Quelle: Jepessen, Wikimedia Commons

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Das LG Berlin hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Vergütung einem Sachverständigen zusteht, der ein verkehrsmesstechnisches Gutachten für ein Gericht fertigt (Beschluss vom 02.03.2015, Az. 538 Qs 21/15). Das LG geht davon aus, dass die Tätigkeit nicht unter die in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG genannten Leistungen subsumiert werden kann und ordnet sie daher nach billigem Ermessen der Honorargruppe 8 zu, was zu einem Stundenhonorar von 100 EUR führt.

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors beim Amtsgericht Tiergarten wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten ohne Datum (möglicherweise vom 28.11.2014, BI. 119 f d.A.) dahingehend abgeändert, dass die dem Sachverständigen zustehende Vergütung für jede Stunde 100,- Euro und somit insgesamt 1896,86 Euro beträgt.

Das weitergehende Rechtsmittel wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Dem Betroffenen ist zur Last gelegt worden, am 20.04.2013 als Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben.

Mit Beschluss vom 28.02.2014 beauftragte das Amtsgericht den Sachverständigen, ein Gutachten dazu zu erstatten, ob eine ordnungsgemäße Messung der Geschwindigkeit am Tattag durchgeführt worden ist. Unter dem 13.05.2014 fertigte der Sachverständige ein schriftliches Gutachten und begehrte eine Vergütung in Höhe von insgesamt 2241,96 Euro. Unter Zugrundelegung der Honorargruppe 12 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG berechnete er einen Stundensatz von 120,- Euro. Diese Rechnung kürzte die Entschädigungsstelle des Amtsgerichts Tiergarten mit der Begründung, die durchgeführte Sachverständigentätigkeit sei der Honorargruppe 5 der Anlage 1 zu § 9 Abs.1 .JVEG zuzuordnen mit der Folge, dass unter dem 11.06.2014 ein Stundensatz von 85,- Euro und ein Gesamtbetrag von 1638,04 Euro festgesetzt und überwiesen wurde.

Entsprechend wurde der Antrag auf Entschädigung des Sachverständigen für die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung behandelt und unter dem 09.07.2014 statt beantragter 60,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer für eine halbe Stunde Arbeitsaufwand nur 42,50 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt. Daraufhin beantragte der Sachverständige mit Schreiben vom 21.07.2014 die richterliche Festsetzung der Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG.

Mit Beschluss ohne Datum (möglicherweise vom 28.11.2014, Bl. 119 f d. A.) setzte das Amtsgericht die Vergütung auf 120,- Euro pro Stunde (Honorargruppe 12) fest. Hiergegen legte der Bezirksrevisor des Amtsgerichts Tiergarten Beschwerde gemäß § 4 Abs. 3 JVEG ein mit der Begründung, die Tätigkeit des Sachverständigen sei in die Honorargruppe 5 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG einzuordnen. Zur Begründung wurde ausgeführt:

„Die Erstellung eines Gutachtens zur Frage Analyse von Geschwindigkeitsmessungen fällt eindeutig in die Anlage 1 Nr. 38 mit der Honorargruppe 5 und einem Stundensatz von 85,00 Euro zu bewertenden Tätigkeiten. Der Schwierigkeitsgrad des Auftrages ist dabei unerheblich ebenso, ob der Betrag angemessen ist oder nicht, da der Gesetzgeber diese Beträge im Gesetz festgelegt hat s.a. Meyer/Höver u.a. Kom. zum JVEG 26. Aufl. § 9 Rz. 2 S. 144, sowie Hagen Schneider, Kom. Zum JVEG 2. Aufl. § 9 Rz.12. Im vorliegenden Fall handelt es sich um „Verkehrsregelungs- und Überwachungstechnik“.

Ein Unfall, der zu rekonstruieren wäre, lag hier definitiv nicht vor. Auch war keine Ursachenforschung zu betreiben. Hier wurde lediglich überprüft, ob die Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß war. Da erscheint die Honorargruppe 5 deutlich passender als die Honorargruppe 12.“

Der Sachverständige hat hierzu umfassend Stellung genommen (Bl. 141ff).

ll.

1.

Die Beschwerde ist zulässig, weil der Beschwerdewert über 200,- Euro- liegt. Sie ist aber nur teilweise begründet.

Die Vergütung des Sachverständigen ist auf der Grundlage der Honorargruppe der Anlage 1 zu § 9 Abs.1 JVEG auf 100,- Euro pro Stunde festzusetzen.

Da die Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung durch den Sachverständigen von keiner Honorargruppe der Anlage 1 zu § 9 JVEG ausdrücklich erfasst ist, ist diese Leistung unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen (§9 Abs.1 S. 3 JVEG).

