Martin Vogler, Wikimedia Commons

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Bei dem Kläger traten nach einem durch den Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall Nackenschmerzen auf. Dies teilte er dem Polizeibeamten der Leistelle telefonisch mit, welche den Einsatz eines Rettungswagens veranlasst hat. Die Kosten für den Rettungseinsatz, die der Kläger dem Rettungsdienstunternehmen entrichtet hat, verlangt er von der Beklagten. Nach dem AG Winsen liegt, wenn ein Rettungswagen gerufen wird, regelmäßig eine Geschäftsführung ohne Auftrag vor, wobei das Unternehmen als Geschäftsführer von dem – mutmaßlich – Verletzten als Geschäftsherr Aufwendungsersatz in Höhe des üblichen Werk- oder Dienstlohns verlangen könne. Dies stelle den Schaden des Verletzten dar, den er vom Schädiger ersetzt verlangen könne. Dem Anspruch auf Schadensersatz stehe vorliegend auch nicht entgegen, dass der Kläger nicht mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gefahren ist, nachdem die Sanitäter an der Unfallstelle keine gravierende Verletzung des Klägers erkennen konnten (AG Winsen, Urteil vom 22.12.2016 – 16 C 1092/16).

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 306,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 08.09.2016 zu zahlen.

2. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger beantragt hatte, die Beklagte zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € zu verurteilen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist, soweit es die Rettungswagenkosten in Höhe von 306,50 € (Abschnitt I.) und die Anwaltskosten (Abschnitt II) betrifft, entscheidungsreif.

I.

Der Kläger hat aus §§ 7,17 StVG, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 PflVG gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die er an das DRK für den Rettungswageneinsatz anlässlich des Unfalls am 14.06.2016 in W.  gezahlt hat.

Der Kläger war zivilrechtlich verpflichtet, diese Kosten zu tragen und kann jetzt Erstattung dieser Kosten von der Beklagten verlangen.

Wird anlässlich eines Verkehrsunfalls ein Rettungswagen gerufen, so ergeben sich dadurch folgende rechtliche Verhältnisse:

Ein Anrufer, der nicht Verletzter eines Verkehrsunfalls ist, der einen Rettungswagen ruft, wird nicht selbst Vertragspartner des Rettungsdienstunternehmens, weil dieser Dritte (zum Beispiel ein unbeteiligter Passant) erkennbar keinen Rettungsdienstvertrag mit dem Rettungsdienstunternehmen abschließen will, und zwar weder im eigenen Namen, noch als Geschäftsführer ohne Auftrag (GoA) im Sinne von § 677 ff BGB. Dieses würde nämlich bedeuten, dass der Anrufer selbst für die Rettungsdienstkosten gegenüber dem Rettungsdienstunternehmen einzustehen und dann gegebenenfalls das Risiko hätte, eine Ersatzforderung gegenüber dem Begünstigten oder dem Schädiger durchsetzen und realisieren zu können. Kein Passant, der einen schweren Unfall meldet, möchte zum Beispiel selbst erst einmal die Rettungsdienstkosten von zum Beispiel 3000 € für einen Hubschrauber bezahlen und dann sehen, ob und gegen wen er einen Ersatzanspruch geltend machen kann. Das ist dem Meldeempfänger – Notrufzentrale oder dem Rettungsdienstunternehmen – auch bewusst. Deswegen stellt sich die Information an die zuständige Stelle, ein Unfall mit Verletzten habe sich ereignet, kein Angebot auf Abschluss eines Rettungsdiensttransportvertrages dar, so dass deshalb auch kein Rettungsdienstvertrag mit dem Meldenden zustande kommen kann.

Nichts anderes gilt, soweit die Notrufzentrale der Polizei Informationen über einen Verkehrsunfall mit Verletzten erhält und dann entweder das Rettungsdienstunternehmen direkt oder die kommunale Rettungsleitstelle informiert. Auch in einem solchen Fall hat die Polizei offenkundig und erkennbar keinen Willen, mit dem Rettungsdienstunternehmen einen Rettungsdienstvertrag abzuschließen.

Vielmehr wird das Rettungsdienstunternehmen als Geschäftsführer ohne Auftrag (und zwar im Interesse und aufgrund des mutmaßlichen Willens des Geschäftsherrn, nämlich desjenigen, dem der Auftrag zu Gute kommt) tätig (zumindest dann, wenn die Verletzungen so sind, dass dafür regelmäßig ein Rettungswageneinsatz angebracht ist). Bei einem Verkehrsunfall wird das Rettungsdienstunternehmen für den Verletzten tätig (AG Peine, Urteil vom 20.03.2002 – 5 C 21/02 – und AG Charlottenburg, Urteil vom 17.07.2013 – 214 C 300/12).

