Bei einem Verkehrsunfall wurde das Wohnmobil des Klägers beschädigt; die Einstandspflicht der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Für seinen geplanten zweimonatigen Urlaub in Italien, der nicht verschoben werden konnte, mietete der Kläger ein – einfacheres – Ersatzwohnmobil, da klar gewesen war, dass die Reparatur bis zum Reiseantritt Anfang September nicht fertiggestellt werden konnte. Das nicht autarke Ersatzwohnmobil hätte er im November jedoch nicht in Italien verwenden können, so dass er während des Urlaubs sein repariertes Wohnmobil nach Italien verbringen ließ. Diese Vorgehensweise sei günstiger gewesen als die (weitere) Anmietung und Aufrüstung des Mietwohnmobils. Das LG Hamburg sieht keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (Urteil vom 30.11.2015, Az. 331 O 15/15)

Zum gemäß § 249 BGB ersatzfähigen Schaden gehören auch die vom Kläger gezahlten Mietwagenkosten in Höhe von € 3.360,01 als Ausgleich des Gebrauchsentzuges seines Fahrzeuges.

Der Kläger muss sich insoweit keinen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB entgegenhalten lassen. Der Kläger hat unmittelbar nach Entdecken des Unfallschadens die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Schadensbeseitigung zu veranlassen. Er hat binnen weniger Tage sowohl einen für die Schätzung von Schäden an Wohnmobilen geeigneten Sachverständigen gefunden und beauftragt als auch eine entsprechend spezialisierte Fachwerkstatt für Wohnmobile aufgesucht und die Reparatur dort bereits am 18.08.2014, unmittelbar nachdem das beschädigte Mobil durch den Gutachter besichtigt worden war, in Auftrag gegeben. Angesichts der Kompliziertheit der Reparatur, die u. a. wegen der erforderlichen Ausbauten von Inneneinrichtungsteilen die Verbringung des Wohnmobils zu verschiedenen Werkstätten erforderlich machten, konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass sein Wohnmobil rechtzeitig zum geplanten Reiseantritt am 10.09.2014 fertig sein würde. Der Kläger war auch nicht gehalten, seinen Urlaubsantritt zu verschieben. Tatsächlich war die Reparatur auch erst Wochen später beendet. Der Kläger war daher berechtigt, für die Dauer der Wiederherstellung seines eigenen Wohnmobiles ein Ersatzfahrzeug anzumieten.

3. Auch die Kosten der Verbringung seines Mitte Oktober 2014 fertig reparierten eigenen Wohnmobiles zu seinem Urlaubsort in Norditalien durch die Firma L. sind dem Kläger als Teil seines Schadens zu erstatten. Durch die Verbringung hat der Kläger gerade die ihm obliegende Schadensminderungspflicht erfüllt. Grundsätzlich ist er nämlich verpflichtet, die Anmietungszeit so kurz wie möglich zu halten. Bei andernfalls fortgesetzter Miete des Ersatzwohnmobiles wären nicht nur die insgesamt entstandenen Mietwagenkosten erheblich höher ausgefallen, sondern der Kläger hätte auch das Mietmobil mit erheblichem Aufwand umrüsten lassen müssen, da, wie er unwidersprochen vorgetragen hat, im Spätherbst die italienischen Campingplätze geschlossen sind und er daher eine autarke Ausstattung des Wohnmobils benötigte. Durch den Austausch der Wohnmobile hat der Kläger damit insgesamt für eine deutliche Kostenersparnis zugunsten der Beklagten gesorgt.

4. Schließlich sind auch die weiter geltend gemachten Kosten für Transport des Wohnmobils (Anlage K 9), Taxikosten des Klägers (Anlage K 10) sowie eigene von ihm mit dem eigenen Pkw vorgenommene Fahrtkosten gemäß der in der mündlichen Verhandlung überreichten „Aufstellung Fahrtkosten wegen Verkehrsunfall vom 12.08.2014“ als Teil des dem Kläger entstandenen Schadens erstattungsfähig. Zu diesen Kosten hat der Kläger substantiiert vorgetragen und sie durch die entsprechenden Belege sowie seine eigenen Aufstellungen detailliert belegt. Die entsprechenden Fahrtkosten sind nachvollziehbar zur Beseitigung des Schadens am Wohnmobil entstanden und durften jeweils vom Kläger auch für erforderlich gehalten werden.