Die Betroffene näherte sich mit ihrem Pkw einer Kreuzung, welche sie geradeaus überqueren wollte. Die Lichtzeichenanlage zeigte für die Richtung rotes Licht, während die Betroffene auf die (grünen) Signale für Linksabbieger achtete. Sie überfuhr die Haltelinie bei einer Rotzeit von gut 38 Sekunden und überquerte die Kreuzung. Das OLG Karlsruhe bejaht die Voraussetzungen eines Regelfahrverbots. Ein Fall des “Mitzieheffekts”, bei welchem ein Absehen vom Fahrverbot möglich sei, liege nicht vor. Die Betroffene habe drei Wechsellichtzeichen für ihre Richtung nicht beachtet, was bereits als grobe Nachlässigkeit zu bewerten sei. Eine unübersichtliche Verkehrsregelung bzw. unübersichtliches Verkehrsgeschehen habe nicht vorgelegen. Eine Gefahrenlage sei ebenfalls nicht ausgeschlossen gewesen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.01.2019 – 2 Rb 8 Ss 830/18

1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 3. September 2018 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau verurteilte die Betroffene durch Urteil vom 03.09.2018 wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage (Überfahren der Haltelinie bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase) zu einer Geldbuße von 200,00 EUR (§ 24 StVG, §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, § 1 Abs. 1 Satz 1 BKatV, Anlage Abschnitt I Nr. 132.3 BKat). Ferner verhängte es – bei einem Wirksamkeitsausspruch nach § 25 Abs. 2a StVG – ein Fahrverbot von einem Monat (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV, Anlage lfd. Nr. 132.3 BKat).

Nach den Feststellungen befuhr die – in F wohnhafte – Betroffene am 16.12.2017 um 02.07 Uhr mit ihrem PKW in F die Straße „Z“ in östlicher Richtung auf der linken Geradeausspur und beabsichtigte, die Kreuzung in Geradeausrichtung zu überqueren und in Richtung F-straße zu verlassen. Dabei beachtete sie das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage nicht. Als die Betroffene die Haltelinie überquerte, zeigte die Lichtzeichenanlage bereits 38,12 Sekunden Rotlicht. Sie habe fahrlässig gehandelt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe und den in Bezug genommenen Lichtbildern ist ferner zu entnehmen, dass es sich um eine Kreuzung handelt und die Fahrbahn in Fahrtrichtung der Betroffenen fünf Fahrspuren aufweist, zwei geradeaus sowie zwei zum Rechts- und eine zum Linksabbiegen. Die beiden Geradeausspuren werden durch drei Wechsellichtzeichen signalisiert, zwei oberhalb der Fahrbahn und eines auf der linken Seite neben demjenigen für die Linksabbiegerspur. Die Betroffene, die den Verstoß eingeräumt hat, ließ sich unwiderlegt dahin ein, dass sie das Grünlicht der Linksabbiegerspur irrtümlich auf die Geradeausspur bezogen habe und deshalb losgefahren sei. Die Betroffene hatte die Kreuzung vollständig überquert; unmittelbar danach querte ein aus Gegenrichtung kommendes, links abbiegendes anderes Fahrzeug ihre Fahrbahn, welches bei Grünlicht (bevorrechtigt mit grünem Pfeil) gefahren war; zu einer konkreten Gefährdung kam es nicht. Hinsichtlich der Verhängung eines Fahrverbotes verneinte das Amtsgericht ein „Augenblicksversagen“ und nahm keinen atypischen Rotlichtverstoß an.

Gegen das Urteil legte die Betroffene in zulässiger Weise Rechtsbeschwerde ein. Mit dieser wird eine Reduzierung der Geldbuße auf 90 EUR und eine Aufhebung des Fahrverbots erstrebt. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragte – im Hinblick auf frühere Senatsrechtsprechung – mit Zuschrift vom 03.12.2018, das Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abzuändern, dass die Anordnung des Fahrverbots entfällt und die weitergehende Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Der Einzelrichter übertrug die Sache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 80a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG).

II.

Die – auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte – Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Ausgehend von den Feststellungen liegen nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen eines Regelfalls für die Verhängung eines Fahrverbotes vor (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV, Anlage Abschnitt I lfd. Nr. 132.3 BKat). In den Fällen der Verwechslung eines Wechsellichtzeichens nach vorherigem Anhalten bei Rotlicht (ungenau auch als „Mitzieheffekt“ oder – eher zutreffend – „Frühstarter“ bezeichnet) wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich bewertet, ob es sich hierbei um eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG handelt, wobei es letztlich auf die individuelle Fallgestaltung unter Einbeziehung eines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums ankommt (vgl. Nachweise aus der Rspr. bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, StVO § 37 Rn. 55). Soweit der Senat in der Vergangenheit mit vergleichbaren Fällen befasst war, hatte er dies verneint (Beschlüsse vom 21.12.2009 – 2 (6) SsBs 558/09, VRS 118, 369; vom 18.06.2002 – 2 Ss 94/01, NStZ 2004, 48 [Fahrzeug wurde nach der Haltelinie wieder angehalten]; vom 21.05.1996 – 2 Ss 89/96, DAR 1996, 367; vom 12.02.1996 – 2 Ss 4/96, VRS 91, 200). In zwei dieselbe Kreuzung betreffenden Entscheidungen, denen auch Fälle eines „Mitzieheffektes“ zugrunde lagen, hatte der Senat hinsichtlich des verhängten Fahrverbotes rechtsbeschwerderechtlich allerdings nichts erinnert, da die Betroffenen beim Heranfahren das Umschalten von Gelb auf Rot noch wahrgenommen haben mussten und sodann umgehend wieder losgefahren waren (Beschlüsse vom 09.08.2017 – 2 Rb 8 Ss 476/17 – und vom 19.02.2018 – 2 Rb 8 Ss 48/18 – [n.v.]) Während Teile der Rechtsprechung mit der bisherigen Senatsansicht übereinstimmen (OLG Stuttgart DAR 1999, 88 [Ortsunkundigkeit]; OLG Hamm VRS 96, 64; VRS 98, 392 [Fahrzeug daneben fuhr jeweils an]), scheint sich in den neueren Entscheidungen eher abzuzeichnen, dass jedenfalls grundsätzlich die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG angenommen werden, wenn keine besonderen Umstände ein Absehen vom Regelfahrverbot ausnahmsweise rechtfertigen (OLG Bamberg, Beschluss vom 22.12.2015 – 3 Ss OWi 1326/15, juris; ZfSch 2016, 50; NJW 2009, 653; DAR 2008, 596 [auch zur Nachtzeit]; KG Berlin VRS 132, 303; ThürOLG VRS 110, 54 [grds. möglich]; BayObLG VRS 103, 390; ebenso BHHJ/Hühnermann, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, StVO Rn. 30l; jurisPK-Straßenverkehrsrecht/Grube, 1. Aufl. 2016, BKatV § 4 Rn. 26; Burhoff/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. 2018, Rn. 1615; wohl ebenso Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht aaO bei Gefährdung des Querverkehrs).

