Der Kläger verlangt von der beklagten Gemeinde Schadensersatz, die ihren Räum- und Streudienst per Dienstleistungsvertrag auf einen Unternehmer übertragen hat. Dieser soll nach Behauptung des Klägers unsachgemäß Streusalz ausgeworfen und die Thuja-Hecke des Klägers getroffen haben. Außerdem sei salzhaltiger Schnee durch den Räumschild an die Hecke geschoben und Teile der Hecke durch den Schild herausgerissen worden. Die Hecke zeige seit dem Frühjahr eine braune Verfärbung, was irreversibel sei. Nach dem OLG Saarbrücken kommt ein Schadensersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn mit Salz vermischter Schnee mehrere Meter weiter auf Anliegergrundstücke geschleudert wird und hierdurch Pflanzen beschädigt werden. Die Gemeinde müsse sich außerdem das Verhalten des privaten Unternehmers zurechnen lassen, da sie gemäß Vertrag in erheblichen Umfang Einfluss auf dessen Tätigkeit habe. (Urteil vom 17.09.2015, Az. 4 U 27/15).

1. Ob der darlegungs- und beweisbelastete Kläger bewiesen hat, dass er gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG i. V. m. § 9 Abs. 3a SaarlStrG hat, hängt von einer weiteren Beweisaufnahme ab.

a) Grundsätzlich ist bei Verletzungen von Pflichten im Rahmen der einer Kommune obliegenden Winterdiensttätigkeiten (Räum- und Streutätigkeit) von einer Schadensersatzpflicht nach Amtshaftungsgesichtspunkten auszugehen.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Urt. v. 27.03.2012 – 4 U 151/11 – 48 -, NVwZ-RR 2012, 833 – 835, juris Rdn. 25) nimmt der Träger der Straßenbaulast – hier die Beklagte – gemäß § 9 Abs. 3a SaarlStrG die sich aus der Überwachung und Gewährleistung der Sicherheit der öffentlichen Straßen ergebenden Aufgaben als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit wahr. Demnach obliegt es dem Träger der Straßenbaulast, die Straße in einem hinreichend sicheren Zustand zu erhalten und in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Herbeiführung und Erhaltung eines für die Benutzer hinreichend sicheren Zustands erforderlich sind. Die Schadensersatzpflicht auf Grund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht richtet sich daher nach § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG (vgl. Senat, Urt. v. 07.03.2006 – 4 U 19/05 – 70 -, OLGR Saarbrücken 2006, 528 – 530, juris Rdn. 20; Senat, Urt. v. 27.03.2012 – 4 U 151/11, NZV 2012, 600, juris Rdn. 24).

bb) Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet gemäß § 53 Abs. 1 Satz 3 SaarlStrG auch den Winterdienst. Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist seit langem allgemein anerkannt, dass die Fahrbahn der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen ist (vgl. Senat, Urt. v. 07.03.2006 – 4 U 19/05 – 70 -, OLGR Saarbrücken 2006, 528 – 530, juris Rdn. 21; Senat, Urt. v. 27.03.2012 – 4 U 151/11, NZV 2012, 600, juris Rdn. 25; BGHZ 112, 72 (76); BGHZ 31, 73 (75); BGHZ 40, 379 (380 f); Geigel-Wellner, Der Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 14. Kap., Rdn. 148; Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage, § 823 BGB, Rdn. 226; Schmid, NJW 1988, 3177 (3179)).

cc) Im streitgegenständlichen Fall geht es um Schäden, die im Rahmen der Ausübung der Räum- und Streupflicht der Beklagten eingetreten sind. Diese Schäden sind zwar nicht einem Verkehrsteilnehmer (Fußgänger oder Fahrzeugeigentümer) entstanden, der auf der Straße … pp. unterwegs war, sondern an der auf dem dem Kläger und seiner Ehefrau gehörenden Grundstück stehenden Thuja-Hecke. Auch bezüglich derartiger Schäden ist indes davon auszugehen, dass die eventuell schadensverursachende Tätigkeit der Beklagten öffentlich-rechtlicher Natur ist und somit § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG die richtige Anspruchsgrundlage ist. Da der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muss, kann dieser nicht in Aufgaben aufgeteilt werden, die teils ihrem Wesen nach hoheitsrechtlicher Natur sind, teils in solche, für die bürgerliches Recht gilt. Vielmehr muss der gesamte sich auf die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe beziehende Tätigkeitsbereich als Einheit beurteilt werden (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 31.01.1986 – 1 U 37/83, NJW-RR 1986, 1203 (1204)BGHZ 9, 373 (388); BGHZ 16, 111 (112)).

b)  Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist des Weiteren vom Vorliegen der Aktivlegitimation des Klägers auszugehen.

