besteht eine solches Monopol nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 – 1 BvL 25/84 -, BVerfGE 75, 166, und vom 1. März 1978 – 1 BvL 20/77 -, BVerfGE 48, 40). § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO wurde durch Rechtsverordnung erlassen. Die Vorschrift wiederholt nicht den Inhalt eines formellen Gesetzes; die verfassungsrechtliche Bewertung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO entscheidet nicht zugleich über die Verfassungsmäßigkeit eines unmittelbar maßgeblichen formellen Gesetzes. Der Inhalt des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO wird auch nicht von einer Norm des formellen Rechts vorausgesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 – 1 BvL 25/84 -, BVerfGE 75, 166). Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wäre deshalb gemäß Art. 100 GG, § 80 BVerfGG unzulässig. Der Senat hat folglich selbst über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO zu entscheiden.

bb) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Gebot der Bestimmtheit von Normen verlangt, dass gesetzliche Regelungen so gefasst sein müssen, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 – 1 BvF 1/61 -, BVerf-GE 20, 150, Beschluss vom 12. Januar 1967 – 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73, vom 7. Juli 1971 – 1 BvR 775/66 -, BVerfGE 31, 255, vom 9. April 2003 – 1 BvL 1/01 -, BVerfGE 108, 52, und vom 3. März 2004 – 1 BvF 3/92 -, BVerfGE 110, 33, jeweils m. w. N. ). Die Anforderungen an die Bestimmtheit der Norm dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen. Dazu gehört, dass hinreichend klare Maßstäbe und praktikable Unterscheidungsmerkmale (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1969 – 1 BvR 687/62 -, BVerfGE 25, 216) bereitgestellt werden. Die Entscheidung über die Grenzen der Freiheit des Bürgers darf nicht einseitig in das Ermessen der Verwaltung gestellt sein. Dem Gesetz kommt im Hinblick auf den Handlungsspielraum der Exekutive eine begrenzende Funktion zu, die rechtmäßiges Handeln des Staates sichern und dadurch auch die Freiheit der Bürger vor staatlichem Missbrauch schützen soll. Schließlich dient die Normenbestimmtheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen, die Verwaltung anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren. Mängel hinreichender Normenbestimmtheit beeinträchtigen insbesondere die Beachtung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Je ungenauer die Ziele einer Normierung und die Anforderungen an die tatsächliche Ausgangslage gesetzlich umschrieben sind, umso schwerer fällt die Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit einer staatlichen Maßnahme. Vor allem bewirkt die Unbestimmtheit der tatsächlichen Voraussetzungen das Risiko eines unangemessenen Verhältnisses von Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung in Grundrechte eingegriffen wird, und den Rechtsgütern der davon Betroffenen. Von maßgeblicher Bedeutung im Zuge der Abwägung ist insbesondere die Einschätzung der Schwere der dem Schutzgut drohenden Gefahr. Diese setzt Klarheit nicht nur über das gefährdete Rechtsgut, sondern auch über die dieses gefährdende Handlung voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvF 3/92 -, BVerfGE 110, 33, und Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04 –, BVerfGE 113, 348, jeweils m. w. N.).

