Joachim Müllerchen, Wikimedia Commons

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Vorliegend wurde von der Verteidigung u. a. beantragt, die Messreihe des Tattages, den Public Key und die vom Messgerät erstellte Statistikdatei herauszugeben. Die Verwaltungsbehörde meinte, diese Unterlagen nur nach richterlichem Beschluss übersenden zu dürfen. Das AG Heidelberg erkennt an, dass bei standardisierten Messverfahren mögliche Fehler oft nur bei Auswertung der digitalen Messdaten aufgefunden werden können. Dies sei einem Verteidiger regelmäßig mangels entsprechender Auswertesoftware aber nicht selbst möglich. Zum Schutz der sensiblen Daten seien diese vielmehr direkt an einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen herauszugeben. Eine Herausgabe an den Betroffenen oder seinen Verteidiger komme nur in Betracht, wenn diese vortragen und belegen, über ein Programm zum Auswerten der Daten zu verfügen (AG Heidelberg, Beschluss vom 07.06.2017 – 19 OWi 31/17 jug).

In dem Bußgeldverfahren gegen

Verteidiger: Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Winkelstraße 24, 66359 Bous, Gz.: 5767

wegen VerkehrsOwi

hat das Amtsgericht Heidelberg durch den Richter am Amtsgericht am 07.06.2017 beschlossen:

Der Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Bußgeldbehörde vom 04.10.2016 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Heruasgabe der angeforderten Messdaten nebst entsprechender Zugansdaten (public key, Passwort, Token etc.) an einen vom Betroffenen beauftragten öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen angeordnet wird.

Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Gründe:

Gegen d. Betroffenen wurde aufgrund einer mutmaßlich durch ihn am 12.01.2017 um 07:40 Uhr begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Der sich daraufhin meldenden Verteidiger beantragte mit Schreiben vom 01.02.2017 u.a. die Übersendung der dgesamten Messdaten mit dem Passwort.
Mit Schreiben vom 13.03.2017 teilte die Verwaltungsbehörde hinsichtlich dieser Falldateien mit, eine Herausgabe dieser Daten nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses erfolge.

Der Verteidiger sieht darin die Verletzung des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 GG. Und begehrt weiterhin die Herausgabe der unverschlüsselten Messdatei.

Der Antrag nach § 62 OwiG ist zwar zulässig, aber in dieser Form unbegründet.

Nach § 147 StPO ist Einsicht in die Beweismittel möglich, die die Strafverfolgungs- bzw. Bußgeldbehörde zur Akte genommen hat und die später dem Gericht vorgelegt werden soll. Damit bestimmt zunächst die Strafverfolgungs- bzw. Bußgeldbehörde über den Umfang der Beweismittel, in die Einsicht genommen werden kann.

Im Bereich der verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist dieses Einsichtsrecht aufgrund der obergerichtliehen Rechtsprechung zu einem Beweisergänzungsrecht mutiert.

Daher wird mittlerweile davon ausgegangen, dass dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden muss, Messungen, die eine Ordnungswidrigkeit belegen, zu überprüfen. Aufgrund der technischen Weiterentwicklung kann dies der Betroffene bzw. sein Verteidiger, insbesondere bei der hier verwendeten Messtechnik aber regelmäßig nicht selbst vornehmen, es sei denn, er selbst bzw. sein Verteidiger ist mit dem Gebiet der verwendeten Messtechnik vertraut und verfügt über die entsprechende hard- und software, um die Messdaten auswerten zu können. Genau dies ist allerdings regelmäßig nicht der Fall.

Daher wird unter dem Gesichtspunkt der Datensicherheit beim Amtsgericht Heidelberg auch die Ansicht vertreten, dass vgrundsätzlich ein Betroffener oder sein Verteidiger zwar die Möglichkeit eingeräumt werden ,uss, die Messung überprüfen zu lassen, dass aber die Messdaten weder dem Betroffenen noch dem Verteidiger zu überlassen sind. Da in Anwaltskanzleien oder beim Betroffenen regelmäßig keine Spezialsoftware zum Lesen der Messdaten von Verkehrsüberwachungsgeräten vorhanden ist, macht es keinen Sinn, diese Messdaten nebst Passwort und Token an einen Betroffenen oder Verteidiger zu übersenden.

Sofern derartige Messungen tatsächlich überprüft werden sollen, werden damit regelmäßig Sachverständige beauftragt, denen auf entsprechende Anforderung, sofern sie öffentlich bestellt und vereidigt sind, sowohl die Messdaten als Passwort und Token überlassen werden. Nur so kann hinreichend sichergestellt werden, dass derart sensible Daten durch Dritte weder gelesen noch gar manipuliert werden können.

Einen Verstoß gegen Art. 103 GG vermag das Gericht darin nicht zu erkennen. Die Verweigerung der Herausgabe der – für den Betroffenen oder seinen Verteidiger nicht lesbaren und nicht überprüfbaren – Messdaten an diese kann schon keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG darstellen, da der Betroffene bzw. sein Verteidiger mit diesen Daten per se nichts anfangen kann, insbesondere die Ordnungsgemäßheit der Messung nicht selbst überprüfen kann. Das rechtliche Gehör gem. Art. 103 GG wird indes dadurch gewahrt, dass einem – vom Betroffenen oder seinem Verteidiger eingeschalteten – öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen die Messdaten ohne größere Probleme zur Überprüfung zur Verfügung gestellt werden.

Dies ergibt sich auch aus der einer des OLG Brandenburg in der es heißt:

Der Betroffene hat einen Anspruch darauf, auf eigene Kosten vorgerichtlich die Ordnungsmäßigkeit der Messung zu prüfen. Denn das Gericht muss diese Prüfung bei einem standardisierten Messverfahren – wie dem Vorliegenden – ohne Anhaltspunkte einer Fehlerhaftigkeit von Amts wegen nicht durchführen, weder vor der Hauptverhandlung noch in der Hauptverhandlung. Nur auf konkrete Einwände des Betroffenen hin wäre das Gericht aufgrund eines entsprechenden Beweisantrages gehalten, überhaupt eine Begutachtung der Messung durchzuführen. Diese konkreten Einwände muss der Betroffene aber erst einmal ermitteln und dann auch vorbringen können. Würde man ihm keine oder auch nur verschlüsselte Messdaten zur Verfügung stellen, befände sich der Betroffene in einer juristisch unauflösbaren Situation, was wenigstens gegen Art. 103 GG verstieße (vgl. AG Landstuhl, Beschluss vom 06. November 2015 -2 OWi 4286 Js 2298/15-).

Damit geht das OLG Brandenburg ersichtlich davon aus, dass der Betroffene die zur Verfügung zu stellenden Daten nicht selbst auswerten kann, sondern sich regelmäßig der Hilfe eines Sachverständigen bedienen muss.

Etwas anderes könnte allenfalls aus der Entscheidung des OLG Celle vom 21.03.2016, 2 Ss (OWi) 77/16 gefolgert werden, das die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge davon abhängig gemacht hat, dass der Betroffene dartun müsste, dass er sich nicht nur um die Herausgabe der Messdaten, sondern auch um die Anschaffung des notwendigen Auswerteprogramms bemüht hat.

Sofern also vorgetragen und belegt würde, dass der Betroffene oder sein Verteidiger über ein entsprechendes Auswerteprogramm verfügt, könnte die Herausgabe der Messdaten wohl kaum verweigert werden; derartiges ist aber bislang nicht vorgetragen.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusen­dung die­ser Entscheidung.