Die diesbezüglichen gegenteiligen Ausführungen des Landgerichts halten einer Überprüfung nicht stand.

aa) Das Grundstück … pp. – und damit gemäß § 94 BGB auch die streitgegenständliche Thuja-Hecke als wesentlicher Grundstücksbestandteil – stehen im hälftigen Miteigentum des Klägers und seiner Ehefrau, der Zeugin J. B..

Dies ist inzwischen unstreitig und ergibt sich auch aus dem zur Akte gereichten Grundbuchauszug (Bl. 84 d. A.).

bb) Ob dies, wie das Landgericht ausgeführt hat, zur Folge hat, dass der Kläger zwar gemäß § 1011 BGB Ansprüche aus dem Eigentum, also auch Ansprüche gemäß §§ 823 ff BGB, Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen kann, ohne von dem anderen Miteigentümer ermächtigt zu sein, jedoch gemäß § 432 BGB nur Leistung an alle Miteigentümer verlangen kann, während der Kläger vorliegend Schadensersatz an sich alleine fordert, kann dahinstehen.

Ebenso kann es dahinstehen, ob dem Kläger eine seitens seiner Ehefrau, der Zeugin J. B., gegebenenfalls konkludent erteilte gewillkürte Prozessstandschaft zusteht und ob der Kläger von dieser wirksam Gebrauch gemacht hat oder ob dem entgegensteht, dass der Kläger ausdrücklich ein eigenes Recht eingeklagt und sich nicht auf eine Prozessstandschaft berufen hat.

cc) Denn jedenfalls hat der Kläger eine zwischen ihm und seiner Ehefrau geschlossene Abtretungsvereinbarung vom 05.01.2015 (Bl. 91 d. A.) vorgelegt, wonach die Ehefrau dem Kläger den Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung wegen der Beschädigung der Thuja-Hecke des Anwesens … pp. abgetreten hat. Dadurch ist der streitgegenständliche Anspruch, soweit er neben dem Kläger dessen Ehefrau zustand, gemäß § 398 Satz 2 BGB auf den Kläger übergegangen, so dass er hinsichtlich des gesamten Anspruchs allein aktivlegitimiert ist.

dd) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dieses Beweismittel nicht gemäß § 296a ZPO bzw. § 296 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 282 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen.

Die Abtretungserklärung vom 05.01.2015 wurde zwar erst mit Schriftsatz des Klägers vom 08.01.2015 (Bl. 78 d. A.) zur Akte gereicht, also gemäß § 296a ZPO nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 (Bl. 61 d. A.), und hätte auch ggf. gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt werden können. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch keinen Antrag auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses gestellt.

ee) Indes hätte das Landgericht bei korrekter Handhabung gemäß § 156 ZPO im Hinblick auf den neuen Vortrag des Klägers die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen.

aaa) Dabei kann es dahinstehen, ob gemäß § 156 Abs. 2 ZPO ein Grund vorliegt, wonach die mündliche Verhandlung zwingend wiederzueröffnen war. Jedenfalls war die mündliche Verhandlung gem. § 156 Abs. 1 ZPO gleichwohl wiederzueröffnen. Das Landgericht hätte das ihm in Fällen außerhalb derjenigen des § 156 Abs. 2 ZPO zustehende Ermessen dahingehend ausüben müssen, dass die mündliche Verhandlung wiederaufzunehmen ist, da bei Abwägung der gegenläufigen Interessen das Interesse an der Herbeiführung einer richtigen Entscheidung dasjenige am schnellen Abschluss der Instanz überwiegt (vgl. Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 30. Auflage, § 156 ZPO, Rdn. 5).

bbb) Dies ergibt sich zum einen auf Grund der prozessualen Abläufe erster Instanz.

aaaa) In der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 hat der Klägervertreter erklärt, dass er noch eine Abtretungserklärung binnen 3 Wochen nachreichen werde (Bl. 69 d. A.).