Das rechtsstaatliche Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze zwingt den Gesetzgeber indes nicht, Gesetzestatbestände stets mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Generalklauseln und unbestimmte, der Ausfüllung bedürftige Begriffe sind schon deshalb grundsätzlich zulässig, weil sich die Vielfalt der Verwaltungsaufgaben nicht immer in klar umrissene Begriffe einfangen lässt. Der Gesetzgeber ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Der Grad rechtsstaatlich gebotener Bestimmtheit lässt sich dabei nicht allgemein festlegen: Er ist bei Straftatbeständen (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG) oder bei der Bestimmung des gesetzlichen Richters (vgl. Art. 101 Abs. 1 GG) höher als etwa bei solchen Verwaltungsgesetzen, die im Blick auf die Eigenart der geregelten Materie Raum für die Berücksichtigung zahlreicher im Voraus nicht normierbarer Gesichtspunkte durch die Behörden lassen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 1978 – 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, 168, m. w. N.). Die Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Vorschrift dabei noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit; es kann nicht erwartet werden, dass jeder Zweifel ausgeschlossen wird. Es ist Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und die gesetzgeberische Entscheidung – gegebenenfalls mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1977 – 2 BvR 308/77 -, BVerfGE 45, 363, vom 3. Juni 1992 – 2 BvR 1041/88 -, BVerfGE 86, 288, und vom 11. Juli 2013 – 2 BvR 2302/11 -, juris) – zu konkretisieren. Verfahren und gerichtliche Kontrolle erscheinen geeignet, mögliche Nachteile der Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelung bis zu einem gewissen Grade auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967 – 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73, und vom 7. Juli 1971 – 1 BvR 775/66 -, BVerfGE 31, 255, sowie Urteil vom 18. Juli 1972 – 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303).

Gemessen an diesen Maßstäben ist § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO zu unbestimmt, soweit diese Vorschrift ein Parkverbot auf schmalen Straßen gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten normiert, insbesondere weil die Vorschrift keiner sie näher konkretisierenden Auslegung zugänglich ist.

?) Eine Auslegung anhand des Wortlauts der Bestimmung führt nicht weiter. Die Straßenverkehrs-Ordnung verfügt insbesondere über keine Legaldefinition des Begriffs “schmal” und auch die zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565), mit der die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO eingeführt wurde, veröffentliche Begründung des Bundesverkehrsministers zur Straßenverkehrsverordnung (abgedruckt in Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 12, Rn. 9) erhellt nicht, welches Verständnis der Verordnungsgeber diesem Begriff zugrunde legen wollte. Im Gegenteil ist er – allerdings unzutreffend – offensichtlich von einem selbsterklärenden Wortlaut ausgegangen, wenn es in der Begründung zu § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO heißt: „Es braucht in der Verordnung nicht gesagt zu werden, was unter einer schmalen Straße zu verstehen ist, weil der Zweck der Norm auf der Hand liegt.“ Der Verordnungsgeber hat damit bewusst darauf verzichtet, durch exakte Maßangaben die “Schmalheit” einer Straße zu definieren, obwohl er an anderer Stelle von dieser Regelungstechnik Gebrauch macht (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO, nach dem das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig ist).

?) Auch die Verwendung des Begriffs “schmal” an anderer Stelle der Straßenverkehrs-Ordnung ermöglicht es nicht, ihm die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit zu verleihen. So wird er zwar in § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO nochmals verwendet. Nach dieser Bestimmung muss auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Die Vorschrift stellt damit Kriterien auf, nach denen eine Fahrbahn “schmal” ist; sie können jedoch nicht auf die durch § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO geregelte Situation übertragen werden. Denn das in § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO normierte Sichtfahrgebot auf schmalen Straßen bezweckt den Schutz des Gegenverkehrs (vgl. Bay. Oberstes Landesgericht, Urteil vom 14. Dezember 1979 – RReg 2 St 318/79 -, VRS 58 (1980), 366) und soll das gefahrlose Passieren zweier sich begegnender Fahrzeuge für den Fall ermöglichen, dass der Platz für beide nicht ausreicht (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 1992 – 14 U 5/90 -, VersR 1993, 1123). Während § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO somit besondere Sorgfaltsanforderungen für den fließenden (Begegnungs-)Verkehr aufstellt und der Verkehrssicherheit dient, bezweckt das gesetzliche Parkverbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO die Aufrechterhaltung der Leichtigkeit des Verkehrs, indem demjenigen, der eine Grundstücksein- oder -ausfahrt bestimmungsgemäß benutzen will, diese Nutzung gewährleistet und der Berechtigte vor Beeinträchtigungen dieser Nutzung geschützt wird, die von gegenüber parkenden Verkehrsteilnehmern ausgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1971 – 4 StR 535/70 -, BGHSt 24, 111; Urteil des Senats vom 28. Februar 2002 – 5 S 1121/00 -, ESVGH 52, 149; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Dezember 1977 – 1 U 210/77 -, VRS 55 (1978), 249; VG Würzburg, Urteil vom 20. August 2014 – W 6 K 13.854 -, juris). Eine Straße, die so schmal ist, dass entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten (§ 3 Abs. 1 Satz 5 StVO), muss jedoch nicht zwangsläufig so schmal sein, dass das Einbiegen in eine Grundstücks-ein- und -ausfahrt durch auf der gegenüberliegende Straßenseite parkende Fahrzeuge erschwert wird. Denn im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO bestimmt sich die “Schmalheit” anhand der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und kann somit bei vergleichsweise hohen Geschwindigkeiten zu entsprechend großen Straßenbreiten führen, die noch keine ein Parkverbot im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO rechtfertigende Behinderung des die Grundstücksein- und -ausfahrt nutzenden Fahrzeugs bedingen.

