Beim Abbiegen in ein Grundstück (§ 9 Abs. 5 StVO) gilt nach diesem Beschluss des OLG Düsseldorf ebenso wie beim Wenden eine doppelte Rückschaupflicht: vor dem Einordnen sowie vor dem Abbiegen. Ein Überholverbot ändere daran nichts. Die Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO, wonach das Achten auf den nachfolgenden Verkehr vor dem Abbiegen nicht nötig ist, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist, sei eng auszulegen. Sie betreffe Fälle, in denen die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs aus baulichen Gründen ausgeschlossen ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018 – I-1 U 86/17

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.05.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve – 2 O 59/15- unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und der Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 26.701,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.749,35 EUR seit dem 24.01.2015, im Übrigen seit dem 25.11.2015 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.358,86 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 50 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 50 % zu tragen.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt als Eigentümer eines Krankentransportwagens Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 01.12.2014 gegen 14:30 Uhr auf der R.straße in Kranenburg-Nütterden ereignet hat.

Der Zeuge H. befuhr in Begleitung des Zeugen L. als Beifahrer mit einem Krankentransportwagen des Klägers die R.straße in Fahrtrichtung Kranenburg, um in der R.straße 5 eine Patientin abzuholen.

Hinter dem Fahrzeug des Klägers fuhr die Beklagte zu 2. mit ihrem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Pkw S. F. und der Zeugin H. als Beifahrerin.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt in dem Bereich 70 km/h. Dort ist ein Überholverbot angeordnet.

Als der Zeuge H. nach links in die Einfahrt des Hauses Nr. 7 fahren wollte, kam es zur Kollision der Fahrzeuge, wobei der rechte Frontbereich des S. gegen die linke Fahrzeugseite des Krankentransportwagens stieß.

Die weiteren Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger mietete noch am gleichen Tag ein vergleichbares, klassenkleineres Ersatzfahrzeug (ohne KTW-Innenausstattung) an, mit dem er insgesamt 450 Fahrten durchführte.

Der Reparaturauftrag wurde nach Maßgabe des Gutachtens der D. vom 08.12.2014 (GA 10 ff.) durchgeführt. Die Dauer der Reparatur war im Gutachten mit 16 Arbeitstagen – bzw. aufgrund der bevorstehenden Feiertage 4 – 5 Wochen – kalkuliert (GA 10, 14). Tatsächlich zog sich die Reparatur bis zum 05.02.2015 hin. Der Kläger gab nach Beendigung der Reparatur den Mietwagen zurück.

Mit der Klage verlangt der – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte – Kläger Ersatz des ihm entstandenen Schadens, den er mit insgesamt 54.992,77 EUR beziffert, und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.251,48 EUR, berechnet nach einer 1,5 Geschäftsgebühr.

Zum Unfallhergang hat der Kläger behauptet, sein Fahrer sei mit dem Fahrzeug zunächst an dem Haus Nr. 5 vorbeigefahren, um in der Einfahrt zu Nr. 7 zu wenden. Er habe sich rechtzeitig zur Mitte eingeordnet, den Blinker gesetzt und sich durch Schulter- und Spiegelblick vergewissert, durch das Manöver niemanden zu gefährden. Zur Kollision sei es nur deshalb gekommen, weil die Beklagte zu 2. das klägerische Fahrzeug trotz des Überholverbots habe überholen wollen. Die Beklagte zu 2. habe am Unfallort ihre Schuld am Unfallgeschehen eingeräumt und erklärt, das klägerische Fahrzeug zu spät bemerkt zu haben.

In Bezug auf den ihm unfallbedingt entstandenen Schaden hat der Kläger geltend gemacht, er besitze kein Reservefahrzeug und habe daher ein Ersatzfahrzeug anmieten müssen, um keine Stammkunden (Dialysepatienten) zu verlieren und seinen Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten zu können. Aufgrund von Problemen bei der Ersatzteilbeschaffung sei es zu einer Verzögerung der Reparatur gekommen.