Das Landgericht hat daraufhin im Hinblick auf die Weihnachtsfeiertage und den Urlaub der Richterin Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf Freitag, den 23. Januar 2015, 10.00 Uhr, Saal 218 NG (B. 69 d. A.), so dass der Verkündungstermin jedenfalls nach dem Ablauf der vom Klägervertreter angekündigten Vorlegung einer Abtretungserklärung binnen 3 Wochen lag.

Ob hierin bereits die konkludente Gewährung eines Schriftsatznachlasses gesehen werden kann oder ob das Landgericht gemäß § 139 ZPO jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, den Klägervertreter auf die Möglichkeit und das Erfordernis, insoweit einen Schriftsatznachlass zu beantragen, hinzuweisen, braucht nicht abschließend entschieden zu werden.

Denn jedenfalls hat das Landgericht auf den vom Kläger mit Schriftsatz vom 02.01.2015 (Bl. 71 d. A.) gestellten Antrag, die in der öffentlichen Sitzung vom 19.12.2014 gesetzte Frist zur Vorlage von Lichtbildern und einer Abtretungserklärung bis zum 16.01.2015 zu verlängern, diesem Antrag mit Verfügung vom 05.01.2015 (Bl. 71 d. A.) stattgegeben. Die Vorlage der Abtretungserklärung ist sodann – wie die Vorlage weiterer Unterlagen – mit Schriftsatz vom 08.01.2015 (eingegangen am 09.01.2015 – Bl. 78 d. A.) erfolgt.

bbbb) Bei dieser Sachlage hat das Landgericht, wenn nicht sogar konkludent einen Schriftsatznachlass gewährt, so doch jedenfalls einen Vertrauenstatbestand gegenüber dem Kläger gesetzt, dass die Einreichung der angekündigten Abtretungserklärung jedenfalls bis zum 16.01.2015 noch möglich sein würde.

Auf Grund dieses Vertrauenstatbestandes hätte das Landgericht trotz der Vorschrift des § 296a ZPO die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen müssen, da bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ein ganz erhebliches Überwiegen des Interesses an einer richtigen Entscheidung zu bejahen ist. Insbesondere gebietet in vergleichbaren Fällen der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. Senat, Beschl. v. 12.03.2015 – 4 U 151/13; Zöller-Greger, aaO., § 296a ZPO, Rdn. 4; Thomas/Putzo-Reichold, Zivilprozessordnung, 30. Auflage, § 296a ZPO, Rdn. 1).

Hinzu kommt, dass das Ermessen auch deshalb im Sinne der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auszuüben war, weil nach dem eindeutigen Inhalt der vorgelegten Abtretungsvereinbarung unzweifelhaft von einer Aktivlegitimation des Klägers auszugehen war, ohne dass es insoweit einer weiteren Beweisaufnahme bedurft hätte. Das Landgericht hätte sich daher sogleich mit den übrigen, sich nach dem zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt stellenden Fragen befassen können und müssen.

ccc) Da auch bei einer Entscheidung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO die verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen zu berücksichtigen sind, also auch Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Zöller-Heßler, aaO, § 531 ZPO, Rdn. 35), kommt vorliegend auch eine Zurückweisung auf Grund der Geltendmachung des klägerischen Vorbringens erstmals in der Berufungsinstanz nicht in Betracht. Durch die Berücksichtigung dieses Vortrags werden die Präklusionswirkungen des §§ 296, 296a ZPO sowie die Regelung über die Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht umgangen (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 12.03.2015 – 4 U 151/13; Zöller-Greger, aaO., § 156 ZPO, Rdn. 5 sowie § 296a ZPO, Rdn. 3).

c) Des Weiteren ist das Handeln des den Winterdienst für die Beklagte ausübenden Zeugen D. M. der Beklagten auch im Rahmen des Haftungstatbestandes des § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG zuzurechnen.

aa) Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass es sich bei dem Zeugen D. M. um einen Privaten handle, auf den die Beklagte ihre Räum- und Streupflicht mit Dienstleistungsvertrag vom 02.12.2011 (Bl. 11 d. A.) übertragen hat, so dass von vornherein keine Haftung der Beklagten auf Grund einer Amtspflichtverletzung in Betracht komme, sondern ausschließlich eine Haftung des die Streutätigkeit tatsächlich ausübenden Zeugen D. M. auf Grund der allgemeinen Regelungen der §§ 823 ff BGB.

