Der Betroffene wurde während eines von diesem durchgeführten Überholmanövers mittels Riegl LR90-235/P (Lasermessgerät) mit einer Geschwindigkeit – Toleranz bereits abgezogen – von 101 km/h bei zulässigen 70 km/h gemessen. Die Messung fand in einem Abstand von 302 Metern statt; beide Fahrzeuge befanden sich zum Zeitpunkt der Messung unmittelbar nebeneinander. Aus der Bedienungsanleitung des Messgeräts ergibt sich jedoch, dass ab einer Messentfernung von 300 Metern die Erfassung von Zielen außerhalb der Breite des anvisierten Pkw nicht ausgeschlossen werden kann. Daher müsse links und rechts des anvisierten Fahrzeugs jeweils eine halbe Fahrzeugbreite frei bleiben. Der Messbeamte war sich dessen nicht bewusst; es konnte auch nicht festgestellt werden, dass während des Überholmanövers tatsächlich das Fahrzeug des Betroffenen das schnellere war. Das AG Dortmund hat den Betroffenen freigesprochen (Urteil vom 26.05.2017 – 729 OWi – 253 Js 291/17 – 78/17).

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

Gründe:

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 25. November 2016 um 9.44 Uhr in Dortmund auf der Emscherallee mit seinem PKW BMW die an der Tatörtlichkeit zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 31 km/h überschritten zu haben. Er sei nach Toleranzabzug mit einer Geschwindigkeit von 101 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften gefahren.

Tatsächlich hat sich feststellen lassen, dass der Betroffene an der fraglichen Tatörtlichkeit zur fraglichen Zeit entlanggefahren ist. Das Gericht hat jedoch keine ihm zuzuordnende Messung feststellen können. Möglicherweise ist der Betroffene tatsächlich zu schnell gewesen. Dies ließ sich jedoch nicht wirklich feststellen, da die Zuordnungssicherheit bei der durchgeführten Lasermessung mit einem Lasermessgerät der Firma Riegl nicht gegeben war. Die Messung wurde nämlich durchgeführt durch den Polizeibeamten A, der das Fahrzeug des Betroffenen bei einem Überholvorgang in einem Abstand von 302 m gemessen hat. Die beiden Fahrzeuge, also das überholende Fahrzeug des Betroffenen und das überholte Fahrzeug befanden sich z.Zt. der Messung unmittelbar nebeneinander, so dass zwar sehr wahrscheinlich ist, dass die Messung des Polizeibeamten A dem Betroffenen zuzuordnen ist, eine Sicherheit jedoch nicht gegeben ist.

Der Betroffene hat erklärt, er sei zur Tatzeit Fahrzeugführer gewesen. Er bezweifle aber die Richtigkeit der Messung.

Der Zeuge A wurde vernommen. Dieser bestätigte, dass er sich zur Tatzeit keinerlei Gedanken darüber gemacht habe, ob in der Bedienungsanleitung des Messgerätes ab einer Entfernung von 300 m eine Zuordnungssicherheit aufgrund einer Aufweitung des Messstrahls problematisch sein könnte. Er könne sich noch erinnern, nach dem Anhalten mit dem Betroffenen gesprochen zu haben. Es sei deshalb auch das Überholen ausdrücklich in die Anzeige aufgenommen worden und eine Skizze insoweit gefertigt worden. Ansonsten habe der Zeuge A natürlich die für die Messung notwendigen Tests durchgeführt.

Das Gericht konnte zudem einen gültigen Eichschein und ein Messprotokoll feststellen. Auch aus dem Messprotokoll ergab sich die Messung beim Überholen.

Sodann hat das Gericht auszugsweise die Bedienungsanleitung des Messgeräts Riegl LR90-235/P verlesen.

Hierin heißt es:

„Die zu messenden Fahrzeuge sind möglichst mittig anzuvisieren. Dadurch ist bei der Messung mehrspuriger Fahrzeuge bis zu einer Entfernung von 300 m aufgrund der engen Bündelung des Laserstrahls die Zuordnungssicherheit gewährleistet. Da ab Entfernungen von 300 m eine Zielerfassung außerhalb der Breite von PKW nicht ausgeschlossen werden kann, ist der von Fahrzeugen der gleichen Fahrtrichtung freizuhaltende Zielerfassungsbereich auf einen Durchmesser von insgesamt 2 PKW-Breiten (ca. 3,50 m) zu erweitern, d.h. es ist rechts und links je eine halbe Fahrzeugbreite zuzugeben. Entsprechendes gilt für den Raum oberhalb des anvisierten Fahrzeuges.“

Derartiges konnte hier nicht sichergestellt werden. Das Gericht konnte auch keine weiteren Anhaltspunkte feststellen, aufgrund derer eine weitergehende Plausibilitätsprüfung stattfinden konnte. Insbesondere konnten keine Feststellungen mehr zu dem Fahrverhalten des überholten Fahrzeuges getroffen werden. Eine Plausibilitätsprüfung hätte insoweit allenfalls dann stattfinden können, wenn ausdrücklich durch den Polizeibeamten die Gewähr übernommen worden wäre, dass z.Zt. der Messung das überholte Fahrzeug tatsächlich langsamer war als der Betroffene oder gleichschnell. Ohne eine solche Angabe bestand jedenfalls noch die Möglichkeit, dass während des Überholens auch das überholte Fahrzeug kurzzeitig schneller geworden sein kann.

Dementsprechend war der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen mit der Kostenfolge des § 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG.