Das AG hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, um die Geschwindigkeitsmessung mittels PoliScan Speed (Version 1.5.5, TUFF-Viewer 3.45.1) überprüfen zu lassen. In einem weiteren Hauptverhandlungstermin hat es die Betroffene verurteilt. Diese beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Begründung, dass kein standardisiertes Messverfahren vorliege. Es sei eine Messfehlerquote im Prozentbereich möglich. Damit hatte sie, ohne dass dies groß überraschen würde, keinen Erfolg beim OLG Köln (Beschluss vom 11.09.2015, Az. III-1 RBs 172/15). Mangels konkret vorgebrachter Anhaltspunkte für eine Fehlmessung sei das Gutachten bereits nicht erforderlich gewesen. Auch in einem weiteren, nun veröffentlichten Fall wurde der Zulassungsantrag verworfen (Beschluss vom 26.03.2015, Az. III-1 RBs 87/15). Denn: Standardisiert ist standardisiert…
III-1 RBs 172/15:
Der als angeblicher Zulassungsgrund von der Betroffenen angeführte Umstand, bei dem hier verwendeten Messgerät PoliScan Speed des Herstellers W mit der Softwareversion 1.5.5 handele es sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren, ist bereits nicht entscheidungserheblich, weil das Amtsgericht seine der Verurteilung zugrunde liegende Überzeugung, die Betroffene habe die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, nicht lediglich aufgrund der Heranziehung der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens gewonnen hat. Vielmehr hat es unter sachverständiger Überprüfung des konkreten Messverfahrens und des Messergebnisses den Geschwindigkeitsverstoß durch die Betroffene festgestellt.
Im Übrigen ist das verwendete Messgerät PoliScan Speed des Herstellers W auch in der Softwareversion 1.5.5 bei Auswertung mit dem TUFF-Viewer Version 3.45.1 – entgegen der offenbar im Urteil des Amtsgerichts von dem Sachverständigen übernommenen Auffassung – nach wie vor als standardisiertes Messerverfahren anzusehen, wie der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Köln (zuletzt SenE vom 26.03.2015 – III-1 RBs 87/15) auch für den hiesigen Bezirk unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 04.12.2014 (2 Ss-Owi 1041/14, zitiert nach juris), die sich ausführlich auch mit den von der hier Betroffenen vorgebrachten Erwägungen zur Softwareversion 1.5.5 sowie der Auswertung mit dem TUFF-Viewer Version 3.45.1 auseinandergesetzt hat, entschieden hat. Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
III-1 RBs 87/15:
Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen. Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät „PoliScan Speed“ des Herstellers W sind in der Rechtsprechung des Senats (SenE v. 07.01.2014 – III-1 RBs 365/13; SenE v. 30.10.2012 – III-1 RBs 277/12 – Juris) wie auch sämtlicher anderer hiermit befasster Oberlandesgerichte (aus jüngerer Zeit: OLG Düsseldorf VRR 2014, 392; OLG Karlsruhe VRS 127, 241 = NZV 2015, 150; OLG Frankfurt/Main DAR 2015, 149) als standardisiertes Messverfahren anerkannt; hiervon abzuweichen bietet der vorliegende Fall keine Veranlassung. Von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird – auch im Hinblick auf die der Verteidigung bekannt gemachten zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft – gemäß § 80 Abs. 4 S. 3 OWiG abgesehen.
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