bb) Insoweit hat der Kläger zutreffend ausgeführt, dass die Übertragung der Durchführung der gemeindlichen Aufgabe auf private Unternehmer die Ersatzpflicht der Beklagten nicht entfallen lässt. Nach der Rechtsprechung ist nämlich das private Winterdienstunternehmen als „Werkzeug“ der Beklagten zu qualifizieren. Eine Übertragung der hoheitlichen Verkehrssicherungspflicht auf Private hat zur Folge, dass sich der zuständige Hoheitsträger das Handeln des Privaten wie eigenes gegen sich gelten lassen muss (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.1993 – III ZR 189/91, BGHZ 121, 161 – 168, juris Rdn. 9 ff; OLG Hamm, Urt. v. 12.07.1991 – 11 U 55/91; OLG Celle, Urt. v. 14.05.2009 – 8 U 191/08, VersR 2009, 1508 – 1510, juris Rdn. 5 ff). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Entscheidungsspielraum des Unternehmers durch den Hoheitsträger eng begrenzt ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2004 – III ZR 169/04, BGHZ 161, 6 – 14, juris Rdn. 14 m. w. N.).

cc) Die Beklagte hat in einem erheblichen Umfang Einfluss auf die Tätigkeit des Zeugen D. M. und muss sich dessen Handeln daher wie eigenes zurechnen lassen. Dies ergibt sich aus dem zwischen der Beklagten und dem Zeugen D. M. geschlossenen Dienstvertrag vom 02.12.2011 (Bl. 11 d. A:). Nach §§ 3 und 4 des Vertrags (Bl. 11 f d. A.) hat der Unternehmer nach den Weisungen des Bürgermeisters zu handeln. Der Streu- und Einsatzplan wird von der Beklagten erstellt. Der Einsatz der Geräte ist mit dem Bauhof abzustimmen. Ebenso ist ein zusätzliches Räumen und Streuen mit der Einsatzleitung abzusprechen Nach jedem Einsatz ist ein Einsatzprotokoll zu erstellen.

Der Zeuge D. M. hat insoweit ergänzend ausgeführt, dass er nicht selbst entscheide, wann er streue, sondern einen Anruf von der Gemeinde bekomme, die sage, wann was zu streuen sei, ob Kategorie 1, 2 oder 3 an diesem Tag eingreife (Bl. 67 d. A.).

Daher hat die Beklagte nach dem Inhalt des Vertrags und auch tatsächlich umfassenden Einfluss auf die Tätigkeit des Winterdienstunternehmens. Der Unternehmer D. M. kann lediglich noch eine Gestaltung der Tätigkeit hinsichtlich untergeordneter Gesichtspunkte bestimmen.

Die Beklagte muss sich daher die Tätigkeit des Zeugen D. M. wie ihr eigenes Handeln zurechnen lassen.

d) Zum einen hängt es jedoch von einer weiteren Beweisaufnahme ab, ob der Kläger dargelegt und bewiesen hat, dass der Zeuge D. M. überhaupt objektiv eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Amtspflichten begangen hat.

aa) Der Geschädigte hat die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung des Hoheitsträgers ergibt. Da dieser Beweis Tatsachen betrifft, die den Haftungsgrund konstituieren, gilt insoweit der Beweismaßstab des § 286 ZPO (vgl. BGH, VersR 1975, 540 (541); Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage, § 839 BGB, Rdn. 84; Temml/Karger/Luber, Der Amtshaftungsprozess, 3. Auflage, Rdn. 611 m. w. N.). Dies betrifft sowohl das objektive Vorliegen einer Amtspflichtverletzung als auch deren Bestehen gerade gegenüber dem Geschädigten als auch deren Unrechtmäßigkeit als auch das Verschulden des Amtsträgers bzw. der Personen, deren Verhalten dem Hoheitsträger zurechenbar ist (vgl. BGH, NJW 1985, 2028 (2029); BGHZ 37, 336 (342); Palandt-Sprau, aaO., § 839 BGB, Rdn. 84 m. w. N.; Temml/Karger/Luber, aaO., Rdn. 415 ff).

bb) Im streitgegenständlichen Fall hat der Kläger zwar eine Amtspflichtverletzung des Zeugen D. M. dargelegt. Ob er diese indes auch bewiesen hat, kann erst auf Grund einer weiteren Beweisaufnahme abschließend beurteilt werden.

aaa) Eine objektive Amtspflichtverletzung kann sich ggf. bereits daraus ergeben, dass der Zeuge D. M. die Straße … pp. an der das Grundstück des Klägers und seiner Ehefrau gelegen ist, mit Streusalz abgestreut hat, so dass Streusalz gegen die Thuja-Hecke des Klägers geschleudert und diese dadurch eventuell geschädigt (braun verfärbt) wurde.