Mit vergleichbaren Erwägungen kann auch unter Heranziehung des Merkmals der “engen Straßenstelle” in § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO der Begriff “schmal” in § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nicht näher präzisiert werden. Ungeachtet dessen, dass der Begriff der “schmalen Fahrbahn” nicht mit der “engen Straßenstelle” identisch sein soll (vgl. Müther in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 12 StVO, Rn. 43; Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 12, Rn. 47), hat die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO einen anderen Schutzzweck als § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO. Denn sie soll für den fließenden Verkehr ausreichenden Raum sicherstellen (vgl. Urteil des Senats vom 28. Februar 2002 – 5 S 1121/00 -, ESVGH 52, 149; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 1989 – 5 Ss (OWi) 455/89 – (OWi) 190/89 I -, NZV 1990, 201 (Ls.), und vom 30. Dezember 1999 – 2b Ss (OWi) 221/99 – (OWi) 81/99 I -, NZV 2000, 339). Nicht dagegen dient sie der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Ein- und Ausfahrt aus Grundstücksein- und -ausfahrten.

?) Der Begriff “schmal” in § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO lässt sich auch nicht unter Heranziehung von Bestimmungen außerhalb der Straßenverkehrs-Ordnung näher konkretisieren. Insbesondere lassen sich anhand der zulässigen Gesamtbreiten von Fahrzeugen (vgl. § 32 Abs. 1 StVZO) keine tauglichen Kriterien ermitteln, die diesem Begriff die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit geben könnten. Zwar mögen in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1977, a. a. O.) Grenzen ermittelt werden können, bei deren Unterschreiten eine Straße “schmal” zu werden beginnt. Es hat diese Grenze bei ca. 5,50 m gezogen, ausgehend von dem doppelten Ansatz der allgemein höchst zulässigen Breite eines Fahrzeugs von 2,50 m (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVZO) sowie eines Begegnungsverkehr ermöglichenden “Aufschlags” von 50 cm. Diese Herleitung unter dem Blickwinkel des störungsfreien Begegnungsverkehrs steht aber mit dem Gesetzeszweck des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nicht in Übereinstimmung. Zudem ist im Blick zu behalten, dass die Beantwortung der Frage nach der Bestimmtheit des Begriffs “schmal” aus der Perspektive des Betroffenen, also des Parkenden, und der das Parkverbot überwachenden Behörde zu beantworten ist. Mag demnach eine grobe Abschätzung der Straßenbreite auch ohne Hinzuziehung von Hilfsmitteln möglich sein, so erscheint es dennoch nicht ausgeschlossen, dass auch Straßen, die weniger als 5,50 m breit sind, nicht “schmal” im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO sind. Zu denken ist beispielsweise an Grundstücksein- und -ausfahrten, die besonders breit sind und daher Raum für große Lenkwinkel zum Ein- und Ausfahren bieten. Ein auf der gegenüberliegenden Straßenseite Parkender darf in diesem Fall zu dem Schluss gelangen, dass, obwohl die Straße also solche nur eine ca. 5,50 m unterschreitende Breite aufweist, durch das Abstellen des Fahrzeugs keine Beeinträchtigung der Ein- und Ausfahrt in und aus der Grundstücksein- und -ausfahrt verursacht wird. Folglich kann auch nicht – abgeleitet anhand von exakt oder auch nur annähernd bestimmten Maßen – der Begriff “schmal” in § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO in verfassungskonformer Weise näher bestimmt werden.