Die Beklagten haben demgegenüber zum Unfallhergang im Wesentlichen eingewandt, es liege kein Fall des unzulässigen Überholens vor. Hierzu haben sie behauptet, das klägerische Fahrzeug sei nach Verringerung der Geschwindigkeit zunächst an den rechten Fahrbahnrand gefahren, teilweise sogar mit den rechten Reifen auf dem Grünstreifen. Die Beklagte zu 2., die nach ihren Angaben im Termin zu diesem Zeitpunkt etwa 60 – 65 km/h gefahren ist – , habe daher davon ausgehen können, der Fahrer habe dort anhalten wollen. Als die Beklagte zu 2. an dem anhaltenden Fahrzeug habe vorbeifahren wollen, sei dieses plötzlich nach links gezogen worden. Da die Beklagte zu 2. erkannt habe, dass sie eine Kollision nicht (allein) durch Bremsen verhindern können, habe sie ihr Fahrzeug nach links gerissen.

Die Beklagten haben zur Schadenshöhe im Wesentlichen geltend gemacht, die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sei nicht berechtigt gewesen, weil die Höhe der Mietwagenkosten in einem krassen Missverhältnis zu einem vermeintlich entgangenen Gewinn stehe.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage nach Anhörung der Beklagten zu 2. und Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen (GA 217 ff.) sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen S. vom 09.05.2016 (GA 287 ff.) in Höhe von 26.701,35 EUR stattgegeben.

Der Kläger könne den ihm entstanden Schaden nur zur Hälfte ersetzt verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne nicht feststellen, welche der beiden Unfalldarstellungen zutreffe, da der Unfallhergang in den streitigen Punkten ungeklärt geblieben sei.

Dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs sei ein Verstoß gegen die sich aus § 9 Abs. 5 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten anzulasten. Der Kläger habe den gegen den Fahrer seines Fahrzeugs sprechenden Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern vermocht.

Auch die Beklagte zu 2. treffe ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls, wobei dahinstehen könne, ob ihr ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Ziffer 2 StVO oder gegen § 5 Abs. 3 Ziffer 1 StVO vorzuwerfen sei. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass sie lediglich an dem klägerischen Fahrzeug habe vorbeifahren wollen (§ 6 StVO), weil nicht festgestellt werden könne, dass das klägerische Fahrzeug zum Stehen gebracht worden sei. Unter Abwägung der Umstände sei von einem etwa gleich großen Verschulden und gleicher Betriebsgefahr auszugehen, so dass eine Haftungsquote von 50:50 angemessen sei.

Der Kläger sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände berechtigt gewesen, ein Ersatzfahrzeug zu mieten. Er müsse sich aber einen Abzug in Höhe von 5 % für ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Der Kläger rügt die Annahme einer hälftigen Mithaftung und des ersparten Abzugs für ersparte Aufwendungen.

Das Landgericht habe zu Unrecht einen Verstoß des Zeugen H. gegen § 9 Abs. 5 StVO angenommen. Wegen des von der Beklagten zu 2. durchgeführten Überholmanövers könne ein solcher Verstoß insbesondere nicht auf den Beweis des ersten Anscheins gestützt werden. Rechtsfehlerhaft sei die Erwägung, der Zeuge H. habe – nach den Feststellungen des Sachverständigen – die Überholabsicht der Beklagten zu 2. erkennen müssen, weil die Rückschauverpflichtung bei angeordnetem Überholverbot entfalle. Jedenfalls habe der Zeuge H. nicht mit einem grob verkehrswidrigen Verhalten der Beklagten zu 2. rechnen müssen, sondern darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte zu 2. ihr Fahrzeug ordnungsgemäß verlangsamen werde. Schließlich habe das Landgericht nicht richtig gewürdigt, dass die Beklagten zu 2. vor Ort ihre Schuld am Unfallgeschehen eingestanden habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 03.05.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Kleve, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

an ihn weitere 28.221,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2015 und weitere 687,22 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagten wiederholen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie beanstanden insbesondere die Annahme, die Beklagte zu 2. habe gegen § 5 Abs. 3 StVO verstoßen. Aus der Fahrweise des klägerischen Fahrzeugs folge keine unklare Verkehrslage, weil sich auch rechts der Fahrbahn Häuser befinden und die Beklagte zu 2. unwidersprochen darauf hingewiesen habe, dass es daher an dem Unfallort durchaus üblich sei, Fahrzeuge auf dem Grünstreifen rechts der Fahrbahn zu parken oder dorthin zu lenken. Daher komme allenfalls eine Haftung der Beklagten in Höhe von 1/3 in Betracht.

Die Beklagten sind weiterhin der Auffassung, die Anmietung eines Ersatzwagens sei unverhältnismäßig und wirtschaftlich nicht zu vertreten (gewesen). Ferner sei nicht festgestellt, dass der Kläger die Fahrten nicht auf seine übrigen Fahrzeuge hätte umdisponieren können. Schließlich fehle es an einer Begründung, warum vorliegend eine 1,5 Geschäftsgebühr berechtigt gewesen sein soll.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des am 03.05.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Kleve, 2 O 59/15, die Klage in vollem Umfang abzuweisen,

hilfsweise,

die angegriffene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Parteien sind dem Rechtsmittel der jeweils anderen Partei nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungen entgegengetreten und beantragen die Zurückweisung der gegnerischen Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die zulässige Berufung der Beklagten hat bis auf einen geringen Teil in Bezug auf die vorgerichtlichen Kosten des Klägers ebenfalls keinen Erfolg.

1.

Der Kläger kann auf der Grundlage der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG Ersatz von 50 % des ihm entstandenen Schadens verlangen, weil beide Unfallbeteiligten ein etwa gleich hoch zu bewertendes Mitverschulden an der Kollision trifft.

Der Beklagten zu 2. ist anzulasten, dass sie unter Missachtung eines angeordneten Überholverbots (§ 5 Abs. 3 Ziffer 2 StVO) bzw. bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Ziffer 1 StVO) versucht hat, das klägerische Fahrzeug zu überholen.

Der Zeuge H. ist den sich aus § 9 Abs. 5 StVO ergebenden besonderen Sorgfaltspflichten nicht im ausreichenden Maße nachgekommen.

Im Einzelnen ist auszuführen:

a)

Nach den Feststellungen des Sachverständigen verläuft die R.straße im relevanten Bereich geradlinig, so dass sich keine Sichtbehinderungen für die Unfallbeteiligten ergeben.

Die Fahrbahn hat eine Breite von 6 m zwischen den hellen Randmarkierungen. Die Zuwegungen zu den Gebäuden Nr. 5 und Nr. 7 unterscheiden sich nicht wesentlich. Die Einfahrt zum Gebäude Nr. 5 ist jedoch deutlich großzügiger ausgestaltet als die zum Gebäude Nr. 7.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 70 km/h. Zudem besteht ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art (Zeichen Nr. 276).

Unter Auswertung der Fahrzeugschäden hat der Sachverständige (auf S. 15 seines Gutachtens) für das klägerische Fahrzeug eine Kollisionsgeschwindigkeit von rund 7 km/h und für das Fahrzeug der Beklagten zu 2. eine solche von rund 33 – 36 km/h ermittelt.

Der Sachverständige kommt zusammenfassend (S. 17 des Gutachtens) zu dem Ergebnis, dass aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen nicht geklärt werden könne, ob das Klägerfahrzeug vor der Einleitung des Abbiegemanövers an der Mittellinie oder am rechten Fahrbahnrand bewegt worden ist.

Er zeigt weiter auf, dass sich hinsichtlich der Klägerversion “massive Plausibilitätswidersprüche” ergeben. So sei wegen der beschriebenen Ausgestaltung der Zuwegungen zu den Gebäuden Nr. 5 und Nr. 7 nicht nachvollziehbar, dass das Haus Nr. 7 “planvoll” angesteuert worden sei, um dort zu wenden (S. 12 des Gutachtens).

Es sei auch nicht plausibel, dass die Beklagte zu 2. überholt hätte, wenn der linke Fahrtrichtungsanzeiger “geraume Zeit aktiviert und die Fahrbahnmitte bereits in Höhe Haus Nr. 5 eingenommen worden” wäre. Der Zeuge H. hätte bei der von ihm angegebenen “doppelten Rückschau vor dem eigentlichen Abbiegen” die Überhol-/Passierabsicht der Beklagten zu 2. erkennen können (S. 15 des Gutachtens). Schließlich sei unter Zugrundelegung der Darstellung des Klägers von einer geringeren Annäherungsgeschwindigkeit der Beklagten zu 2. auszugehen (nämlich rund 50 km/h) als von dieser – bei der Anhörung mit 60 – 65 km/h – angegeben (S. 18 des Gutachtens).

b)

Unter Zugrundelegung des unstreitigen Sachvortrags und der eigenen Angaben der Unfallbeteiligten haben diese jeweils durch eine schuldhafte Verletzung der Vorschriften der StVO den Unfall mitverursacht.

aa)

Die Beklagte zu 2. hat unter Missachtung des Zeichens Nr. 276 und bei unklarer Verkehrslage überholt und damit gegen § 5 Abs. 3 Ziffer 2 und 1 StVO verstoßen.

