Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 1. April 2014 (Az. 2 BvF 1/12 und 2 BvF 3/12) entschieden, dass die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV) vom 19. Dezember 2011 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
214 Bundestagsabgeordnete sowie die Regierungen der Länder Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein hatten in abstrakten Normenkontrollverfahren beantragt, die Nichtigkeit der Verordnung festzustellen. Der Zweite Senat des Gerichts ging jedoch davon aus, dass die Verordnung von ihrer Ermächtigungsgrundlage (§ 6 Abs. 1 StVG) gedeckt ist, eine Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich war und Art. 80 GG sowie der Parlamentsvorbehalt und das Rechtsstaatsprinzip nicht verletzt sind. Ein Verstoß gegen Unionsrecht (Richtlinie 96/53/EG) könne vom Bundesverfassungsgericht nicht geprüft werden.
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