Auch die Heranziehung der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – Ausgabe 2006 – ermöglicht keine nähere Bestimmung des Begriffs der “schmalen” Fahrbahn. Zwar wird unter Nr. 6.1.1.10 („Schmale Zweirichtungsfahrbahnen mit Ausweichstellen“) bestimmt, dass „[s]chmale Zweirichtungsfahrbahnen […] in der Regel zwischen 3,50 m und 4,75 m breit [sind] und […] in gering belasteten Erschließungsstraßen angewendet [werden] (Tabelle 16).“ Diese Richtlinienbestimmung betrifft aber den Begegnungsverkehr und ist somit zur Auslegung der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, die einen anderen Normzweck verfolgt, ungeeignet.

?) Der unbestimmte Rechtsbegriff “schmal” in § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO erlangt auch nicht etwa deshalb die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit, weil er mittlerweile durch die Rechtsprechung die erforderliche Konkretisierung und Konturierung erhalten hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967 – 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73, und vom 7. Juli 1971 – 1 BvR 775/66 -, BVerfGE 31, 255, sowie Urteil vom 18. Juli 1972 – 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303). Insoweit ist festzustellen, dass seit Einfügen der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 3 in die Straßenverkehrs-Ordnung zahlreiche Instanz- und Obergerichte eine Auslegung des Begriffs “schmal” vorgenommen haben (vgl. Urteil des Senats vom 26. April 2002 – 5 S 108/02 -, VRS 104 (2003), 71, und vom 28. Februar 2002 – 5 S 1121/00 -, ESVGH 52, 149; OLG Hamm, Beschluss vom 13. April 1978 – 4 Ss OWi 1962/77 – VRS 55 (1978), 459; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Dezember 1977 – 1 U 210/77 -, VRS (1978) 55, 249, und Beschluss vom 15. Oktober 1981 – 4 Ss 137/81 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Februar 1980 – 1 Ws (B) 26/80 OWiG -, VRS 58 (1980), 368; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. Februar 1994 – Ss (Z) 227/93 -, VRS 87 (1994), 225; Bay. VGH, Urteil vom 12. Januar 1998 – 11 B 96.2895 -, VRS 98 (2005), 157; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 1999 – 7 A 12290/98 -, NJW 1999, 3573; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2015 – 5 K 1454/12 -, juris, m. w. N.). Gemeinsam ist diesen Entscheidungen, dass eine Fahrbahn dann im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO “schmal” sein soll, wenn wegen eines auf der gegenüberliegenden Straßenseite abgestellten Fahrzeugs ein Rangieren erforderlich wird, um in eine Grundstücksein- und -ausfahrt ein- beziehungsweise ausfahren zu können. Auffällig ist allerdings, dass die Obergerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Vergleich zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit von deutlich strengeren Maßstäben ausgehen. Nach Auffassung der Gerichte dieser Gerichtsbarkeit soll das gesetzliche Parkverbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bereits dann eingreifen, wenn in der Regel ein einmaliges Rangieren erforderlich wird (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Oktober 1981 – 4 Ss 137/81 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Februar 1980 – 1 Ws (B) 26/80 OWiG -, VRS 58 (1980), 368; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. Februar 1994 – Ss (Z) 227/93 -, VRS 87 (1994), 225). Demgegenüber lassen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit deutlich mehr Rangiervorgänge zu, bevor die Fahrbahn “schmal” sein soll. So hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. April 2002 – 5 S 108/02 -, VRS (2003) 104, 71 angenommen, das gesetzliche Parkverbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bestehe nicht, wenn beim Ein- und Ausfahren nur ein zweimaliges Rangieren erforderlich sei. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz geht in seinem Urteil vom 11. Mai 1999 – 7 A 12290/98 -, NJW 1999, 3573 von einer “schmalen” Fahrbahn im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO aus, wenn einem auch nur wenig geübten Kraftfahrer das Einfahren beziehungsweise Ausfahren nur aufgrund eines mehrmaligen Rangierens gelingt, wobei es die Grenze bei einem mehr als zweimaligen Vorsetzen und Zurücksetzen des Kraftfahrzeugs zieht. In einer älteren Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteil vom 12. Januar 1998 – 11 B 96.2895 -, VRS 98, 157; vgl. zur neueren, nunmehr auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abstellende Rechtsprechung dieses Gerichtshofs Beschluss vom 21. Dezember 2005 – 11 CS 05.1329 – und vom 2. August 2012 – 11 ZB 12.199 -, beide juris) ging er davon aus, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nicht vorlagen, weil eine Fahrprobe ergeben habe, dass bei der vorgefundenen Parksituation das Einfahren in eine Garage mit zweimaligem Rangieren und das Ausfahren aus der Garage mit dreimaligem Rangieren möglich gewesen sei. Divergiert die zur Auslegung des Begriffs “schmal” berufene Rechtsprechung – wie hier – in derart erheblicher Weise, so kann nicht von einer durch sie herbeigeführten Konkretisierung dieses Begriffs gesprochen werden.

