Unter Bezugnahme auf das Urteil des VerfGH des Saarlandes erklärt das AG Lörrach Messungen mittels Laserpistole – hier: Riegl FG 21-P – für unverwertbar, da es bei dieser nicht nur an einer Speicherung der Rohmessdaten, sondern auch des Geschwindigkeitswerts und der Aufnahme eines Beweisfotos fehle. Bereits ein leichtes Schwenken des Geräts durch den Messbeamten könne zu einem Messfehler führen.

AG Lörrach, Urteil vom 22.07.2019 – 31 OWi 94 Js 12471/18

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I.

Im Bußgeldbescheid des Landratsamtes Lörrach vom 27. Juli 2018 wird dem Betroffenen folgender Tatvorwurf gemacht:

Er fuhr am 11. Mai 2018 um 17:15 Uhr mit seinem Motorrad, amtliches Kennzeichen …, auf der L 151 Gemarkung Todtnau in Richtung Todtmoos und überschritt dabei, infolge Unachtsamkeit, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 54 km/h; zulässig waren 80 km/h. Festgestellt wurden 134 km/h.

Die Messung wurde mit einem Lasergerät, Marke Riegl FG 21-P aus einer Entfernung von 373,4 Meter durchgeführt. Bei der Messung befand sich noch ein anderes Motorrad in der Nähe.

Der Betroffene hat eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit gem. §§ 41 Abs. 1 i. V. Anlage 2, 49 StVO begangen.

II.

Der Betroffene hat die Fahrereigenschaft eingeräumt; er hat nicht eingeräumt, dass er zu schnell gefahren ist.

Das Gericht hat in der Hauptverhandlung den Sachverständigen R. gehört. Dieser hat nachvollziehbar dargelegt, dass es bei dieser Messung durchaus zu Fehlern kommen kann und schon ein leichtes Schwenken des bedienenden Beamten zu einer Fehlmessung führt. Außerdem kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass das andere im Messbereich befindliche Motorrad das Messergebnis beeinflusst hat, deswegen bleiben Zweifel, ob das Ergebnis dieser Messung verwertet werden kann; außerdem hat der Sachverständige ausgeführt, dass bei dieser Messmethode die sogenannten “Rohdaten” nicht gespeichert werden. Außerdem wird die Messung nicht bildlich dokumentiert, was technisch, mit überschaubaren finanzieller Belastung durchaus möglich wäre. Das Gericht schließt sich hier der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshof an. Bei einer Geschwindigkeitsmessung wird der Nachweis ausschließlich durch ein automatisches physikalisches Messverfahren geführt, nach Ansicht des Gerichts ist nicht ausreichend, dass diese Messgeräte einmal überprüft werden und dann davon ausgegangen werden kann, dass die Messungen immer korrekt sind. Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ist es notwendig, dass eine Aufzeichnung der Rohdaten und eine bildliche Dokumentation jeder einzelnen Messung durchgeführt wird, damit gewährleistet ist, dass sich der Betroffene gegen den Vorwurf ausreichend verteidigen kann.

III.

Die Kostenentscheidung auf 467 Abs. 1 StPO i. V. m. den entsprechenden Bußgeldvorschriften.