Zu PoliScan Speed wurde hier schon länger nichts mehr veröffentlicht. Die herrschende Rechtsprechung dazu dürfte mittlerweile auch bekannt sein (siehe z. B. KG und OLG Köln dazu). Das OLG Koblenz hat hier eine solche Messung mit der (veralteten) Software-Version 1.5.5 für unbedenklich gehalten. Für Betroffene etwas misslich, denn diese speichert – im Gegensatz zu neueren Versionen – weniger Rohmessdaten, so dass eine Überprüfung durch einen Sachverständigen weiter erschwert ist (Beschluss vom 13.05.2016 – 2 OWi 4 SsRs 128/15).

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage der Verwertbarkeit von im Verfahren PoliScan Speed M1 der Fa. V. GmbH ermittelten Messergebnissen ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung, auch derjenigen des Oberlandesgerichts Koblenz, geklärt. PoliScan-Speed ist als standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, 4 StR 24/97 v. 30.10.1997 – BGHSt 43, 277; 4 StR 627/92 v. 19.08.1993 – BGHSt 39, 291) anerkannt, weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Dies ergibt sich maßgeblich daraus, dass bei Lasermessverfahren wegen der Einheitlichkeit der Lichtgeschwindigkeit, mit der die Laserpulse sich bewegen, eine einfache Wegstrecken-Zeit-Berechnung möglich ist, und durch die Zulassung zur innerstaatlichen Eichung seitens der PTB die Messgenauigkeit sichergestellt ist; dies gilt auch für die hier verwendete (ältere) Softwareversion 1.5.5. Der Verwertbarkeit von mit PoliScan Speed ermittelter Geschwindigkeitsmessungen steht danach insbesondere nicht entgegen, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Gerätes anhand hierfür relevanter Daten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (vgl. OLG Koblenz, 2 OWi 3 SsRs 116/15 v. 18.11.2015; 2 OWi 3 SsRs 14/15 v. 24.02.2015; 1 OWi 3 SsBs 39/14 v. 28.08.2014; OLG Düsseldorf, 2 Ss OWi 23/15 v. 30.04.2015 – StRR 2015, 234 <Rn. 7 n. juris>; OLG Karlsruhe, 2 SsBs 454/14 v. 24.10.2014 – VRS 127, 241 <Rn. 16 ff. n. juris>).

Durch die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Richtigkeit des Messergebnisses hat das Amtsgericht den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf einem Verfahrensfehler, der seinen Grund in einer unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung von Sachvortrag des Betroffenen hat (vgl. BVerfG, 2 BvR 700/91 v. 24.02.1992 – NJW 1992, 2811 <Rn. 14 n. juris>). Dies ist im Falle der Bescheidung eines Beweisantrags nur dann der Fall, wenn die Ablehnung ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung erfolgt, die tatrichterliche Entscheidung mithin unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint (vgl. OLG Düsseldorf, 3 RBs 15/15 v. 30.04.2015 – StRR 2015, 234). Das ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall: Mit der Zulassung erklärt die PTB im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten), dass das zugelassene Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren bietet, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse erwarten lassen. Anlass zur Überprüfung der im Einzelfall erfolgten Geschwindigkeitsermittlung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen besteht daher nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Messtechnik als solche strukturell angelegte, bei der Zulassung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigte Fehler aufweist, oder wenn die Prüfung des konkreten Messvorgangs ergeben hat, dass Anwendungsfehler (so zum Beispiel die Nutzung eines nicht gültig geeichten Gerätes oder ein Verstoß gegen die Zulassungsbedingungen der PTB) möglicherweise ergebnisrelevanter Art vorlagen (vgl. OLG Düsseldorf, 1 RBs 200/14 v. 13.07.2015 – StRR 2015, 403 <Rn. 15 n. juris>). Derartige Anhaltspunkte sind der Rechtsbeschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

Der entgegenstehenden Auffassung des Verteidigers vermag sich der Einzelrichter des Senats auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 11. Mai 2016 nicht anzuschließen.