Dadurch erwirbt das Rettungsdienstunternehmen als Geschäftsführer gegenüber dem Verletzten als Geschäftsherrn einen zivilrechtlichen Anspruch auf Zahlung des üblichen Werk- bzw. Dienstlohn (§ 683 BGB) und nicht lediglich in Höhe der für diesen Auftrag (zusätzlich zum sonstigen Betrieb) aufgewandten Kosten (so allerdings AG Peine aaO), denn gemäß § 683 S. 1 BGB kann der Geschäftsführer “wie ein Beauftragter” Aufwendungsersatz verlangen. Bei Leistungen, die zum Beruf oder Gewerbe des Geschäftsführers gehören, kann vergleichbar der Regelung in § 1835 Abs. 3 BGB die übliche Vergütung verlangt werden, weil es bei der Geschäftsführung ohne Auftrag an der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit fehlt (BGH, Urt. v. 26.01.2005 – VIII ZR 66/04 -, zitiert nach Juris; Sprau, in Palandt, a. a. O., § 683 Rn. 8, m. w. N.) – so zu Recht VG Lüneburg, Urteil vom 28. Februar 2013 – 6 A 50/11 –, Rn. 43, juris. Der professionelle Geschäftsführer (der Rettungsdienstunternehmer) ist deshalb – anders als ein in solchen Fällen unentgeltlich tätiger Geschäftsführer – nicht auf lediglich Aufwendungsersatz beschränkt.

Wenn allerdings das Rettungsdienstunternehmen von einem Verkehrsunfall mit Verletzten informiert wird, obwohl in Wahrheit niemand verletzt worden ist, also überhaupt kein Rettungswageneinsatz geboten war, so liegt das – zumindest soweit es das Vergütungsverhältnis zum vermeintlich verletzten Unfallbeteiligten betrifft – im Risiko des Rettungsdienstunternehmens, weil es in einem solchen Fall einen mutmaßlichen Willen eines Geschäftsherrn (vermeintlich Verletzten), einen Rettungswageneinsatz zu wünschen, gar nicht gibt. Solange also ein Anrufender nicht willentlich einen Rettungswagen “ohne Grund” initiiert, haften weder er, noch der vermeintlich verletzte Unfallbeteiligte, für den Fehleinsatz.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage bedeutet das für den vorliegenden Fall:

Der Kläger hat aufgrund einer dienstlichen Anweisung, bei einem Verkehrsunfall mit einem Firmenfahrzeug grundsätzlich die Polizei zu rufen, die Leitstelle der Polizei angerufen und auf die Frage des Beamten, ob jemand verletzt sei, mitgeteilt, er habe Schmerzen im Nacken und im Rücken.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass solche Schmerzen tatsächlich vorlagen. Zum einen weiß das Gericht aus vielen Prozessen, dass bei einem Auffahrunfall derartige Schmerzen nichts Ungewöhnliches sind. Der unterzeichnende Richter ist auch viele Jahre Staatsanwalt und als solcher im Akuteinsatz an Unfallstellen gewesen. Darüber hinaus war er 26 Jahre lang ehrenamtlicher staatlich geprüfter Rettungssanitäter im regelmäßigen Krankenwagen-, Rettungswagen- und Notarztwageneinsatz und weiß auch aus dieser Tätigkeit, dass Verkehrsunfälle auch dann mit (vorübergehenden) Schmerzen verbunden sind, wenn der Unfall letztlich keine nachhaltigen Verletzungen verursacht hat.

Aus dem zur Kenntnis genommenen Einsatzprotokoll der Polizei ergibt sich nachvollziehbar, dass der Kläger von solchen Schmerzen berichtet hat. Gemäß § 448 ZPO angehört hat der Kläger von solchen Schmerzen auch berichtet.

Deshalb hat das Gericht keine vernünftigen Zweifel, dass der Kläger alsbald nach dem Unfall solche Schmerzen als Unfallfolge verspürt hat. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass der Kläger einige Zeit später die Mitfahrt ins Krankenhaus abgelehnt hat. Es ist amtsbekannt, dass Schmerzen unmittelbar nach einem Unfallgeschehen anders empfunden und bewertet werden können, als einige Zeit später, wo dann dem Verletzten auch bewusst wird, dass er mit einer Mitfahrt ins Krankenhaus die Unfallstelle verlässt und das (fremde) Firmenfahrzeug zurücklässt, also durch die Mitfahrt ins Krankenhaus nicht nur den Vorteil der ärztlichen Abklärung seiner Beschwerden erhält, sondern damit sich auch organisatorische Nachteile einhandelt. Im Übrigen ist amtsbekannt, dass Erstschmerzen nach dem Unfall auch wieder kurzfristig abklingen, insbesondere einige Zeit später als nicht mehr so schwer empfunden werden können, als es in den Minuten des ersten Schreckes der Fall war und der Verletzte bei nochmaligem Nachdenken – insbesondere wenn auch nach der Ersteinschätzung durch die ihn untersuchenden Rettungssanitäter keine Akutnotwendigkeit für eine ärztliche Behandlung mitgeteilt wird – zu einer anderen Behandlungsbedürftigkeitseinschätzung kommen kann.