Nach der Rechtsprechung kann ein Anspruch auf Grund Amtspflichtverletzung bestehen, soweit mit Streusalz vermischter Schnee beim maschinellen Räumen mehrere Meter weit auf die Grundstücke der Anlieger geschleudert wird und hierdurch auf diesen befindliche Pflanzen (Bäume – oder wie hier eine Thuja-Hecke) in Folge der Einwirkung des Streusalzes beschädigt werden (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 31.01.1986 – 1 U 37/83, NJW-RR 1986, 1203 (1204); OLG Jena, Urt. v. 31.05.2006 – 4 U 281/05, OLGR Jena 2006, 663 – 664, juris Rdn. 10; LG Ansbach, Urt. v. 23.06.1982 – 3 O 211/82, VersR 1983, 547 f). In diesem Fall scheidet eine Haftung anders als im Falle der Schädigung von Fahrzeugen der Verkehrsteilnehmer nicht deshalb aus, weil ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr besteht (vgl. LG Duisburg, Urt. v. 20.12.1982 – 4 O 128/82, AgrarR 1986, 237 – 238, zitiert nach juris.)

Anders ist dies dann, wenn die Schäden durch abfließendes salzhaltiges Schmelzwasser und von Fahrzeugen aufgewirbelte salzhaltige Gischt verursacht worden sind (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 31.01.1986 – 1 U 37/83, NJW-RR 1986, 1203 (1204); OLG Jena, Urt. v. 31.05.2006 – 4 U 281/05, OLGR Jena 2006, 663 – 664, juris Rdn. 10; LG Ansbach, Urt. v. 23.06.1982 – 3 O 211/82, VersR 1983, 547 f; betreffend eine Haftung gemäß § 22 WHG: BGH, Urt. v. 20.01.1994 – III ZR 166/92, BGHZ 124, 394 – 401, juris Rdn. 15 ff; LG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.1981, 12 U 80/80, NuR 1983, 328, zitiert nach juris).

bbb) Vorliegend hat der Kläger behauptet, bei der Durchführung des Winterdienstes sei Streusalz unsachgemäß ausgeworfen worden, so dass dieses die am dortigen Straßenrand befindliche streitgegenständliche Thuja-Hecke des Klägers getroffen habe. Mittels des Schneeschildes des Streufahrzeugs sei darüber hinaus streusalzhaltiger Schnee direkt an die Thuja-Hecke befördert worden (Bl. 4 d. A.).

ccc) Eine Amtspflichtverletzung könnte darüber hinaus dann bejaht werden, wenn, wie der Kläger behauptet, der Zeuge D. M. Teile seiner Thuja-Hecke mittels seines Räumschilds herausgerissen und dadurch Löcher in der Hecke verursacht hat. Insoweit ergeben sich keine rechtliche Abgrenzungsprobleme.

cc) Dass im fraglichen Zeitraum in der Straße … pp., also auch im Bereich des Anwesens des Klägers und seiner Ehefrau, durch den Zeugen D. M. im Auftrag der Beklagten Winterdienst ausgeübt wurde, ist auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme nachgewiesen. Die Beklagte kann insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, der Zeuge D. M. habe mit seinem Räumfahrzeug im relevanten Zeitraum nicht einmal geräumt, so dass ausschließlich der festgefahrene Lkw und dessen Helferfahrzeug als Verursacher in Betracht kämen (so Bl. 150 d. A.). Das Gegenteil ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen B. und D. M.:

aaa) Die Zeugin J. B. hat ausgesagt, dass sie am 18.02.2013 morgens zur Schule gefahren sei. Zu diesem Zeitpunkt habe Schnee gelegen. Als sie dann am späten Nachmittag wieder nach Hause zurückgekommen sei, sei vor dem Anwesen der Eheleute B. auf der Straße geräumt und gestreut gewesen. Sie habe an diesem Nachmittag gesehen, dass die Hecke stark beschädigt gewesen sei. Sie habe dann den Kläger angerufen und die Hecke fotografiert (Bl. 62 d. A.).