Darüber hinaus erscheint dem Senat die Auslegung anhand des Merkmals der erforderlichen Rangiervorgänge oder aber anhand einer sämtliche Umstände des Einzelfalls würdigenden Betrachtungsweise (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 – 11 CS 05.1329 – und vom 2. August 2012 – 11 ZB 12.199 -, beide juris) ohnehin ungeeignet. Ausgangspunkt der Überlegung ist dabei, dass für eine hinreichende Normbestimmtheit der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen können muss, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 – 1 BvF 1/61 -, BVerfGE 20, 150, Beschluss vom 12. Januar 1967 – 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73, vom 7. Juli 1971 – 1 BvR 775/66 -, BVerfGE 31, 255, vom 9. April 2003 – 1 BvL 1/01 -, BVerfGE 108, 52, und vom 3. März 2004 – 1 BvF 3/92 -, BVerfGE 110, 33, jeweils m. w. N. ). Spiegelbildlich dienen die Anforderungen an die Bestimmtheit der Norm auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvF 3/92 -, BVerfGE 110, 33, und Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348, jeweils m. w. N.). Betroffener des gesetzlichen Parkverbots in § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der sein Fahrzeug auf der einer Grundstücksein- und -ausfahrt gegenüberliegenden Straßenseite abstellt. Da dieses Parkverbot bußgeldbewehrt ist (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO und Nr. 54 der Bußgeldkatalog-Verordnung), sind an die Bestimmtheitsanforderungen erhöhte Maßstäbe zu stellen; der betroffene Fahrer muss zweifelsfrei beurteilen können, ob die Fahrbahn “schmal” ist. Umgekehrt gilt dies gleichermaßen für die einen möglichen Parkverbotsverstoß ahnende Behörde. Das Kriterium der notwendigen Anzahl der Rangiervorgänge oder eine auf sämtliche Umstände des Einzelfalls abstellende Betrachtungsweise sind hierfür ungeeignet. Zwar mag ein Parkender noch in der Lage sein, in etwa die Breite der Straße abzuschätzen und den Zuschnitt der Grundstücksein- und -ausfahrt wahrzunehmen, um Rückschlüsse auf die Schwierigkeit in Bezug auf das Ein- und Ausfahren ziehen zu können. Auch dürfte dies möglich sein, wenn das Fahrzeug, das die Grundstücksein- und -ausfahrt nutzt, sichtbar abgestellt ist. Bereits der vorliegende Fall demonstriert aber anschaulich, dass diese Herangehensweise untauglich ist. Denn der Kläger stellt sein Fahrzeug in der auf seinem Grundstück errichteten Garage ab, so dass es bei geschlossenem Tor nicht zu sehen ist. Derjenige, der auf der gegenüberliegenden Straßenseite parkt, kann folglich keinerlei Rückschlüsse ziehen, ob der Kläger bei der Ein- und Ausfahrt in und aus seiner Garage ein, zwei oder mehr Rangiervorgänge benötigen wird. Feststellungen zu Parametern, die zur Bestimmung der Anzahl der erforderlichen Rangiervorgänge erforderlich sind, wie beispielsweise Fahrzeugtyp, Radstand, Wendekreis und Fähigkeit des Fahrzeugs, auch gewisse Hindernisse – wie vorliegend die seitlich an der Zufahrt zur Garage angebrachten Befestigungen – zu überwinden, um auch den seitlich angrenzenden Stellplatz zur Ein- und Ausfahrt mitnutzen zu können, sind somit von vornherein nicht möglich. Sowohl für den vom Parkverbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO Betroffenen als auch für die den Verstoß ahnende Behörde bleibt somit unklar, ob das Parkverbot eingreift und ob möglicherweise der Bußgeldtatbestand verwirklicht ist.

