Quelle: The Car Spy, Wikimedia Commons

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Die Klägerin verlangt von der beklagten Werkstatt nach erklärtem Rücktritt vom Kaufvertrag die Rückzahlung des Kaufpreises eines BMW 650i Cabrio an die Leasinggesellschaft Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Neben anderen Mängeln funktioniere das eingebaute Fernsehgerät weder im Stand noch während der Fahrt korrekt. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte die Beklagte vor Abschluss des Leasingvertrags mehrfach darauf hingewiesen, dass er den Fernseher auf seinen Geschäftsreisen benötige und er durchgängig funktionieren müsse. Die Beklagte gab im Prozess an, dass das Fernsehgerät sich während der Fahrt aus Sicherheitsgründen automatisch abstellt. Die Klage hatte auch in zweiter Instanz keinen Erfolg (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.08.14, Az. 2 U 150/13):

Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, d.h., wenn der Mangel geringfügig ist. (…) Zwar wird ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung indizieren. Hier liegen aber besondere Umstände vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, weil die Klägerin von der Möglichkeit eines Fernsehempfangs während der Fahrt keinerlei messbare Vorteile hätte.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO ist der Führer eines Fahrzeugs dafür verantwortlich, dass seine Sicht nicht durch in dem Fahrzeug befindliche Geräte beeinträchtigt wird. Damit ist das Betrachten von Fernsehbildern durch den Fahrer aufgrund der damit verbundenen erheblichen Ablenkungsgefahren offensichtlich nicht vereinbar. Auch die Klägerin beruft sich nicht darauf, ihr Geschäftsführer Du., für dessen Fahrten das Fahrzeug bestimmt gewesen sei, habe die TV-Funktion unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung nutzen wollen. Dass eine Nutzung durch Mitfahrer beabsichtigt war, wird – unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen sich die Wiedergabe von Fernsehbildern während der Fahrt in einem solchen Fall straßenverkehrsrechtlich als zulässig erweisen würde – nicht geltend gemacht.

Der Vortrag der Klägerin, ihr Geschäftsführer habe während seiner Geschäftsfahrten mittels der TV-Funktion des Fahrzeugs Nachrichten (nicht sehen, sondern lediglich) hören wollen, begründet – wie in der mündlichen Berufungsverhandlung erörtert – keinerlei Beeinträchtigung durch das Fehlen des Beschaffenheitsmerkmals. Zur Befriedigung seines Informationsbedürfnisses stand dem Geschäftsführer der Klägerin das in das Fahrzeug eingebaute Radiogerät zur Verfügung, dessen Funktionstüchtigkeit zwischen den Parteien nicht im Streit steht. Welche zusätzlichen Annehmlichkeiten mit einem Fernsehempfang während der Fahrt verbunden sind, vermag die Klägerin nicht plausibel zu erklären. Das wäre aber ungeachtet der bei dem Verkäufer liegenden Beweislast für die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung i.S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB erforderlich, da die Klägerin, die sich auf das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit beruft, jedenfalls dann nachvollziehbar aufzeigen muss, welche Nachteile sie durch deren Fehlen hinzunehmen hat, wenn solche – wie hier der Fall – bei verständiger Betrachtung schon im Ansatz nicht ersichtlich sind. Dem Mangel kommt somit unter Würdigung des Interesses der Klägerin nur eine untergeordnete Bedeutung zu, was nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einem Rücktritt entgegen steht und – allenfalls – eine Minderung des Kaufpreises (§ 441 BGB) rechtfertigt, die von der Klägerin indes nicht geltend gemacht wird.

Bezüglich des Fernsehempfangs im Stand gab der Kläger an, dieser sei „regelmäßig und häufig unterbrochen“ gewesen. Diese Angabe ist nach Ansicht des OLG nicht substantiiert genug. Denn ein dauerhaft guter Empfang ist im Auto nicht möglich und stellt damit keinen Sachmangel dar:

Dass die Parteien eine bestimmte TV-Empfangsqualität für die Zeit, in der das Fahrzeug nicht bewegt wird, als Beschaffenheit vereinbart (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder zumindest vertraglich vorausgesetzt (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) haben, ergibt sich aus dem Klagevorbringen nicht. Die behaupteten Erklärungen des Geschäftsführers der Klägerin und des Verkaufsmitarbeiters der Beklagten beziehen sich hierauf nicht, sondern betreffen nur die Möglichkeit des Fernsehempfangs während der Fahrt. Ein Sachmangel liegt daher nur vor, wenn sich das Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete oder wenn es nicht die Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Das ist hier nicht der Fall. (…)

Nach den Feststellungen des Landgerichts, die mit der Berufung nicht angegriffen werden, unterliegt der Fernsehempfang in einem Kraftfahrzeug Schwankungen, die etwa durch in der Umgebung befindliche Störquellen oder dadurch verursacht werden können, dass aufgrund der Entfernung zwischen dem Fahrzeug und der Sendestelle entweder kein TV-Signal empfangen werden kann oder das empfangene Signal jedenfalls für eine Bildübertragung zu schwach ist.

Da somit eine gleichbleibende Bild- und Tonqualität – ähnlich wie beim Radioempfang eines Fahrzeugs – praktisch kaum erreicht werden kann, muss der Käufer, der sich auf die Mangelhaftigkeit des Fernsehempfangs beruft, zumindest vortragen, wie sich die behaupteten Funktionsbeeinträchtigungen konkret darstellen (z.B. unscharfes Bild, „Wackelbild“, Bildausfall, Tonstörungen), in welchen Situationen sie üblicherweise auftreten, wie lange sie andauern und ob zumindest zeitweilig ein unbeeinträchtigter Empfang möglich ist. Nur dann ist eine Abgrenzung zwischen Empfangsbeeinträchtigungen, mit denen aufgrund der technischen Gegebenheiten ohne weiteres gerechnet werden muss und die daher keinen Sachmangel begründen, und solchen, die das von dem Käufer hinzunehmende Maß übersteigen, möglich.