Patrick Seidler, Wikimedia Commons

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Nachdem das OLG Frankfurt den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen eines zu Unrecht abgelehnten Entbindungsantrags gemäß § 73 Abs. 2 OWiG verworfen hatte, kam es noch zu einer Anhörungsrüge, die aber ebenfalls keinen Erfolg hatte (Beschluss vom 13.02.2015, Az. 2 Ss-OWi 14/15). Laut der – nun ergänzten – Begründung wurde der Zulassungsantrag verworfen, da das Amtsgericht dem Betroffenen nicht das rechtliche Gehör versagt habe. Eine Verletzung der §§ 73, 74 OWiG führe nur dann zu einem Gehörsverstoß, wenn die Anwendung dieser Normen gegen das Willkürverbot verstoße. Ähnlich sieht es das OLG Frankfurt übrigens auch bei (zu Unrecht) abgelehnten Beweisanträgen. Am Ende wird noch darauf hingewiesen, dass der Betroffene auch bei erfolgter Entbindung das Messergebnis nicht hätte in Zweifel ziehen können und auch deshalb eine Urteilsaufhebung nicht in Betracht gekommen wäre: Der Verteidiger hatte in der Rechtsmittelbegründung ausgeführt, dass laut Fahrtenschreiber der Betroffene nicht die vorgeworfenen 96 km/h gefahren sei und sein Arbeitgeber bestätigten könne, dass die Firmenfahrzeuge technisch auf eine Höchstgeschwindigkeit von 85 km/h beschränkt sind. Dies könne, so das OLG, nicht die Geschwindigkeitsmessung mittels eines standardisierten Verfahrens widerlegen. Es sei bereits nicht ersichtlich, ob der Fahrtenschreiber geeicht war und ob der Ausdruck von dem richtigen Fahrzeug stammt.

2 Ss-OWi 14/15
(71 OWi – 34 Js 9984/14 AG Bad Hersfeld)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

In der Bußgeldsache

g e g e n

Verteidiger: Rechtsanwalt Dirk Rahe, Hermsdorf

w e g e n  Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – 2. Strafsenat – durch den Einzelrichter am 13. Februar 2015  b e s c h l o s s e n :

Der Antrag des Betroffenen, das Verfahren in die Lage vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 14. Januar 2015 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten verworfen.

G r ü n d e :

Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Januar 2015 den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 20. Oktober 2014 verworfen. Mit dem am 23. Januar 2015 eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers rügt der Betroffene eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Amtsgericht im Ergebnis den von der Verteidigung in der Hauptverhandlung gestellten Entbindungsantrag unzutreffend zurückgewiesen habe und damit unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ein Verwerfungsurteil statt einem Sachurteil in der vorliegenden Sache erlassen habe. Dies führe dann im Ergebnis dazu, dass die Sachargumente des Betroffenen vom Amtsgericht nicht mehr berücksichtigt wurden, obwohl bei entsprechender Entbindung die vorgebrachten Einwendungen gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung berücksichtigt werden wäre und das Verfahren gegebenenfalls zur-Einstellung bzw. zu einem Freispruch geführt hätte.

Dieser Gesichtspunkt ist vom Senat nicht übersehen worden, sondern der Senat hat die Schriftsätze zur Kenntnis genommen und in dem angegriffenen Beschluss auf den rechtlich relevanten Inhalt reduziert beschieden.

Zur Ergänzung wird – da offensichtlich die Rechtsprechung des Senats in diesem Gesichtspunkt nicht bekannt ist – zusätzlich ausgeführt, dass nicht jeder Verfahrensfehler, der im Zusammenhang mit der Gewährung rechtlichen Gehörs steht, zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs i. S. des Art. 103 Abs. 1 GG ist kein Selbstzweck, sondern soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Er bietet indes keinen Schutz vor Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen. In der Folge führt eine rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Entbindungsantrags nach § 73 Abs. 2 OWiG und anschließender Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG, bei dem insofern die Einlassung des Betroffenen in der Sache unberücksichtigt geblieben ist, nicht zwangsläufig zur Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Gehörverletzung. Dieser Gesichtspunkt greift erst dann, wenn das Gericht in willkürlich rechtsfehlerhafter Anwendung von § 74 Abs. 2 OWiG das unabdingbare Mindestmaß verfassungsrechtlich garantierten rechtlichen Gehörs verletzt hat. Willkürliche Entscheidungen sind solche, die auf unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruhen und unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbar erscheinen. Wegen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot kommt ein gerichtliches Eingreifen nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, nicht aber schon dann, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler aufweist (BVerfG, Urteil vom 15.03.1984 – 1 BvR 200/84).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine willkürliche Entscheidung durch das Amtsgericht vorliegend nicht gegeben. Das Amtsgericht hat den Entbindungsantrag des Betroffenen zur Kenntnis genommen und beschieden. Dass es dabei allerdings übersehen hat, dass Entbindungsanträge auch noch in der Hauptverhandlung gestellt werden können und nicht „vor“ der Hauptverhandlung gestellt werden müssen, ist ein Rechtsfehler im Einzelfall, führt aber gleichwohl noch nicht zur Willkür. Fehler im Einzelfall sollen gerade nach der gesetzgeberischen Konzeption des Zulassungsverfahrens gerade nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen. Dass das Amtsgericht vorliegend diesen Rechtsfehler bewusst gemacht hat, um den Betroffenen seinen Sachvortrag abzuschneiden, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Sachvortrag, wäre er denn berücksichtigt worden, auch nicht zur Aufhebung in der Sache geführt hätte. Der Einwand der fehlerhaften Messung, weil aus einem vorgelegten Fahrtenschreiber sich ergebe, dass der Betroffene während der ganzen Zeit nicht die gemessene Geschwindigkeit gefahren habe, führt grundsätzlich nicht dazu, dass das im standardisierten Messverfahren gewonnene Messergebnis in Zweifel gezogen wird. Der bei erfolgter Entbindung als Beweismittel vorgelegte Fahrtenschreiberausdruck ergibt weder, dass der Fahrtenschreiber geeicht ist, noch von dem besagten Fahrzeug herrührt.

Richter am Oberlandesgericht

Vie­len Dank an Herrn Rechts­an­walt Dirk Rahe, Sozie­tät Dr. Zwan­zi­ger & Col­le­gen, Gera / Herms­dorf, für die Zusen­dung die­ser Entscheidung.