Mit den gleichen Erwägungen überzeugt auch der Vorschlag des Klägers nicht, den Begriff “schmal” in § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO anhand eines „standardisierten Fahrversuchs“ ermitteln zu lassen. Welche Standards für diesen Fahrversuch gelten könnten, vermag er nicht aufzeigen. Auch dem Senat erscheint es nicht möglich, das Leitbild eines durchschnittlich geübten Kraftfahrers – für das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. März 1993 – 13 A 403/92 -, juris war dies der Berichterstatter – zu entwerfen und anhand eines Fahrversuchs mit einer klar definierten, zulässigen Anzahl an Rangierversuchen dem Begriff “schmal” hinreichende Bestimmtheit zu verleihen.

b) Liegen nach alledem Gründe der Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht bereits deshalb vor, weil durch das Parken auf der der Grundstücksein- und -ausfahrt gegenüberliegenden Straßenseite das gesetzliche Parkverbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO eingreift, so ergeben sie sich auch nicht unter Betrachtung und Würdigung aller Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung seines Antrags auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung nur zu, wenn seine öffentlich-rechtlich geschützten Individualinteressen als Schutzgüter der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs durch Einwirkungen des Straßenverkehrs das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen und sie daher verletzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 – VII C 48.69 -, BVerwGE 37, 112; Urteil des Senats vom 26. April 2002 – 5 S 108/02 -, VRS 104 (2003), 71). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.

Voranzustellen ist dabei zunächst, dass für den Senat keine Veranlassung bestand, selbst einen Augenschein einzunehmen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1997 – 3 B 129.97 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 36). Der Senat war in der Lage, sich anhand der zahlreichen Lichtbilder, des Videos über den Fahrversuch, der Lagepläne und des Protokolls über den vom Verwaltungsgericht eingenommenen Augenschein ein umfassendes Bild über die konkrete Situation zu verschaffen.