(1)

Das Vorbeifahren im Rechtssinne ist in § 6 StVO geregelt.

Für das Überholen als einem Sonderfall des Vorbeifahrens gilt die speziellere Vorschrift des § 5 StVO. Unter Überholen versteht man das Vorbeifahren eines Verkehrsteilnehmers an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält (Helle in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 3 StVO Rz. 6; Heß in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, § 5 StVO Rz. 2). Ein rechts haltendes, behinderndes Fahrzeug wird also dann nicht im Rechtssinne überholt, wenn es ohne Rücksicht auf die Verkehrslage anhält.

(2)

Unstreitig ist das klägerische Fahrzeug vor der Kollision zu keinem Zeitpunkt angehalten worden, sondern befand sich – wenn auch langsamer werdend – in Bewegung, als die Beklagte zu 2. versuchte, dieses zu überholen.

Da es unerheblich ist, ob die Beklage zu 2. möglicherweise irrtümlich angenommen hat, das klägerische Fahrzeug werde rechts anhalten, liegt ohne Zweifel ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Ziffer 2 StVO vor.

(3)

Soweit das klägerische Fahrzeug mit den beiden rechten Reifen auf den Grünstreifen gefahren sein sollte, wie die Beklagte zu 2. bei ihrer Anhörung angegeben hat (GA 216 R), bestand zudem eine unklare Verkehrslage. Denn da der rechte Fahrtrichtungsanzeiger nicht aktiviert war, stand keinesfalls fest, dass das Fahrzeug tatsächlich am rechten Fahrbahnrand anhalten wollte.

Vielmehr war die weitere Fahrweise ungewiss und damit die Verkehrslage unklar im Sinne des § 5 Abs. 3 Ziffer 1 StVO. Denn es bestand die ernsthafte Möglichkeit, dass der Fahrer nur rechts ausgeholt hat, um eine bessere Ausgangsposition für ein etwa beabsichtigtes Wendemanöver zu erreichen.

In diesem Fall hat die Beklagte zu 2. auch den Tatbestand des § 5 Abs. 3 Ziffer 1 StVO verwirklicht.

bb)

Der Zeuge H. hat den Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO nicht genügt.

Nach dieser Vorschrift muss sich ein Fahrzeugführer (darüber hinaus) beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(1)

Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Zeuge H., wie der Kläger behauptet, planvoll in die Einfahrt des Hauses Nr. 7 hat fahren wollen, um dort zu wenden, weil er von dort das eigentliche Ziel Haus Nr. 5 habe ansteuern wollen.

Auch wenn die Örtlichkeiten eher gegen die Version des Klägers sprechen, weil die Einfahrt zu Nr. 5 “trichtermäßig” und im Verhältnis zu Nr. 7 “deutlich erweitert” gestaltet ist, wie auch der Sachverständige auf S. 13 des Gutachtens unter Hinweis auf das Luftbild (GA 308) und die Anlage 2 (GA 309) feststellt, ist dies für die rechtliche Bewertung der Fahrweise des Zeugen H. ohne Bedeutung.

Denn der Zeuge H. hatte sich in beiden Fällen so zu verhalten, dass “eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen” ist.

(2)

Die Bestimmung des § 9 Abs. 5 StVO erfordert von dem betroffenen Verkehrsteilnehmer äußerste Sorgfalt.

Sie verschärft und ergänzt die Sorgfaltsanforderungen, die das Gesetz an den Abbiegenden stellt.

Sowohl der Verkehrsteilnehmer, der in ein Grundstück abbiegen will (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 9 StVO Rz. 46) als auch derjenige, der wenden will (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 9 StVO Rz. 50), hat diese Absicht durch ein Zeichen rechtzeitig anzukündigen.

Zudem besteht in beiden Fällen die doppelte Rückschaupflicht, nämlich rechtzeitig vor dem Einordnen und erneut vor dem Abbiegen (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 9 StVO Rz. 48 und 50).

(3)

Grundsätzlich kann zwar bei einer Kollision im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Abbiegevorgang in ein Grundstück bzw. einem Wendemanöver der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Abbiegenden bzw. Wendenden sprechen (vgl. Burmann in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, § 9 StVO Rz. 55 a bzw. 59).