2. Liegen – wie hier – die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV, Anlage Abschnitt I lfd. Nr. 132.3 BKat vor, unter denen ein Fahrverbot als regelmäßige Denkzettel- und Erziehungsmaßnahme angeordnet werden soll, ist grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des betroffenen Kraftfahrers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auszugehen; sie ist in diesen Fällen indiziert. Ein Absehen von einem Fahrverbot wegen Wegfalls des Erfolgs- oder Handlungsunrechts kommt nur dann in Betracht, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat (z. B. Ausschluss einer Gefahrenlage) oder in der Persönlichkeit des Betroffenen (z. B. „Augenblicksversagen“) offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt (KG Berlin aaO mit zust. Anm. Krenberger, jurisPR-VerkR 16/2018 Anm. 5).

Nach diesem Maßstab ist die Verhängung des Fahrverbots hier frei von Rechtsfehlern. Die Betroffene hat drei die Geradeausspuren betreffende Wechsellichtzeichen, die jeweils Rotlicht aufwiesen, nicht beachtet, wobei sich eines hiervon sogar unmittelbar neben demjenigen für die Linksabbiegerspur befand. Mithin legte sie nicht nur eine einfache Fahrlässigkeit, sondern eine grobe Nachlässigkeit und/oder Unaufmerksamkeit an den Tag. Sind mehrere Spuren mit jeweiligen Wechsellichtzeichen vorhanden, ist ein Kraftfahrer verpflichtet, erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit walten zu lassen (KG Berlin aaO). Demzufolge kann von einem „Augenblicksversagen“ keine Rede sein. Ein solches kann (nur) in Betracht kommen, wenn ein unübersichtliches Verkehrsgeschehen falsch gedeutet oder eine verwirrende Verkehrsregelung falsch verstanden wird, auf eine überraschend eingetretene Verkehrslage falsch reagiert oder ein Verkehrszeichen schlicht übersehen wird und die sichtbaren äußeren Umstände auch nicht auf eine Beschränkung oder ein Ge- oder Verbot hingedeutet haben (KG Berlin aaO; vgl. auch einschränkend OLG Bamberg, Beschluss vom 22.12.2015 – 3 Ss OWi 1326/15 -, juris). Ersichtlich liegt keine dieser Voraussetzungen vor. Das OLG Karlsruhe – 1. Senat für Bußgeldsachen – hat ein „Augenblicksversagen“ bei einem Rotlichtverstoß selbst dann verneint, wenn sich ein Fahrzeugführer in seiner Aufmerksamkeit durch ein wegen eines Defektes liegen gebliebenes Fahrzeug ablenken lässt (VRS 111, 439).

Ebenso wenig war bei dem festgestellten Rotlichtverstoß eine Gefahrenlage ausgeschlossen. Der links abbiegende Gegenverkehr durfte bei eigenem Grünlicht (mit grünem Pfeil) die Fahrbahn der Betroffenen bevorrechtigt queren und somit auf die Einhaltung des Rotlichts vertrauen (OLG Oldenburg VRS 85, 450; Burhoff/Deutscher aaO). Mit der vorliegenden Missachtung des Rotlichts dürfte sogar eine erhöhte Gefährdung des Querverkehrs einhergehen, da sich dieser nicht mehr in der Anfahrphase nach eigenem Grünlicht befindet, sondern mit ungebremster Normalgeschwindigkeit die Kreuzung befährt.

3. Soweit frühere Entscheidungen des Senats entgegenstehen, wird jene Auffassung aufgegeben. Der Senat merkt ausdrücklich an, dass Fälle eines unmittelbaren erneuten Anhaltens nach dem Überfahren der Haltelinie hiervon nicht betroffen sind. Ebenso wenig bedurfte es einer Entscheidung, wenn der Kraftfahrzeugführer sich wegen eines neben ihm losfahrenden Fahrzeugs diesem anschließt (“Mitzieheffekt“ im eigentlichen Sinne).

Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 GVG bedarf es nicht, da sich entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichts nicht auf eine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage bezieht. Der Tatrichter hat seiner Bewertung nämlich alle Umstände des Einzelfalls zugrunde zu legen (KK-StPO/Hannich, 7. Aufl. 2013, GVG § 121 Rn. 35 mwN).

4. Die Höhe der Geldbuße entspricht zutreffend der Regelgeldbuße.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.