Ausgehend hiervon ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass für den Kläger beim Ein- und Ausfahren seines 4,92 m langen, 1,86 m breiten Fahrzeugs in seine und aus seiner Garage Erschwernisse bestehen. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts beträgt die nutzbare Fahrbahnbreite lediglich 4,75 m (3,60 m durch an der gegenüberliegenden Seite parkende Fahrzeuge verbleibende Fahrbahnbreite + 1,15 m Gehweg). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass der Gehweg als für das Ein- und Ausfahren nutzbare Fläche hinzuzurechnen ist. Denn die Benutzung des Gehwegs, der keine Fahrbahn ist, die an sich Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO zu nutzen haben, durch den fließenden Verkehr ist nur – aber immerhin – aus verkehrsbedingten Gründen, wie zum Ein- und Ausfahren an Grundstücken – unter Anwendung besonderer Vorsicht -, zulässig (vgl. Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 2, Rn. 21, m. w. N.; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 – 11 CS 05.1329 -, Rn. 46, juris, m. w. N.). Der Kläger muss sich allerdings entgegenhalten lassen, dass er die Zufahrt zu seiner Garage abschüssig ausgestaltet hat. Dieser Gesichtspunkt ist auch von erheblichem Gewicht, denn ausweislich der in den Bauakten befindlichen Pläne war im Zeitpunkt der Kenntnisgabe eine derartige abschüssige Bauweise der Zufahrt zur Garage nicht vorgesehen. Im Gegenteil sehen sie die Errichtung des Wohnhauses und der Garage auf gleicher Ebene vor. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auch eingeräumt, dass die konkrete Bauweise – einschließlich der abgerundeten Form der Garage – von dem Wunsch getragen gewesen sei, möglichst viel Licht und Sonne zuzulassen. Diese veränderte Bauweise bedingt eine Befestigung des Seitenrands des zum Haus des Klägers führenden Gehwegs, die die Möglichkeit erheblich einschränkt, beim Ein- und Ausfahren aus der Garage mit dem Fahrzeug frühzeitig einschlagen und den neben der Garage befindlichen weiteren Pkw-Stellplatz als Rangierfläche nutzen zu können. Dies gilt umso mehr, als durch die stufenlose Ausgestaltung der seitlichen Befestigung und angesichts der schmalen Garagenzufahrt sich der Punkt, an dem mit dem Fahrzeug diese seitliche Befestigung gefahrlos – also ohne Aufsetzen – überfahren werden könnte, kaum abzuschätzen ist. Dieser Umstand ist auch nicht als gegeben hinzunehmen. Vielmehr ist den vom Kläger vorgelegten Lichtbildern zu entnehmen, dass er seine Garagenzufahrt in zumutbarer Weise verbreitern könnte (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971, a. a. O.). Mit zumutbarem Aufwand ließen sich das Teilstück seines Fußwegs, das unmittelbar an die Garagenzufahrt angrenzt, und der hieran anschließende Stellplatz in zur Garagenzufahrt identischer Weise abschüssig gestalten. Hierdurch würde sich eine breite Fläche ohne Barrieren schaffen lassen, die der Kläger zum Rangieren beim Ein- und Ausfahren in und aus seiner Garage nutzen könnte. An dieser Beurteilung ändert auch der nach der mündlichen Verhandlung nachgeschobene Vortrag des Klägers nichts, die Garagenzufahrt entspreche dem natürlichen Geländeverlauf, während sein Nachbar sein Grundstück aufgeschüttet habe. Wenngleich sich dieser Vortrag nicht mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung deckt, so erklärt er – bei Wahrunterstellung – nicht, weshalb der zum Haus des Klägers führende Fußweg und der daneben liegende Stellplatz nicht ebenfalls abschüssig ausgeführt sind. Es muss davon ausgegangen werden, dass jedenfalls in Bezug auf diesen Teil des Grundstücks auch der Kläger eine Aufschüttung vorgenommen hat. Mit Blick hierauf bleibt der Senat bei seiner Auffassung, dass der Kläger in zumutbarer Weise das Teilstück seines Fußwegs neben der Garagenzufahrt und den danebenliegenden Stellplatz dem natürlichen Geländeverlauf anpassen kann und hierdurch eine breite, zum Rangieren geeignete Fläche errichten kann.

