Gegen den Betroffenen erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von EUR 80,00. Nach dessen Rechtskraft wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Da in der Folge das Bußgeld nicht gezahlt wurde, ordnete das AG drei Tage Erzwingungshaft gegen den Betroffenen an. Seine Beschwerde hatte Erfolg: Das zuständige LG hält die Erzwingungshaft für unzulässig, da während des Insolvenzverfahrens Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Insolvenzgläubiger unzulässig sind. Die (unzulässigen) Maßnahmen der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 InsO seien nicht auf die zivilprozessuale Zwangsvollstreckung beschränkt. Da die Forderung im Übrigen weder durch den Insolvenzplan ausgeschlossen noch von einer möglichen Restschuldbefreiung erfasst werde und auch die Vollstreckungsverjährung ruhe, könne der Bußgeldbescheid noch zu einem späteren Zeitpunkt vollstreckt werden (LG Duisburg, Beschluss vom 05.07.2017 – 69 Qs 22/17).

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

A.

Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung von Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße, die gegen ihn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen festgesetzt worden ist.

Dem Betroffenen wurde durch Bußgeldbescheid der Stadt P. vom 15. Oktober 2015 zur Last gelegt, am 6. Juli 2015 mit einem Kraftfahrzeug in P. am Verkehr teilgenommen zu haben, obwohl ein Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen vorlag. Die festgesetzte Geldbuße betrug 80 EUR. Einspruch erhob der Betroffene gegen diesen am 19. Oktober 2015 zugegangenen Bußgeldbescheid nicht, so dass dieser im folgenden rechtskräftig wurde. Im Rahmen einer Ratenzahlung zahlte der Betroffene zehn Euro auf die Geldbuße, weitere Zahlungen erfolgten nicht.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2016 eröffnete das Amtsgericht Duisburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Betroffenen.

Auch hiernach blieben Zahlungen auf das Bußgeld aus. Mit Beschluss vom 26. April 2014 hat das Amtsgericht Oberhausen gegen den Betroffenen drei Tage Erzwingungshaft angeordnet.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, dass die Anordnung von Erzwingungshaft als Maßnahme der Zwangsvollstreckung gegen ihn wegen des laufenden Insolvenzverfahrens nicht zulässig sei.

B.

Die sofortige Beschwerde ist begründet.

Die Anordnung der Erzwingungshaft war im vorliegenden Verfahren unzulässig, weil sie während der Dauer des Insolvenzverfahrens erfolgte. Dies ergibt sich aus §§ 89 Abs. 1, 294 Abs. 1 InsO, wonach Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig sind (vgl. Beschluss der Kammer vom 4. Juni 2014 – 69 Qs 7/14, abrufbar über juris; vgl. des Weiteren: LG Hannover, Beschluss vom 7. September 2009 – 48 Qs (OWi) 101/09 – zitiert nach juris; LG Bochum, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 9 Qs 86/12 – zitiert nach juris, LG Hechingen, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 1 Qs 49/07 OWi).

Der die Vollstreckung wegen der Geldbuße Betreibende ist Insolvenzgläubiger, da § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausdrücklich denjenigen, der wegen einer Geldbuße vollstreckt, als nachrangigen Insolvenzgläubiger bezeichnet und ihm eine Stellung innerhalb der Reihenfolge der Insolvenzgläubiger zuweist.

Die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG ist ferner eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 InsO. Sie ist ein Beugemittel, mit dem die Zahlung der Geldbuße gegen den zahlungsunwilligen Betroffenen erzwungen werden soll. Die Vorschrift gehört entsprechend zum neunten Abschnitt des OWiG “Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen”. Die Gegenansicht, dass die Anordnung der Erzwingungshaft keine Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 InsO sei, da sie nur ein Beugemittel sei, das nicht der Erfüllung des staatlichen Anspruchs auf die Geldbuße diene, sondern der Erfüllung des staatlichen Anspruchs auf Mitwirkung des Betroffenen (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 3.Juli 2006 – 505 Qs 54/06NJW 2007, 1541, 1542), überzeugt nicht. Ziel der Anordnung der Erzwingungshaft ist die Zahlung der Geldbuße. Abzulehnen ist auch die Ansicht, § 89 InsO erfasse nur Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der ZPO (vgl. LG Potsdam, Beschluss vom 14. September 2006 – 21 Qs 108/06NStZ 2007, 293). Begründet wird diese Ansicht mit einem Verweis auf S. 156 der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, Bundestagsdrucksache 12/7302. Dort führte der Rechtsausschuss aus, dass § 12 InsO des Regierungsentwurfs, in dem es geheißen hatte, dass Zwangsvollstreckung im Sinne der Insolvenzordnung auch die Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung sei, entbehrlich erscheine, weil der Begriff der Zwangsvollstreckung auch ohne diese Vorschrift als Oberbegriff im Sinne der Terminologie der Zivilprozessordnung verstanden werde und dort im Achten Buch unter der Bezeichnung “Zwangsvollstreckung” sowohl die Einzelzwangsvollstreckung als auch der Arrest und die einstweilige Verfügung abgehandelt seien. Diese Ausführungen des Rechtsausschusses beziehen sich nur auf eine Problematik im Bereich der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung und lassen sich nicht dahin deuten, dass nach dem Willen des Rechtsausschusses Zwangsvollstreckungen außerhalb der Zivilprozessordnung keine Zwangsvollstreckungen im Sinne von § 89 Abs. 1 InsO sein sollen. Im oben zitierten Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 12/2443, S. 137 f.) ist in der Begründung des Verbotes der Einzelvollstreckung während des Insolvenzverfahrens (§ 100 InsO-Entwurf, jetzt § 89 InsO) auch nichts dazu gesagt, dass nach dem Willen der Bundesregierung entgegen der früheren Rechtslage nach der Konkursordnung nur Zwangsvollstreckungen nach der Zivilprozessordnung Zwangsvollstreckungen im Sinne von § 89 Abs. 1 InsO sein sollen (so auch LG Hechingen, a.a.O.).

Der Wortlaut und die Systematik der Vorschriften §§ 39 Abs. 1, 87ff. InsO sprechen ebenfalls gegen eine solche enge Auslegung des Begriffs Zwangsvollstreckung in § 89 InsO. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird derjenige, der die Vollstreckung wegen einer Geldbuße betreibt, gerade als nachrangiger Insolvenzgläubiger eingestuft. Damit ließe es sich schlecht vereinbaren, wenn eine solche Zwangsvollstreckung während des Insolvenzverfahrens uneingeschränkt zulässig bliebe und dieser Gläubiger damit privilegiert würde.

Erwägungen, wonach einem Betroffenen auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens genug Mittel zur Verfügung stehen können, um Geldbußen zu bezahlen (vgl. hierzu: LG Potsdam, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 24 Qs 52/15 – NZI 2016, 652), führen demgegenüber nicht weiter.

Im Übrigen hat eine solche Rechtsauffassung nicht zur Folge, dass das Begehen von Ordnungswidrigkeiten aufgrund von laufenden Insolvenzverfahren dauerhaft nicht sanktioniert werden könnten. Nachrangige Forderungen im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO werden weder durch den Insolvenzplan ausgeschlossen (§ 225 Abs. 3 InsO) noch von der etwaigen Restschuldbefreiung erfasst (§ 302 Nr. 2 InsO). Ferner ruht gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 OWiG die Vollstreckungsverjährung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 467 StPO analog.