Zu einer eher ungewohnten Art der Fahreridentifizierung wurde in einem Berufungsverfahren beim LG Saarbrücken gegriffen: Der Angeklagten wurde fahrlässige Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen. Die Fahrerin, der wegen des genannten Verdachts auf Grund einer Polizeikontrolle eine Blutprobe entnommen wurde, zeigte bei dieser Kontrolle einen fremden Führerschein vor. Die Inhaberin des Führerscheins hatte diesen verloren und konnte als Fahrerin ausgeschlossen werden. Die Angeklagte bestritt ihre Fahrereigenschaft, auch die die Kontrolle durchführenden Beamten waren sich nicht mehr sicher, ob es sich bei der Angeklagten um die Fahrerin handelt. Das LG ordnete die Entnahme einer Speichel- bzw. Blutprobe bei der Angeklagten an, um die enthaltene DNA mit der der noch vorhandenen Blutprobe vom Tattag zu vergleichen (LG Saarbrücken, Beschluss vom 10.01.2017 – 10 Ns 5/17).

1. Die bei dem Institut für Rechtsmedizin unter den Personalien „T., Geburtsjahr …“ eingelagerte Blutprobe mit der Protokollnummer …, Entnahmedatum …, ist molekulargenetisch zur Feststellung des DNA – Identifizierungsmusters zu untersuchen.

2. a) Der Angeklagten …, geb. am … in …, ist eine Speichelprobe in Form eines Mundhöhlenabstrichs zu entnehmen. Für den Fall, dass die Angeklagte sich weigert, bei der Entnahme der Speichelprobe mitzuwirken, wird die Entnahme einer Blutprobe durch ärztliche Punktion eines Ohrläppchens oder einer Fingerkuppe angeordnet.

b) Die so gewonnenen Körperzellen der Angeklagten sind zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters ebenfalls molekulargenetisch zu untersuchen.

3. Die so aus den Ziffern 1 und 2 gewonnenen DNA-Muster sind auf deren Übereinstimmung hin sachverständig zu untersuchen.

4. Mit der Durchführung der Untersuchung wird das Institut für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes in Homburg, Prof. Dr. … beauftragt.

Gründe:

Die Anordnung der Untersuchungen bzw. die Anordnung der Entnahme der Körperzellen, für die die 10. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken, bei welcher das Berufungsverfahren seit gestern anhängig ist, gemäß § 162 Abs. 3 StPO sachlich zuständig ist, beruht auf §§ 81a, 81e, 81f StPO.

1.
Die Angeklagte wurde von dem Amtsgericht Saarbrücken wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte bestreitet indes ihre Fahrzeugführereigenschaft.

Der am 14.01.2015 mit dem PKW … in Saarbrücken unterwegs gewesenen alkoholisierten Fahrerin wurde aufgrund des Verdachts der alkoholischen Beeinflussung eine Blutprobe gemäß § 81a StPO entnommen. Die damals verantwortliche Fahrzeugführerin wies sich als „T.“ aus. Die tatsächlich existente T. scheidet jedoch als Fahrzeugführerin aus. Sie hatte den Führerschein zuvor verloren gehabt. Den diensthabenden Polizeibeamten war die Identitätsabweichung zwischen der Fahrzeugführerin und dem Lichtbild auf dem Führerschein nicht aufgefallen. Der Tatverdacht fiel, u.a. aufgrund einer nachträglichen Identifizierung durch die die Fahrzeugführerin anhaltenden Polizeibeamten, nach umfangreichen Ermittlungen auf die Angeklagte.

2.
Als objektives Beweismittel für die (etwaige) Fahrereigenschaft der Angeklagten steht die beim Institut für Rechtsmedizin noch asservierte Blutprobe mit der Entnahmenummer … zur Verfügung. Nach Mitteilung des Instituts vom 10.01.2017 ist die am … entnommene Blutprobe noch nicht vernichtet.

3.
Ein Abgleich des DNA – Identifizierungsmusters des als Spurenmuster zur Verfügung stehenden, am … entnommenen Blutes (vgl. § 81e Abs. 2 StPO) mit dem DNA – Identifizierungsmuster der Angeklagten wird prognostisch zuverlässig Rückschlüsse über die (gegebenenfalls fehlende) Fahrereigenschaft der Angeklagten erlauben.

Zu diesem Zweck ist der Angeklagten gemäß § 81a StPO eine Speichel-, oder im Weigerungsfall eine Blutprobe zu entnehmen, die gemäß § 81e Abs. 1 StPO einer molekulargenetischen Untersuchung zuzuführen ist.

In Anbetracht der Gesamtumstände ist die Entnahme der Speichel- / Blutprobe, die letztlich auch zur Entlastung der Angeklagten führen kann, verhältnismäßig.

Die der Angeklagten zu entnehmende Speichelprobe oder Blutprobe darf ausschließlich für den Zweck des Identitätsabgleiches im vorliegenden Strafverfahren Verwendung finden.