Bußgeldgerichte müssen bekanntlich nicht jedem Beweisbegehren nachgehen. In vorliegendem Verfahren wegen des Verdachts der Geschwindigkeitsüberschreitung wurden in vier Terminen bereits zwei Zeugen und drei Sachverständige, von denen einer den Betroffenen “höchstwahrscheinlich” als Fahrer zum Tatzeitpunkt bestätigen konnte, gehört. Kurz vor dem Termin zur vierten Hauptverhandlung fiel dem Betroffenen dann erstmals ein, dass er in den USA einen Halbbruder habe, welcher zur Tatzeit gefahren sei. Hierzu legte er ein für den Abgleich ungeeignetes Foto des angeblichen Bruders vor, welches möglicherweise den Betroffenen selbst vor mehreren Jahren zeigt. Den Vortrag hielt das AG für eine bloße Schutzbehauptung und lehnte den Beweisantrag auf Vernehmung des Halbbruders ab.

AG Backnang, Urteil vom 12.04.2018 – 6 OWi 66 Js 112120/17

1. Gegen den Betroffenen wird wegen der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h ein Bußgeld von 80,00 € festgesetzt.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen

Angewendete Vorschriften:
§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.5 BKat.

Gründe:

I.

Der Betroffene ist (…) Jahre alt und lebt in (…). Geboren wurde der Betroffene in (…). Er ist verheiratet und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Gegen den Betroffenen besteht keine Voreintragung im Fahreignungsregister.

II.

Der Betroffene fuhr am (…).06.2017 um 12:00 Uhr in 71522 Backnang auf der B 14, 150 Meter nach Einmündung Heinrich-Hertz-Straße Fahrtrichtung Stuttgart mit seinem Pkw (…), amtliches Kennzeichen (…). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt dort 50 km/h. Der Betroffene wurde in diesem Bereich durch den Messbeamten G. mit einer Geschwindigkeit von 79 km/h gemessen, so dass ihm nach Toleranzabzug von 3 km/h eine Geschwindigkeit von 76 km/h vorgeworfen wird. Die Messung fand mit dem Gerät LEIVTEC XV3 statt.

III.

Die Feststellungen beruhen auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Urkunden, auf den Ausführungen des Zeugen G. sowie auf den Ausführungen der dem Gericht aus anderen zahlreichen Verfahren sachkundig und zuverlässig bekannten Sachverständigen Dipl.-Ing. D. und Dr. P. Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass Hinweise auf Messfehler nicht vorliegen.

1.

Das Messgerät LEIVTEC XV3 mit der Gerätenummer 100306 wurde am 06.09.2016 gültig geeicht, wodurch sich eine Eichgültigkeit bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres 2017 ergibt (Eichschein auf BI. 11 d. A.).

2.

Der Zeuge G. hatte keine konkreten Erinnerungen mehr an den Tag der Messung, doch schilderte er, wie er jedes Mal vor einer Geschwindigkeitsmessung mit dem hier verwendeten Messgerät vorgeht.

Er trug vor, dass er stets vor der Messung die Eichsiegel prüfe, wenn das Gerät auspacke. Beim Hochfahren des Geräts würde die Matrixanzeige geprüft und er achte darauf, ob alles komplett sei. Daraufhin richte er die Kamera aus. Auch die Messwertanzeige der Messeinheit überprüfe er auf Funktion. Beim Aufstellen des Gerätes habe er jedes Mal eine Checkliste dabei, welche abarbeite. Nur wenn alles in Ordnung sei, würde die Messung beginnen.

Der Zeuge G., welcher laut Bescheinigung (Bl. 17 d. A.) zur Durchführung von Messungen mit der LEIVTEC-Messeinheit berechtigt ist, hat sowohl die Tatörtlichkeit als auch den Aufbau des Messgeräts und die Durchführung der Messung detailiert und schlüssig beschrieben. Er hat im Messprotokoll (BI. 15 d. A.) beurkundet, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung ca. 150 Meter vor der Messörtlichkeit durch Verkehrszeichen 27 4-50 angezeigt werde. Des Weiteren hat der Zeuge glaubhaft vorgetragen, dass er das Messgerät nach den Vorgaben der PTB und der Gebrauchsanweisung aufgebaut und bedient habe.