Auf den zur Akte gereichten Lichtbildern (Bl. 80 – 83 d. A.) sehe man ferner Fahrspuren auf dem Schnee, die ganz bis an die Hecke herangingen. Man sehe Löcher, die in die Hecke gerissen worden seien. Man sehe, dass die Zweige rausgerissen seien und Äste ganz fehlten. Man sehe auch noch zum Teil Ölflecken auf der Fahrbahn (Bl. 63 d. A.).

Vor dem 18.02.2013 sei es nie zu Schäden dieser Art gekommen (Bl. 63 d. A.).

Die Spuren des die Schäden verursachenden Fahrzeugs endeten ca. 200 m nach dem Ende des klägerischen Grundstücks. Dort werde auch in der Regel nicht mehr weiter gestreut, da es dann in den Wald hinein gehe. Das spreche nach Auffassung der Zeugin dafür, dass die Spuren und der Schaden durch das Streufahrzeug verursacht worden seien und nicht etwa durch einen Traktor, der bei Waldarbeiten eingesetzt werde oder jemand anderes, der ggf. dort entlang gefahren sei (Bl. 63 d. A.).

Ca. 6 – 7 Wochen später hätten sie, die Zeugin und der Kläger, an der Hecke außen Trockenschäden festgestellt, die durch am 27.04.2013 gefertigte Lichtbilder dokumentiert würden. Sie, die Zeugin, vermute, dass diese Schäden durch das Salzstreuen entstanden seien, da Salz bis zur Haustür hoch spritze und auch noch auf der Treppe liege. Die Schäden an der Hecke würden zur Abwurfhöhe des Salzes passen. Vor dem Februar 2013 sei die Hecke in gutem Zustand gewesen und man habe keine Salzschäden oder Beschädigungen an der Hecke festgestellt (Bl. 64 d. A.). Es habe bereits früher Probleme gegeben, jedoch lediglich ganz am unteren Rand der Hecke, wobei es nach dem Streuen in den Vorjahren schon einmal zu brauen Verfärbungen gekommen sei oder auch ein kleiner vorne stehender Strauch Verfärbungen gehabt habe. Das sei aber nicht in dem Ausmaß gewesen und jeweils nur am unteren Rand der Hecke, nicht mittig (Bl. 65 d. A.).

bbb) Der Zeuge D. M. hat ausgesagt, dass er am 18.02.2013 nicht geräumt habe, jedoch habe er am 17.02.2013 abends gegen 18.00 Uhr geräumt und gestreut. Am 18.02.2013 habe er dann morgens einen Anruf vom Bauhof bekommen, dass die Hecke beschädigt worden sei und dass er, der Zeuge D. M., das verursacht haben solle. Er, der Zeuge, habe geantwortet, dass das nicht sein könne. Er sei dann am 18. hingefahren und habe sich das gemeinsam mit einem Kollegen angeschaut. Die Beschädigung an der Hecke, also die Löcher und herausgerissenen Äste, stammten nicht von ihm, dem Zeugen (Bl. 66 d. A.).

Auf einen Anruf des Klägers habe er, der Zeuge, diesem erklärt, dass er das nicht gewesen sei. Er, der Zeuge, habe dann mitbekommen, dass ihm jemand aus dem Ort erzählt habe, dass sich dort an diesem Tag ein Lkw, ein sog. Langholzzug, festgefahren und quergestellt habe. Der Fahrer des Lkw’s sei noch auf die Fa. E. zugekommen, damit diese ihn mit einem anderen Lkw dort rausschleppe. Er, der Zeuge D. M., könne sich vorstellen, dass der Schaden so entstanden sei. Das habe aber mit ihm nichts zu tun. Außerdem sei es seines Erachtens technisch gar nicht möglich, dass er mit seinem Schild bzw. seinem Traktor diesen Schaden verursacht habe. Das passe auch vom Abstand und der Höhe her gar nicht. Wenn er, der Zeuge, streue und mit dem Schneeschieber fahre, dann sei er einen halben Meter von der Hecke weg. Schäden in dieser Höhe könne er gar nicht verursachen (Bl. 66 d. A.).

