Der Führerschein des Betroffenen wurde am Tattag beschlagnahmt und einen Monat später an den Betroffenen zurückgegeben. Der Bußgeldrichter verhängte später ein einmonatiges Fahrverbot, welches nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG wirksam werden sollte, wobei die Dauer der Beschlagnahme des Führerscheins anzurechnen sei (§ 25 Abs. 6 Satz 1, 3 StVG). Die Wirksamkeitsentscheidung nach § 25 Abs. 2a StVG war nach Auffassung des KG in diesem Fall nicht nötig, da die Fahrverbotsdauer wegen der Anrechnung auf null reduziert sei, dieses also überhaupt nicht mehr wirksam werde.

KG, Beschluss vom 20.07.2018 – 3 Ws (B) 179/18

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. April 2018 wird nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass es einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG zum hier angeordneten Fahrverbot von einem Monat nicht bedurfte, nachdem der Führerschein des Betroffenen am Tattag, dem 12. September 2017, vorläufig beschlagnahmt und mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 – mithin genau einen Monat nach der vorläufigen Beschlagnahme – an ihn zurückgegeben worden war. Aufgrund der im Urteil nach § 25 Abs. 6 StVG anordneten Anrechnung der Dauer der Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins auf die Fahrverbotsfrist reduziert sich diese nach Anrechnung auf null, so dass es zu einem Wirksamkeitseintritt des Fahrverbots hier gar nicht kommt.