Für das Gericht war nicht ersichtlich, dass der Zeuge diesbezüglich unwahr ausgesagt hat. Zum einen waren seine Schilderungen schlüssig, zum anderen hat der Zeuge kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens, so dass seitens des Gerichts keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen bestanden.

3.

Der Sachverständige Dipl.-lng. D. führte aus, dass sich im ersten Lichtbild, welches das Geschwindigkeitsmessgerät angefertigt hat, erkennen lasse, dass sich das Fahrzeug des Betreffonen in ankommender Fahrtrichtung am linken Bildrand befände und etwa die Hälfte der Fahrzeugfront erkennbar sei. Im sogenannten Auswerterahmen lasse sich neben diesem Ford nur ein Fahrzeug im abfließenden Verkehr erkennen, was zur Messwertbildung nicht beigetragen haben könne. Im zweiten Lichtbild sei erkennbar, dass sich das Fahrzeug des Betroffenen deutlich erkennbar weiterbewegt habe. Die Fahrzeugfront beinhalte nahezu die gesamte Bildbreite und sei das einzige Fahrzeug im Auswerterahmen. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Lichtbilder lasse sich somit der Geschwindigkeitsmesswert nur dem Fahrzeug des Betroffenen zuordnen.

Es lasse sich unter der Verwendung der Originalauswertesoftware noch eine zusätzliche Prüfung der Messung vornehmen. Hierbei seien die Positionen des Fahrzeuges bei Messbeginn und bei Messende mit einer Entfernungsangabe vermerkt. Auch die entsprechende Auswerteposition seien hier vermerkt, wodurch sich eine Gesamtauswertestrecke von 9,51 Metern ergebe, wodurch die zusammenhängende Messstrecke von 8 Meter dann gewährleistet sei.

Für diese Wegstrecke ergebe sich eine Messzeit von 0,43 Sekunden, wodurch sich dann die Geschwindigkeit 79,62 km aufbauend auf diese Orts- und Zeitangabe berechnen ließe. Diese ließe sich wiederum mit dem angezeigten Geschwindigkeitsmesswert in abgerundeter Form schlüssig in Einklang bringen. Auch nach Durchführung der Plausibilitätskontrolle ergäben sich keine Hinweise auf eine Fehlmessung und die Vorgaben des Messverfahrens seien laut den Angaben und der Aktenlage eingehalten worden. Von dem Geschwindigkeitsmesswert von 79 km/h sei lediglich ein Verkehrsfehler von 3 km/h in Abzug zu bringen, wodurch sich die vorwertbare Geschwindigkeit von 76 km/h ergäbe.

4.

Die Sachverständige Dr. P. führte überzeugend und umfangreich aus, dass der Betroffene höchstwahrscheinlich der Fahrer am Tattag gewesen sei. Es hätten sich keinerlei ausschließende Merkmale ergeben.

Ihre Überzeugung gründete sich auf das Tatfoto des Betroffenen aus dem Bußgeldbescheid sowie auf das Lichtbild, welches die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung anfertigte.

Der Betroffene wollte sich zunächst auf keinen Fall fotografieren lassen. Er bestand auch darauf, dass dieser Umstand in das Protokoll aufgenommen wird (BI. 158 d. A.). Erst nach Zureden des Verteidigers ließ er sich fotografieren.

