Die Frage des für die Entscheidung über Blutentnahmen im Bußgeldverfahren zuständigen Amtsgerichts scheint häufiger zu Problemen zu führen. Sie hat bereits im vergangenen Jahr in einer Entscheidung des OLG Oldenburg eine Rolle gespielt, nachdem dort zwei Amtsgerichte jeweils ihre Zuständigkeit verneint hatten. Ähnlich ist es in dieser Sache zugegangen: Hier haben sich insgesamt drei Amtsgerichte (u. a. eines am Sitz der Verwaltungsbehörde und eines am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft) geweigert, über den Antrag eines Polizeibeamten auf Entnahme einer Blutprobe zu entscheiden. Letztlich wurde die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem LG Köln vorgelegt. Das LG meint: Zuständig wäre gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 StPO der Ermittlungsrichter am Sitz der Staatsanwaltschaft gewesen. Auch im Bußgeldverfahren (siehe § 46 Abs. 1 OWiG: sinngemäße Geltung der StPO) sei diese Vorschrift nicht so zu verstehen, dass der Sitz der Verwaltungsbehörde entscheidend sei, so dass in Straf- wie in Bußgeldsachen das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft zu entscheiden habe (LG Köln, Beschluss vom 22.03.2017 – 105 AR 3/17).

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Landrat des T-Kreises als Kreispolizeibehörde betreibt gegen den Betroffenen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG. Am 07.03.2017 beantragte POK Q beim Amtsgericht Kerpen die Entnahme einer Blutprobe. Das Amtsgericht Kerpen erklärte sich für unzuständig. Daraufhin stellte POK Q den Antrag beim Amtsgericht Bergheim. Da sich der dortige Ermittlungsrichter ebenfalls für unzuständig hielt, verwies er POK Q an das Amtsgericht Köln. Dieses erklärte sich ebenfalls für unzuständig. Auf erneute Anfrage wies das Amtsgericht Bergheim den Antrag durch Beschluss zurück und legte die Akten gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 14 StPO der Kammer zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.

II.

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist aufgrund prozessualer Überholung unzulässig, da die Entnahme einer Blutprobe des Betroffenen zum Nachweis von Alkohol oder Betäubungsmitteln zur Tatzeit nicht mehr möglich ist.

Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass das Amtsgericht Köln  für den Antrag des Landrat des T-Kreises als Verfolgungsbehörde auf Entnahme einer Blutprobe gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 162 Abs. 1 S. 1 StPO zuständig gewesen wäre. Nach § 162 Abs. 1 S. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft, wenn sie die Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung für erforderlich erachtet, ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG gelten für das Bußgeldverfahren, soweit das OWiG nicht anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der Strafprozessordnung. § 162 Abs. 1 S. 1 StPO ist im Bußgeldverfahren nicht sinngemäß dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit an die Stelle der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren die Verwaltungsbehörde tritt. Dies würde dazu führen, dass für Anträge auf Vornahme von gerichtlichen  Untersuchungshandlungen in Bußgeldverfahren eine Vielzahl von Gerichten örtlich zuständig wäre, was dem Willen des Gesetzgebers widerspräche. Die Neufassung von § 162 Abs. 1 StPO im Zuge des TKÜG diente dazu, die Bestimmung der ermittlungsgerichtlichen Zuständigkeit zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dabei sollte durch die Zuständigkeitskonzentration beim Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft zugleich die Bereitstellung eines gerichtlichen Bereitschaftsdienstes  erleichtert und eine Kompetenzbündelung gerade für die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen mit technischem Hintergrund und dadurch eine Verbesserung des Rechtsschutzes Betroffener erreicht werden (Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2014, Nachtr. § 162, Rn. 1). Eine Zersplitterung der Zuständigkeit in Ordnungswidrigkeitsverfahren widerspräche damit dem vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Willen nach einer Konzentration gerichtlicher Untersuchungshandlungen.

Für eine einheitliche Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei der Vornahme von gerichtlichen Untersuchungshandlungen in Straf- und Bußgeldverfahren spricht darüber hinaus, dass bei der Antragstellung unter Umständen noch nicht feststeht, ob sich der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat schuldig gemacht hat.

Aus diesen Gründen ist die in § 46 Abs. 1 OWiG bestimmte „sinngemäße Geltung“ des § 162 Abs. 1 S. 1 StPO dahingehend auszulegen, dass für den Antrag einer Verfolgungsbehörde auf Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung das Amtsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Somit wäre das Amtsgericht Köln zuständig gewesen.