Die Schmerzensmitteilung hat den Polizeibeamten in der Notrufzentrale veranlasst, die Rettungsdienstzentrale zu informieren, die ihrerseits einen Rettungswagen zur Unfallstelle geschickt hat.

Der Einsatz des Rettungsdienstunternehmens erfolgte auch im Interesse des Verletzten, des Klägers. Zwar dürfte das Rettungsdienstunternehmen davon ausgegangen sein, dass es lediglich nach dem mutmaßlichen Willen des Klägers handelt, allerdings hat die Anhörung des Klägers vorliegend ergeben, dass dieses sogar im ausdrücklichen Interesse des Klägers erfolgt ist (wovon das Rettungsdienstunternehmen wohl nichts erfahren hat). Der Kläger hat berichtet, dass er durch den Polizeibeamten gefragt worden sei, ob er den Einsatz eines Rettungswagens wünsche, was der Kläger unter Hinweis auf seine in diesem Moment verspürten Schmerzen bejaht habe.

Deswegen ist das Rettungsdienstunternehmen, ohne dass ihm ein ausdrücklicher Auftrag des Klägers übermittelt worden wäre, im mutmaßlichen (in Wahrheit sogar im wirklichen) Willen des Klägers tätig geworden.

Deswegen hatte das Rettungsdienstunternehmen als Geschäftsführer gegen den Kläger als Geschäftsherrn einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz desjenigen Betrages, den der Kläger zu entrichten gehabt hätte, wenn er den Rettungsdienst unmittelbar beauftragt hätte. Jener Betrag bestimmt sich nach dem Pauschalsatz, der im hiesigen Bereich für alle Rettungsdiensteinsätze entsprechend der Entgeltvereinbarung gem. §§ 15, 15a NRettDG gilt. Das sind die 305,60 €, die das Rettungsdienstunternehmen DRK dem Kläger in Rechnung gestellt und welche der Kläger bezahlt hat.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus den eingangs genannten Vorschriften einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz dieses Betrages.

Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat den Kläger an seiner Gesundheit beschädigt. Deswegen hat sie dem Kläger all jene Kosten zu erstatten, die dem Kläger durch die Gesundheitsbeschädigung entstanden sind, das ist hier der Betrag, den er an das Rettungsdienstunternehmen bezahlen musste.

Soweit die Beklagte unter Hinweis auf das von ihr zitierte Urteil des BGH vom 17.09.2013 – VI ZR 95/13 – meint, dass ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht komme, weil der Kläger nicht nachhaltig (HWS Schaden) verletzt worden sei, versteht sie die Rechtsprechung des BGH miss.

Allein das Ergebnis der Argumentation der Beklagten, dass ein Patient mit dem Krankenwagen ins Krankenhaus kommt, weil er Schmerzen im Nacken hat, der Arzt ihn untersucht und als Ergebnis seiner Untersuchung (wirtschaftlich gedacht) sagen müsste: “Ich habe eine ganz schlechte Nachricht für Sie: Sie sind leider NICHT nachhaltig verletzt”, mit der Folge, dass der Patient den Rettungswageneinsatz und Kosten der ärztlichen Untersuchung nun (aus eigener Tasche) ohne Ersatzmöglichkeit bezahlen müsste, lässt jeden juristischen Unverbildeten auf den klugen Gedanken kommen, dass an dieser Argumentation etwas nicht stimmen kann. So ist es auch!

Die Argumentation der Beklagten übersieht, dass es nicht darauf ankommt, ob eine nachhaltige (!) Körperverletzung eingetreten ist. Deswegen geht ihre zur Abwehr der Rettungswagenkosten vorgebrachte Argumentation, der Kläger habe ja kein HWS-Syndrom erlitten, fehl. Allein die Zufügung von Schmerzen ist bereits eine (fahrlässige) Körperverletzung im Sinne von § 229 StGB, mit der Folge, dass dem Verletzten ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB, §§ 7, 17 StVG zusteht.