Das Tatfoto ist von ausreichender Qualität, um charakteristische Identifizierungsmerkmale hinreichend beurteilen zu können. Es zeigt den Tatfahrer im Profil, die Umrisse des Gesichts sowie das rechte Ohr lassen sich problemlos erkennen. Das Tatfoto und das in der Hauptverhandlung gefertigte Bild wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Die Sachverständige verglich die beiden Fotos, welche dem Urteil als Kopie in Anlage 1 angefügt sind. Das Bild des Bußgeldbescheides zeigt eine männliche Person mittleren Alters mit einer ausgeprägten Stirnwulst und dünn ausgeformten Lippen sowie einer leicht abgerundeten Nasenpartie. Diese markanten Merkmale lassen sich auch auf dem Foto des Betroffenen wiederfinden. Es wurde eine Klassifizierung nach Schwarzfischer durchgeführt. Hierbei wird die Anzahl der beweissicher zu erfassenden Merkmale der abgebildeten Person, ihre Erkennbarkeit, die personentypischen Merkmalsausbildungen, die Vorauswahl sowie die Übereinstimmung bzw. Unähnlichkeiten von Merkmalen berücksichtigt. Die Sachverständige konnte beim Bildabgleich 25 von insgesamt 28 erreichbaren Merkmalswerte feststellen. Es konnte eine Übereinstimmung bei Gesicht, Stirnpartie, Augenbrauen, Augen, Nasenpartie, Mittelgesicht, Ohr sowie Hals und Oberkörper ermittelt werden.

Auch für einen nicht besonders geschulten Beobachter ist die ausgeprägte Ähnlichkeit des Betroffenen mit dem Mann auf dem Tatfoto nicht übersehbar. Der Betroffene ließ nicht vortragen, einen Zwillingsbruder zu haben.

Die Behauptung des Betroffenen, sein Halbbruder sei an dem Tag gefahren, hält das Gericht für eine bloße Schutzbehauptung. Erst in der ersten Hauptverhandlung brachte der Betroffene vor, er sei zum Tatzeitpunkt nicht der Fahrer seines Autos gewesen. Wer stattdessen der Fahrer gewesen sein soll, sagte er nicht. Als im zweiten Termin die Sachverständige feststellte, dass der Betroffene mit höchster Wahrscheinlichkeit der Tatfahrer gewesen sei, erzählte der Betroffene noch immer nichts von der Existenz eines Halbbruders. Erst kurz vor dem Termin der vierten Hauptverhandlung teilte der Verteidiger des Betroffenen schriftsätzlich mit, dass ein Halbbruder existiere und dass dieser gefahren sei. Es wurde auch ein Bild überlassen, welches den Halbbruder, so er existiert, zeigen soll. Dieses Bild war allerdings für einen Abgleich vollkommen ungeeignet; es ist nicht klar, wann es aufgenommen wurde und ein Aufnahmedatum ist auch nicht erkennbar. Das Bild zeigt den darauf befindlichen Mann von der anderen Seite; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Foto um ein Foto des Betroffenen selbst vor mehreren Jahren handelt. Das Bild wird dem Urteil als Anlage 2 angefügt.

Der Betroffene trug nicht vor, was sein Bruder in Deutschland gemacht haben soll, schließlich lebt er angeblich in Amerika. Es wurde nicht vorgetragen, von wann bis wann der Bruder des Betroffenen sich in Deutschland aufgehalten haben soll und weswegen er mit dem Auto des Betroffenen gefahren sein soll. Sofern tatsächlich eine andere Person als der Betroffene gefahren sein sollte, hätte er dies schon vor der ersten mündlichen Hauptverhandlung vortragen können. Es hätte dann keiner vier Termine bedurft.

5.

Die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 12.04.2018 beantrage Beweiserhebung wird gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt, da sie nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts nicht zur Erforschung der Wahrheit erforderlich scheint. Bei dem Umfang der Beweisaufnahme muss auch die Bedeutung der Sache berücksichtigt werden. Das Gericht hat bereits umfänglich Beweise erhoben; es wurden in insgesamt 4 Terminen 2 Zeugen und 3 Sachverständige gehört. Gegen den Betroffenen wurde kein Fahrverbot verhängt und es gab davor keine Eintragungen im Fahreignungsregister. Einen Führerscheinentzug hat der Betroffene daher nicht zu befürchten. Die Ladung eines Zeugen aus Amerika steht zu der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit nicht im Verhältnis.