Die Kammer hält weder die gemäß dem angefochtenen Beschluss für anwendbar gehaltene Honorargruppe 12 („Ursachenermittlung und Rekonstruktion bei Fahrzeugunfällen“) noch die vom Bezirksrevisor für anwendbar gehaltene Honorargruppe 5 (Verkehrsregelungs- und Überwachungstechnik”) für einschlägig. Die Tätigkeit des Sachverständigen für Unfallverursachung ist mit der Tätigkeit des hiesigen Sachverständigen nicht vergleichbar, weil im Rahmen der Beurteilung der Geschwindigkeitsmessung keine aufwendige Ursachenerforschung unter Einstellung einer Vielzahl möglicher Variablen in einem dynamischen Geschehen zu erbringen ist. Vielmehr ist der Sachverständige gehalten, zum einen (lediglich) die Einhaltung der erforderlichen Standards (Formale Überprüfung, S. 3 – 6 des Gutachtens) anhand der Aktenlage nachzuvollziehen. Soweit zum anderen allerdings die konkrete Messsituation zu rekonstruieren ist (S. 6 -10 des Gutachtens), erfordert dies durchaus in gewissem Umfang den Rückgriff auf Erkenntnisse und Verfahrensweisen der Unfallanalytiker. Denn angezeigt ist natürlich nicht nur die Überprüfung der technischen Funktion eines Geschwindigkeitsmessgeräts, weshalb auch eine Einordnung in die Gruppe 5 „Verkehrsregelungs- und Überwachungstechnik“ nicht sachgerecht erscheint, denn die Sachverständigentätigkeit kann sich nicht auf die Bewertung der eigentlichen Technik beschränken. Vielmehr muss der Sachverständige versuchen, anhand des sich aus den Akten ergebenden Sachverhalts oder aber auch aufgrund der Angaben von Zeugen in der Hauptverhandlung (wie hier) die in der Vergangenheit liegende Messsituation unter Berücksichtigung der Funktionsweise des eingesetzten Messgeräts in einem Ortstermin nachzuvollziehen und so mögliche Fehlerquellen aufzudecken. Wie der Sachverständige nachvollziehbar geltend gemacht hat, ermöglicht bei der Ausarbeitung des Gutachtens auch erst der Rückgriff auf Spezialsoftware – als Hilfsmittel – die -bessere Veranschaulichung der Messung und etwa die Entfernungsbestimmung aus Fotos. Schließlich ist die zusätzliche Verwendung einer Kamera und spezieller Software sowie die Bearbeitung aufgenommener Vergleichsbilder sinnvoll, damit der Sachverständige seine Ergebnisse nachvollziehbar begründen kann. Die Verwendung und das Vorhalten der entsprechenden technischen Hilfsmittel muss auch in dem zu entgeltenden Stundensatz Niederschlag finden.

Somit gleicht die Leistung des mit der Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung beauftragten Sachverständigen nach Ansicht der Kammer zum Teil durchaus auch der des Sachverständigen, der Gutachten zur Ursachenermittlung und Rekonstruktion bei Fahrzeugunfällen (Honorargruppe 12) erstellt. Denn die Feststellungen zu Unfallursachen beinhalten ebenfalls in der Regel den Ortstermin, das Vermessen der Örtlichkeiten und die Berechnung bzw. Rekonstruktion von Geschwindigkeiten, Anstoßpunkten und Fahrverhalten.

Im Rahmen der eröffneten Ermessensentscheidung sind zum einen die vom Sachverständigen erzielbaren außergerichtlichen Verdienstmöglichkeiten zu berücksichtigen, wobei zu beachten ist, dass die Stundensätze des JVEG wegen der Bonität der öffentlichen Hand generell erheblich unter denen im außergerichtlichem Bereich liegen und die laufenden Gemeinkosten einschließen. Maßgebliches Kriterium ist der Vergleich mit den in der Anlage 1 zu § 9 JVEG genannten Sachgebieten und Honorargruppen (§ 9 Abs.1 S. 3 JVEG). 0

Im Hinblick auf die oben genannten Erwägungen und wegen der Nähe zu den in der Honorargruppe 8 aufgeführten Tätigkeiten erscheint es sachgerecht und entspricht billigem Ermessen, die von dem Sachverständigen erbrachten Leistungen der Honorargruppe 8, die mit 100 € pro Stunde vergütet wird, zuzuordnen. Entsprechend ergibt sich folgende Berechnung der Vergütung:

Zeitaufwand 14,5 Stunden zu je 100,- Euro 1450,00 Euro
Weitere Beträge wie beantragt und festgesetzt 144,00 Euro
Zwischensumme 1594,00 Euro
19 % Mehrwertsteuer 302,86 Euro
Gesamtsumme 1896,86 Euro

 

2.

Die weitere Beschwerde wird gemäß § 4 Abs.5 JVEG zugelassen, weil die aufgeworfene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Das Verfahren ist nach § 4 Abs.8 JVEG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.