So übersieht die Beklagte, dass der BGH im angesprochenen Fall gerade nicht geurteilt hat, dass ein Schadensersatzanspruch dann ausgeschlossen ist, wenn keine nachhaltige Verletzung vorliege. Vielmehr war die Situation beim BGH-Fall so, dass der Kläger am Tage nach dem Unfall “starke Verspannungen im Hals-, Nacken- und Rückenbereich” verspürte und der behandelnde Arzt einen erheblichen Druckschmerz im Bereich der oberen und mittleren Halswirbelsäule feststellte. Der BGH hat dann ausgeführt, es müsse festgestellt werden, ob diese Beschwerden “eher unspezifisch waren oder als unfallbedingte Körperverletzung zu bewerten sind”. Zu Recht hat der BGH darauf hingewiesen, dass für einen Beweis der Unfallursächlichkeit eines Körperschadens das Vorhandensein äußerlicher körperlicher Spuren nicht erforderlich sei. Ein Anspruch bestehe also nur dann nicht, wenn entweder die beklagten Beschwerden oder deren Unfallbedingtheit nicht bewiesen seien, weil Aufwendungen für einen Arzt, die vom Anspruchsteller lediglich aufgrund einer Verdachtsdiagnose aufgewendet worden sind, nicht erstattungsfähig seien, also “eher unspezifische Beschwerden” dann keinen Schadensersatzanspruch auslösen können, wenn entweder nicht festgestellt werden kann, dass Beschwerden, die als Körperverletzung gewertet werden können, überhaupt vorgelegen haben oder aber nicht festgestellt werden kann, dass diese Beschwerden ihre Ursächlichkeit im Unfall (und nicht etwa in auch sonst mal auftretenden “körperlichen Zipperlein”) haben. Aus dem BGH-Urteil ergibt sich aber deutlich, dass ein Schadensersatzanspruch dann besteht, wenn die starken Verspannungen im Hals-, Nacken- und Rückenbereich und der erhebliche Druckschmerz im Bereich der oberen und mittleren Halswirbelsäule als unfallursächliche Körperverletzung zu bewerten sind. So liegt der Fall hier, denn das Gericht keinerlei Zweifel, dass der Kläger unmittelbar nach dem Unfall Rücken- und Nackenschmerzen gehabt hat und diese durch den einstandspflichtigen Unfall hervorgerufen worden sind.

Der Rettungswageneinsatz war – unabhängig davon, ob der Kläger nach dessen Eintreffen und nach einer Erstuntersuchung durch die Sanitäter und deren Mitteilung, an der Unfallstelle könnten sie keine gravierende Verletzung des Klägers erkennen, mitgefahren ist oder nicht – sowohl kausal, als auch geboten. Wer unmittelbar nach dem Unfall Schmerzen im Nacken- und Rückenbereich verspürt, bei dem ist es geboten, zumindest nicht verkehrt, einen Krankenwagen zum Einsatz zu bringen.

Deshalb ist die Beklagte verpflichtet, im Wege des Schadensersatzes dem Kläger den Betrag, den er zu Recht auf die Rettungsdienstrechnung gezahlt hat, zu erstatten.

II.

Ein ausurteilungsfähiger Schadensersatzanspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten besteht nicht.

Gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 BGB hätte ein solcher nur bestehen können, wenn dem Kläger überhaupt ein Anwaltskostenschaden entstanden wäre. Das würde u.A. voraussetzen, dass die Anwälte der klägerischen Partei gegen diesen überhaupt einen forderungsberechtigten Anspruch auf Anwaltskosten für ein gesondertes außergerichtliches Tätigwerden erlangt hätten. Das setzt zum ersten voraus, dass die Anwälte durch einen gesonderten Auftrag außergerichtlich tätig werden sollten und tätig geworden sind, zum zweiten würde es voraussetzen, dass ein Anwaltsvergütungsanspruch fällig geworden ist (§ 8 RVG) und zum dritten wäre ein ausgleichspflichtiger Schaden erst dann eingetreten, wenn sich beim Kläger ein Schaden im Sinne einer Vermögenseinbuße realisiert hätte, d.h. er die Anwälte bereits vergütet hat, also bei ihm jetzt rein tatsächlich ein Weniger im Vermögen vorhanden ist, mit der Folge, dass er deshalb den Ausgleich dieser Vermögenseinbuße fordern kann (OLG Celle Entscheidung vom 31.01.2008, Az.: 2 U 187/07).

Hier ist – trotz Hinweis im Beschluss vom 24.10.2016 – nicht substanziiert vorgetragen worden ist, dass der Kläger durch eine Bezahlung der Anwälte jetzt ein Weniger im Vermögen hat. Wenn das aber nicht festzustellen ist, dann kann der Kläger auch nicht einen Ausgleich eines nicht substanziiert behaupteten Vermögensschadens fordern. Für ein ernsthaftes und endgültiges Verweigern (vgl. Palandt-Grüneberg, § 286 Rdnr. 24 Sätze 3 und 4) ist nichts ersichtlich.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO, weil gegen dieses Urteil mangels Erreichens der Berufungssumme von mehr als 600,00 EUR ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben ist.

Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.