Gegen die Fahrereigenschaft des möglichen Halbbruders spricht, dass der Betroffene erst am Ende von dessen Existenz berichtete (diese jedoch nicht im Ansatz belegte), in der Hauptverhandlung kein Foto von sich machen lassen wollte und kein geeignetes Bild des Halbbruders vorlegte. Halterindes Tatfahrzeugs ist die Ehefrau des Betroffenen.

6.

Beim verwendeten Messverfahren mit LEIVTEC XV3 handelt es sich nach obergerichtlicher Rechtsprechung um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren. (OLG Celle, Beschluss v. 17.05.2017- Ss OWi 93/17; AG Neunkirchen, Urteil v. 29.09.2017- 19 OWi 68 Js 1087/17; KG Berlin, Beschluss v. 12.07.2017, 162 Ss 95/17).

Dies hat zur Folge, dass es dem Betroffenen obliegt, substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen die durchgeführte Messung fehlerhaft ist. Der Betroffene muss konkrete und zu einer Beweiserhebung zugängliche Umstände vortragen, um eine Messung in Zweifel zu ziehen. Das hat er nicht getan.

Der Bauartzulassungsgeschwindigkeitsmessgerätes durch die physikalische technische Bundesanstalt (PTB) kommt die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu. Die Zulassungsprüfung stellt ein von gesetzeswegen angeordnetes Behördengutachten dar (§§ 13, 25 EichG i.V.m. §§ 16, 36 ff EO-AV). Mit der amtlichen Zulassung des Messgeräts bestätigte die PTB nach umfangreichen messtechnischen und administrativen Prüfungen sowie Feststellungen der Eichprozeduren, dass sie die Ermittlung eines Messwertes auf Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vergehensweise einer Sachverständigenprüfung unterzogen und die Messwertergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat (OLG Bamberg, Beschluss v. 22.10.2015, Ss OWi 641/15; OLG Oldenburg a.a.O.).

Im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Messwertbildung korrekt erfolgt ist. Seitens der Verteidigung wurde keine konkreten Umstände in der Messung des Betroffenen aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit der Messung erkennen ließen. Es wurde lediglich ins Blaue vermutet, dass der Betroffene nicht so schnell gefahren sei. Der vom Verteidiger gestellte Beweisantrag auf Vernehmung des in Amerika lebenden Halbbruders des Betroffenen, war gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abzulehnen.

IV.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Betroffene einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gern. § 3 Abs. 3, § 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.5 Bkat schuldig gemacht, da er außerhalb geschlossener Ortschaften der durch Verbotszeichen angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer nach Toleranzabzug von 3 km/h vorwertbaren Geschwindigkeit von 76 km/h fuhr. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Betroffene die Anordnung der Höchstgeschwindigkeit erkennen können und müssen.

Anhaltspunkte für vorsätzliches Verhalten waren ebenso wenig erkennbar, wie Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe.

V.

Bei der Rechtsfolgenbemessung hat sich das Gericht von den folgenden Erwägungen leiten lassen:

Für den vorgeworfenen Verstoß sieht der Bußgeldkatalog in Ziff. 11.3.5 ein Regelbußgeld von 80,00 € vor. Ein Regelfall geht dabei von gewöhnlichen Tatumständen und fahrlässiger Tatbegehung aus. Anhaltspunkte für ein Abweichen von Regelbußgeld zugunsten des Betroffenen waren hier nicht ersichtlich, da kein Vorfall vorliegt, der die Tat des Betroffenen aus einer Mehrzahl sonstiger Fälle abhebt.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf§ 465 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.