Ein Beweis des ersten Anscheins greift hier aber schon deshalb nicht ein, weil die Beklagte zu 2. trotz Überholverbots (und bei unklarer Verkehrslage) einen Überholvorgang eingeleitet hatte (vgl. z.B. KG, 09.02.2002, 12 U 26/01).

(4)

Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Zeuge H. schon deshalb gegen seine Pflichten aus § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat, weil er seine Abbiegeabsicht nicht rechtzeitig angezeigt hatte.

Der Zeuge H. hat bekundet, er habe sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet und “den linken Blinker bestimmt ca. 20 m vor Erreichen der Einfahrt bereits gesetzt”.

Die Beklagte zu 2. hat eingeräumt, dass der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt war. Soweit die Beklagte zu 2. bei ihrer Anhörung weiter angegeben hat, an dem Krankenwagen sei der linke Blinker gesetzt worden und der Wagen habe “sofort gewendet”, bestehen zwar Zweifel, ob der Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig gesetzt worden ist, so dass sich der Verkehr darauf einstellen konnte (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 9 StVO Rz. 20). Diese Zweifel gehen zulasten der Beklagten, die die Beweislast für einen ihnen günstigen Regelverstoß des Unfallgegners tragen.

(5)

Die doppelte Rückschaupflicht ist im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung des Klägers (S. 4 der Berufungsbegründung) – nicht deshalb entfallen, weil ein Überholverbot angeordnet war.

Allerdings ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4, zweiter Halbsatz eine Rückschau vor dem Abbiegen dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs “ausgeschlossen” ist.

Die Pflicht zur zweiten Rückschau hat jedoch möglichst uneingeschränkt zu gelten. Sie verhütet Unfälle und stellt keine Überforderung dar. Die Ausnahme des § 9 Abs. 1 Satz 4, zweiter Halbsatz StVO ist daher eng auf solche Fälle beschränkt, in denen eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs aus baulichen Gründen ausgeschlossen ist, und nicht schon dann, wenn sie aus rechtlichen Gründen unzulässig ist (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 9 Rz. 25), wie etwa in Überholverbotszonen (OLG Celle, 05.12.1984, 3 U 79/84).

Soweit das OLG Frankfurt in der vom Kläger angeführten Entscheidung vom 11.01.2017 (16 U 116/16) die Auffassung vertreten hat, ein Linksabbieger könne im Einzelfall von der Verpflichtung zur sogenannten zweiten Rückschau enthoben sein, “wenn ein Linksüberholen im besonderen Maß verkehrswidrig wäre”, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

Auch wenn es Fälle geben mag, in denen ein etwaiger Verstoß gegen die zweite Rückschaupflicht im Verhältnis zu einem besonderes grobem Verkehrsverstoß des überholenden Verkehrsteilnehmers nicht in Gewicht fällt und deshalb im Einzelfall die Betriebsgefahr völlig zurücktreten kann, führt dies nicht dazu, die Rückschaupflicht völlig entfallen zu lassen (so auch ausdrücklich OLG Naumburg, 25.03.2010, 1 U 113/09).

(6)

Dem Zeugen H. ist aber vorzuhalten, dass er seinen Abbiegevorgang nicht zurückgestellt hat, obwohl er die Beklagte zu 2. bei seiner (zweiten) Rückschau “etwa zwanzig Meter” hinter ihm gesehen hat, wie er bei seiner Vernehmung bekundet hat.

Dem steht nicht entgegen, dass ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer und damit auch auf die Beachtung des am Unfallort angeordneten Überholverbots vertrauen darf.

Nach den weiteren Bekundungen des Zeugen H. hatte dieser nämlich bereits beim ersten Blick in den Spiegel vor dem Setzen des Blinkers zwei Fahrzeuge hinter ihm gesehen, die aber noch “in einiger Entfernung” gewesen seien.