Unter Berücksichtigung einer solchen Änderung der Zufahrt führen auch die weiteren Umstände des Einzelfalls nicht zur Annahme einer Beeinträchtigung der öffentlich-rechtlich geschützten Individualinteressen des Klägers über das zumutbare Maß hinaus. Nachvollziehbar ist zwar insoweit, dass die Zielsetzung des Straßenverkehrsrechts, Gefahren und vermeidbare Behinderungen von den Verkehrsteilnehmern abzuwenden, tangiert ist. Dies ergibt sich aus dem – unbestrittenen – Vortrag des Klägers, es sei an seinem und an auf der gegenüberliegenden Straßenseite geparkten Fahrzeugen beim Ein- und Ausfahren in und aus seiner Garage bereits zu Beschädigungen gekommen. Dies folgt ferner auch daraus, dass die Notwendigkeit des Rangierens mit der Behinderung der übrigen, die Fahrbahn nutzenden Verkehrsteilnehmer einhergeht, da dieser Verkehrsvorgang unbestreitbar gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Für die Frage, ob diese Erschwernisse noch zumutbar sind, sind aber die Zielsetzung der Straße und die Pflichten des § 10 Satz 1 und 2 StVO zu berücksichtigen. Bei der Straße „……“ handelt es sich lediglich um eine ein Wohngebiet erschließende Straße; dichter Verkehr ist somit nicht zu erwarten sein. Dies gilt selbst dann, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass in den Stoßzeiten morgens und abends erheblicher Verkehr vorhanden sein soll. Angesichts der untergeordneten Bedeutung der Straße „……“ ist das Abwarten eines Ein- beziehungsweise Ausfahrtvorgangs durch die übrigen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres zumutbar und nicht von vornherein mit dem Ziel der Leichtigkeit des Verkehrs unvereinbar. Darüber hinaus kann der Kläger nicht verlangen, das Ein- und Ausfahren in und aus seiner Garage müsse ohne Einweisung möglich sein. Dies sieht § 10 Satz 1 Halbs. 2 StVO „erforderlichenfalls“ sogar gerade vor. Was das den Kläger, aber auch die Parkenden treffende Rücksichtnahmegebot anbelangt, so wird man über die Heranziehung von Hilfe in Form des Einweisens vom Kläger darüber hinaus verlangen können, dass er das Ein- und Ausfahren langsam und mit größter Vorsicht vornimmt, um Gefahren von (anderen) Verkehrsteilnehmern abzuwenden. Hierzu gehört, nötigenfalls zu rangieren, unter Umständen auch mehrfach. In diesem Zusammenhang verweist er zwar auf die Schäden, die bereits eingetreten sind. Er macht aber nicht geltend, dass ein Ein- und Ausfahren ohne Schadenseintritt gänzlich unmöglich sei. Umgekehrt obliegt es den Fahrern, die an der gegenüberliegenden Seite ihre Fahrzeuge parken, jene so abzustellen, dass sie am oder jedenfalls so nah wie möglich am Bordstein stehen. Der Kläger bringt insoweit verständlich und nachvollziehbar vor, dass nicht alle parkenden Fahrzeuge diesen Grundsatz stets einhielten. Dennoch belegen die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Lichtbilder, dass die Fahrzeugführer ihre Fahrzeuge in aller Regel ordnungsgemäß am Fahrbahnrand abstellen und somit ihrer Rücksichtnahmepflicht genügen. Sollte es im Einzelfall zu einem Parken nicht unmittelbar am Fahrbahnrand kommen, das noch nicht verkehrswidrig ist, so wäre dies durch zusätzliches Rangieren des Klägers als Teil seines Rücksichtnahmegebots aufzufangen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

IV.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die bislang höchstrichterlich nicht geklärte und entscheidungserhebliche Frage, ob der Begriff “schmale” Fahrbahn in § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nach verfassungsrechtlichen Maßstäben hinreichend bestimmt ist, ist von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung.

Beschluss vom 7. März 2017

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).