Die Klägerin hatte dem Beklagten einen Wagen mit Einparkhilfe vermietet. Bei der Rückgabe war dessen Stoßfänger u. a. durch einen vom Beklagten verursachten Anstoß an einer Mauer beschädigt. Der Beklagte führte dies darauf zurück, dass ein Parksensor nicht funktioniert habe und er daher die Annäherung an die Mauer nicht bemerkt habe. Laut AG Hamburg erfolgte die Beschädigung des Wagens dennoch fahrlässig, weil sich der Beklagte beim Rückwärtsfahren nicht nach Hindernissen umgesehen hatte. Gerade bei kleineren Mauern oder Steinen sei es nicht ungewöhnlich, wenn diese von einer Einparkhilfe nicht rechtzeitig erfasst werden. (AG Hamburg, Urteil vom 24.02.2016 – 49 C 299/15).

Die Klägerin ist aufgrund der Abtretung der H. Autovermietung GmbH vorliegend aktivlegitimiert und berechtigt, die Schadensersatzforderungen der H. Autovermietung GmbH geltend zu machen. Ein Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von 292,71 € folgt insoweit aus den §§ 280 Abs. 1, 535, 398 BGB. Die Beschädigung des Stoßfängers am Fahrzeug ist vom Beklagten in ihm vorwerfbarer Weise schuldhaft verursacht worden. Nach Maßgabe des Rückgabeprotokolls ist der Schaden dadurch entstanden, dass der Beklagte mit dem Fahrzeug rückwärts gegen eine niedrige Mauer gefahren ist.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Parksensor des Fahrzeuges funktioniert hat oder ob dies nicht der Fall gewesen ist. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Parksensor eines Fahrzeuges um ein technisches Hilfsmittel, auf das sich der Fahrer des Fahrzeuges nicht verlassen darf. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Parksensor naturgemäß auch nur einen Ausschnitt des Bereiches hinter dem Fahrzeug zu erkennen vermag und etwa bei einem Kantstein oder auch einer kleineren Mauer, je nach Anbringungsort des Parksensors, auch einen Kontakt des Fahrzeuges beim Rückwärtsfahren ohne Auslösung des Sensors nicht ausgeschlossen werden kann. Ob dies bei größeren Objekten, etwa einer vollflächigen, hohen Mauer, hinter dem Fahrzeug im Einzelfall anders beurteilt werden kann, kann hier dahinstehen. Jedenfalls ist der Beklagte verpflichtet gewesen, sich beim Rückwärtsfahren zu vergewissern, dass das Fahrzeug nicht mit dem Stoßfänger gegen ein Hindernis stößt und diesen dabei beschädigt.