Nachdem der Zeuge H. beim zweiten Blick in den Spiegel festgestellt hatte, dass sich das Fahrzeug der Beklagten zu 2. nicht mehr “in einiger Entfernung” hinter ihm befand, sondern sich der Abstand auf bereits ca. 20 m verkürzt hatte, hatte er konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 2. seine Abbiegeabsicht möglicherweise nicht erkannt hat, weil sie offenbar mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren ist. Bei einer Näherungsgeschwindigkeit der Beklagten zu 2. von jedenfalls rund 50 km/h (S. 16 des Gutachtens) durfte der Zeuge H. in der konkreten Situation nicht mehr auf ein verkehrsrichtiges Verhalten der Beklagten zu 2. vertrauen. Er hätte vielmehr, um eine Gefährdung “ausschließen” zu können, die Beklagte zu 2. länger im Blick behalten müssen, um sich zu vergewissern, dass sie ihre Geschwindigkeit doch noch reduzieren werde, um ihm das beabsichtige Abbiegen zu ermöglichen.

cc)

Zusammenfassend kann der Verkehrsverstoß der Unfallbeteiligten schon aufgrund deren eigenen Angaben festgestellt werden.

Für den vorliegenden Fall ist daher ohne Bedeutung, dass die Beklagte zu 2. nach dem Unfall ihre Schuld eingeräumt hat.

Einer an der Unfallstelle abgegebene spontanen Äußerung über den Unfallhergang kommt ohnehin im Regelfall nicht die Rechtswirkungen eines konstitutiven oder deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu; sie ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als gewichtiges Indiz zu würdigen (OLG Saarbrücken, 01.03.2011, 4 U 370/109)¸ ggf. in der Weise, dass die Richtigkeit der gegnerischen Unfalldarstellung vermutet wird (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG, Rz. 50).

c)

Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG für die Bestimmung der Haftungsquote vorzunehmenden Abwägung ist zu berücksichtigen, dass beide Verkehrsverstöße in etwa gleich gewichtig sind.

Die vom Landgericht angenommene Haftung von jeweils 50 % ist nicht zu beanstanden.

2.

Das Landgericht hat die vom Kläger geltend gemachten Positionen grundsätzlich für erstattungsfähig erachtet und lediglich in Bezug auf die Mietwagenkosten einen Abzug in Höhe von 5 % für ersparte Aufwendungen gemacht.

Im Berufungsverfahren sind nur die Mietwagenkosten und der vom Landgericht vorgenommene Abzug für ersparte Aufwendungen streitig.

Hierzu ist im Einzelnen folgendes auszuführen:

a)

Zu Recht führt das Landgericht aus, dass die gemäß § 249 Abs. 1 BGB geschuldete Wiederherstellung des ohne das schädigende Ereignis bestehenden Zustands auch bei schadensbedingtem Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs grundsätzlich dadurch erfolgen kann, dass sich der Geschädigte für die Dauer des Ausfalls ein Ersatzfahrzeug anmietet, dessen Kosten der Schädiger zu ersetzen hat (vgl. z.B. Freymann/Rüßmann in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 249 BGB Rz. 205 m.w.N.). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat 26.11.2013, 1 U 21/13; 14.02.2012, 1 U 225/10).

Das Landgericht geht weiter zutreffend davon aus, dass die Kosten bis zur Grenze des § 251 Abs. 2 BGB zu ersetzen sind. In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung dargelegt, dass nicht nur die (hohen) Kosten der Ersatzmiete und der drohende Verdienstausfall zu berücksichtigen sind, sondern alle sonstigen schutzwürdige Belange, wie insbesondere das Interesse des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebes (BGH, 19.10.1993, VI ZR 20/93 = NJW 1993, 3321; Senat, 26.11.2013, 1 U 21/13).

Es gehört zum Wesen unternehmerischen Gestaltens und der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit um längerfristiger Vorteile willen – zumindest für einen überschaubaren Zeitraum – kurzfristige Verluste, mögen diese auch beträchtlich sein, in Kauf zu nehmen. Aus der Sicht eines verständigen Kaufmanns kann es auch vertretbar erscheinen, einige Wochen lang Mietkosten hinzunehmen, die den mit der Mietsache zu erwirtschaftenden Ertrag voraussichtlich erheblich übersteigen werden, wenn er dadurch seinen Betrieb ungestört aufrechterhalten, den unternehmerischen “good will” sichern, sich seine Stammkundschaft erhalten und am Markt präsent bleiben kann. Demgemäß ist in der Rechtsprechung eine Erstattungsfähigkeit der Mietkosten auch in Fällen angenommen worden, in welchen diese deutlich mehr als 100% über dem Verdienstausfall lagen (vgl. BGH 19.10.1993, VI ZR 20/93 = NJW 1993, 3321 m.w.N.; Senat, 26.11.2013, 1 U 21/13 und Senat, 14.02.2012, 1 U 225/10).

Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass die Anmietung des Ersatzwagens für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgeblichen vorausschauenden Sicht wirtschaftlich geradezu unvertretbar gewesen sei. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass dem nicht entgegensteht, dass das angemietete Ersatzfahrzeug nicht voll ausgelastet war (vgl. OLG Naumburg, 04.05.2017, 1 U 111/16).

Es kann auch nicht angenommen werden, dass dem Kläger eine Umdisponierung zumutbar gewesen wäre.

Der Kläger hat durch Einreichung von Unterlagen substantiiert und unwiderlegt dargetan hat, dass er in dem fraglichen Zeitraum mit dem Mietfahrzeug rund 450 Touren bewältigt hat und zum Unfallzeitpunkt bereits ein weiteres Fahrzeug bestellt war, um der wachsenden Auftragslage gerecht werden zu können.

Schließlich hat der Kläger unverzüglich ein Schadensgutachten in Auftrag gegeben und das Fahrzeug reparieren lassen und damit alles Erforderliche getan, um die Ausfallzeit möglichst kurz zu halten.

Es ist dem Kläger nicht anzulasten, dass es – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – hinsichtlich der erforderlichen Ersatzteile zu Lieferschwierigkeiten gekommen ist und sich die Reparatur daher bis Anfang Februar 2015 hingezogen hat, mit der Folge, dass für einen Zeitraum von gut zwei Monaten die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich gewesen ist.

Die Berufungsbegründung zeigt keine konkreten Aspekte auf, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.

b)

Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen den vom Landgericht gemachten Abzug von 5 % der Mietwagenkosten als Vorteilsausgleich für ersparte Aufwendungen.

aa)

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, von den ersatzfähigen Mietwagenkosten im Wege der Vorteilsausgleichung, die aufgrund der Besserstellung des Geschädigten wegen ersparter Eigenaufwendungen zu berücksichtigen ist, einen pauschalen Abzug von 5% zu machen (Senat, 26.11.2013, 1 U 21/13 = Beck RS 2013, 198763; Senat, 14.05.2013, 1 U 123/12 und Senat, 03.11.1997, 1 U 104/96 = DAR 1998, 102).

bb)

Entgegen der Auffassung des Klägers wird der aufgrund Vorteilsausgleichs zu berücksichtigende Betrag vom Ersatzanspruch – nach der ständigen Rechtsprechung des BGH – abgezogen, ohne dass es einer Gestaltungserklärung oder Einrede des Schädigers bedarf (BGH, 13.11.2012, XI ZR 334/11 = NJW 13, 450; BGH, 15.01.2009, III ZR 28/08 = NJW-RR 2009, 603; Palandt/Grüneberg, BGB, vor § 249, Rdnr. 71).

cc)

Dem Abzug von 5 % der Mietwagenkosten als Vorteilsausgleich steht nach Ansicht des Senats nicht entgegen, dass das Ersatzfahrzeug – anders als das verunfallte Fahrzeug – einer kleineren Klasse angehörte, weil es über keine RTW-Innenausstattung verfügte. Maßgeblich für den vorzunehmenden Vorteilsausgleich ist, dass der Kläger durch den Einsatz dieses Fahrzeugs eigene Aufwendungen erspart hat, deren Höhe in Gestalt der leistungsbezogenen Betriebskosten des eigenen beschädigten Kraftfahrzeugs nicht niedriger gewesen wären (vgl. Himmelreich/Halm/Staab, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 4. Aufl., Kap. 12 Rn. 311). Davon kann hier keine Rede sein.

3.

Der Kläger kann Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach einem berechtigten Betrag in Höhe von 26.701,35 EUR beanspruchen.

Anzusetzen ist jedoch nur eine 1,3-Geschäftsgebühr.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die 1,5 Gebühr nicht die Regelgebühr. Vielmehr stellt nach der Rechtsprechung des BGH die sogenannte Schwellengebühr von 1,3 für durchschnittliche Fälle die Regelgebühr dar und eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 kann nach VV 2300 zum RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (BGH, 05.02.2013, VI ZR 195/12; Freymann/Rüßmann in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 249 BGB Rz. 237 m.w.N.).

Da der Kläger hierfür nichts vorträgt, war auf die Berufung der Beklagten die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt abzuändern.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 54.992,77 EUR (28.221,42 EUR + 26.701,35 EUR).

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.