Man könne den Salzstreuer nicht einstellen. Der sei bauartbedingt fest. Es werde in einer Streubreite von 2,50 m gestreut. Außerdem verlaufe unten noch eine kleine Mauer. Hätte er, der Zeuge, gestreut und den Schnee auf diese Seite geschoben bis an die Mauer, dann wäre dieser ja bis an die Mauer weggetaut gewesen. Außerdem hätten viele Anwohner in N. Hecken, die bis an die Straße grenzten bzw. in die Straße hineinragten. Diese müssten ja dann alle beschädigt sein. Außerdem seien die Schäden keine Streuschäden und stammten nicht von dem Salz (Bl. 66 d. A.).

Die Aufnahmen vom 18.02.2013 bezeugten, dass noch Schnee direkt an der Mauer liege, was zeige, dass er, der Zeuge, nicht gestreut haben könne. Man sehe außerdem, dass dort große Teile aus der Hecke herausgerissen seien und die Hecke grün sei (Bl. 66 d. A.). Später sei die Hecke geschnitten worden, damit man die Löcher nicht so sehe (Bl. 67 d. A.).

Er, der Zeuge, fahre an der Hecke in einem Abstand von mindestens einem halben Meter vorbei, jedenfalls auf alle Fälle noch auf dem Asphalt (Bl. 67 d. A.). Die Straße vor dem Anwesen B. sei ca. 3,50 m – 4 m breit (Bl. 68 d. A.).

Bei den auf den Fotos erkennbaren Spuren handle es sich nicht um Spuren des vom Zeugen D. M. benutzten Traktors. Die die Spuren verursachenden Reifen seien viel breiter als diejenigen des Traktors. Darüber hinaus sei an dem fraglichen Morgen die ganze Strecke bis zur Überführung Richtung Autobahn geräumt gewesen. Diese Strecke räume er, der Zeuge, normalerweise nie. Er räume nur bis zum Ende des klägerischen Anwesens und drehe dann. Er könne sich dies nur so vorstellen, dass diese Strecke dann von dem abgeschleppten Lkw geräumt worden sei bzw. dass jemand geräumt habe, damit dieser Lkw dann herausfahren könne (Bl. 67 d. A.).

ccc) Mithin ist davon auszugehen, dass der Zeuge D. M. sehr wohl im fraglichen Zeitraum, nämlich Mitte Februar 2013, Räum- und Streuarbeiten vor dem streitgegenständlichen Anwesen durchgeführt hat. Es steht lediglich nicht fest, ob er die Arbeiten am 17.02.2013 oder am 18.02.2013 durchgeführt hat. Darüber hinaus steht auf Grund der bisher durchgeführten Beweisaufnahme nicht fest, ob die streitgegenständlichen Schäden in Gestalt brauner Verfärbungen durch gegen die Thuja-Hecke geworfenes Salz verursacht wurden oder durch andere Ursachen. Ferner steht auch nicht fest, dass die Schäden in Gestalt herausgerissener Teile der Hecke von der Räumschaufel des Räumfahrzeugs der Beklagten hervorgerufen wurden oder durch ein anderes Fahrzeug, namentlich den nach Aussagen des Zeugen D. M. liegen gebliebenen Lkw oder das diesen abschleppende Helferfahrzeug.

dd) Somit aber kommt es auf die letztgenannte Frage entscheidend an.

Zu deren abschließender Beurteilung ist der Senat indes ebenso wie das Landgericht auf Grund eigener Sachkunde nicht in der Lage. Vielmehr können diese Fragen nur auf Grund der Einholung eines oder mehrerer Sachverständigengutachten beantwortet werden. Der Kläger hat die Verursachung der Schäden durch ausgebrachtes Streusalz sowie durch den Schneeschild des Räumfahrzeugs durch die Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens unter Beweis gestellt (Bl. 5 d. A.).

Daher ist im Wege der Begutachtung durch einen Sachverständigen zum einen zu klären, ob die Verfärbungen der Thuja-Hecke überhaupt von unmittelbar gegen diese geschleudertes Streusalz verursacht worden sein können und nicht durch andere Ursachen einschließlich von durch die Schneeschmelze ins Erdreich gelangtes Salz. Der Sachverständige hat dabei insbesondere die Behauptung des Klägers zu überprüfen, bei den Braunverfärbungen handle es sich um typische Streusalzschäden (Bl. 5 d. A.). Insoweit wäre ein Pflanzensachverständiger zu beauftragen.

Zum anderen hat ein Sachverständiger zu untersuchen, ob die braunen Verfärbungen der Thuja-Hecke durch unmittelbar gegen diese geschleudertes Streusalz – und insbesondere nicht durch den Eintrag von Schmelzwasser – hervorgerufen wurden. Insoweit ist durch einen auf Unfallmechanik spezialisierten Sachverständigen zu untersuchen, ob die durch zahlreiche zur Akte gereichte Fotos dokumentierten braunen Verfärbungen rein mechanisch von gegen die Hecken fliegendes Salz verursacht worden sein können.

Durch einen Sachverständigen für Unfallmechanik muss ferner die Frage geklärt werden, ob die Löcher in der Hecke von der Räumschaufel des Fahrzeugs der Beklagten stammen können oder auf anderen Ursachen beruhen. Zu diesem Zweck müssten das Fahrzeug der Hecke gegenübergestellt und zur möglichen Verursachung detaillierte Feststellungen getroffen werden.

b) Voraussetzung ist des Weiteren, dass die schadensstiftenden Vorgänge auf ein schuldhaftes Verhalten von Amtsträgern oder – wie hier – von Personen, die als Werkzeuge des Hoheitsträgers anzusehen sind, verursacht wurden (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 31.01.1986 – 1 U 37/83, NJW-RR 1986, 1203 (1204)). Ein solches Verschulden kann sich zum einen daraus ergeben, dass das Herüberwirbeln des Schnees auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere das Grundstück des Klägers, nicht dadurch verhindert wurde, dass eine andersartige Einstellung des Schneeschildes oder langsamere Fahrweise des Räumfahrzeugs gewählt wurden oder dass durch geeignete bauliche, nicht besonders aufwändige Maßnahme verhindert wird, dass salzgetränkter Schnee auf die Grundstücke der Anlieger geschleudert wird (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 31.01.1986 – 1 U 37/83, NJW-RR 1986, 1203 (1204); OLG Jena, Urt. v. 31.05.2006 – 4 U 281/05, OLGR Jena 2006, 663 – 664, juris Rdn. 10; LG Ansbach, Urt. v. 23.06.1982 – 3 O 211/82, VersR 1983, 547 f).

Ist dies alles nicht möglich, hat sich der zuständige Hoheitsträger ggf. darauf zu beschränken, die Straße lediglich zu räumen und mit abstumpfenden Mitteln wie Splitt, Granulat etc. abzustreuen (vgl. LG Magdeburg, Urt. v. 09.11.2010 – 10 O 1151/10 – 282 -, NVWZ-RR 2011, 183 – 184, juris Rdn. 22), auch wenn es im Allgemeinen im Ermessen des Verkehrssicherungspflichtigen steht, das Streumittel frei zu wählen, so dass die Verwendung von Streusalz für sich genommen keine Pflichtwidrigkeit darstellt (vgl. OLG Jena, Urt. v. 31.05.2006 – 4 U 281/05, OLGR Jena 2006, 663 – 664, juris Rdn. 9;; LG Ansbach, Urt. v. 23.06.1982 – 3 O 211/82, VersR 1983, 547 f; BayVGH, Urt. v. 28.08.1997 – 8 B 96.2787, NVWZ 1998, 536 – 537, juris Rdn. 20).

Auch insoweit ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Allerdings spricht einiges dafür, ein schuldhaftes Handeln für den Fall, dass sich eine Vermeidbarkeit der Beeinträchtigung der Hecke durch Streusalz durch technische Vorkehrungen am Räumfahrzeug oder sonstige Maßnahmen nicht feststellen lässt, schon allein deshalb zu bejahen, weil in diesem speziellen Fall die Beklagte dem Zeugen D. M. keine Anweisung erteilt hat, den Winterdienst im Bereich der Straße Im Graben nur mit abstumpfenden Mitteln und nicht mit Salz durchzuführen.

Erweist sich allerdings, dass die Löcher in der Hecke objektiv von der Räumschaufel verursacht wurden, so liegt insoweit das der Beklagten zurechenbare Verschulden des Zeugen D. M. allerdings auf der Hand und braucht nicht weiter problematisiert zu werden.

e) Darüber hinaus ist im Rahmen der vorstehend bezeichneten Gutachten auch zu prüfen, ob eine eventuelle Pflichtverletzung für die konkret eingetretenen Schäden an der Thuja-Hecke (Braunverfärbungen und Substanzverletzungen) kausal war. Insoweit ist allerdings kein gesondertes Gutachten einzuholen, da dies bereits zur Bejahung einer objektiven Pflichtverletzung unabdingbar dazugehört.