Kommt es zu einer Verunreinigung der Straße durch Ölverlust an einem Fahrzeug, kann von dessen Halter Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG verlangt werden. Der BGH gesteht der zuständigen Behörde zur Wiederherstellung eines sicheren Straßenzustands einen weiten Entscheidungsspielraum zu, so dass diejenigen Maßnahmen ergriffen werden dürfen, die ex ante vernünftig erscheinen. Diese Maßnahmen sind dann erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Bestehen zwischen der Behörde einem Straßenreinigungsunternehmen Preisvereinbarungen, so hat die Behörde im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass sich keine vom Unternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert. Existiert eine Vereinbarung, wonach bei einem unbekannt bleibenden Schädiger ein Preisnachlass gewährt wird, muss festgestellt werden, ob bei einer einheitlichen Preisgestaltung ein durchschnittlich niedrigerer Preis in Betracht gekommen wäre (BGH, Urteil vom 15.09.2015, Az. VI ZR 475/14).

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unangegriffen davon ausgegangen, dass dem Kläger wegen der Verunreinigung der Staatsstraße dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zusteht. Hinsichtlich der Höhe der ersatzfähigen Reinigungskosten hat das Berufungsgericht jedoch – wie die Revision mit Recht geltend macht – keine hinreichenden Feststellungen getroffen.

Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist zwar in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 5. März 2013 – VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14). Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht in vollem Umfang stand.

2. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht aus Rechtsgründen allerdings nicht gehalten, über die getroffenen Feststellungen hinaus das von der Beklagten beantragte Sachverständigengutachten zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der durchgeführten Reinigungsmaßnahmen einzuholen.

a) Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung zutreffend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 19 f., 22 und – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 f., 21) ausgegangen.

aa) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Aufgrund der sich daraus ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 2011 – VI ZR 184/10, VersR 2011, 1070 Rn. 20 und – VI ZR 191/10, juris Rn. 20; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 16 mwN; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f. mwN; vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f. mwN, und – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 mwN). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559 mwN; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO). Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 2011 – VI ZR 184/10, aaO mwN und – VI ZR 191/10, aaO mwN; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, aaO, 164 f. mwN; vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, aaO, 398 f.; vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376 mwN; vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f. mwN).

bb) Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (so bereits Senat, Urteil vom 26. Mai 1970 – VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 85; ebenso in jüngerer Zeit etwa Senatsurteile vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9; vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10; vom 5. Februar 2013 – VI ZR 290/11, VersR 2013, 515 Rn. 13; jeweils mwN). Nach diesem Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Geschädigte den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. bereits Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 mwN; ebenso Senat, Urteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, aaO, 369 und – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, aaO, 376 f.; vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, aaO, 5; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, aaO, 165 mwN). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (vgl. bereits Senat, Urteil vom 26. Mai 1970 – VI ZR 168/68, aaO, 88; ebenso Senatsurteile vom 28. Juni 2011 – VI ZR 184/10, aaO und – VI ZR 191/10, aaO; vom 12. Oktober 2004 – VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, aaO, 398; vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, aaO, 368 f. und – VI ZR 67/91, aaO; jeweils mwN).

cc) Wird eine Staatsstraße derart verunreinigt, dass der Verkehr stark beeinträchtigt oder gar verhindert wird, ist die zuständige Behörde gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wiederherzustellen. Den zuständigen Bediensteten, die als geeignet erscheinende Maßnahmen treffen müssen, muss insoweit ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden. Es liegt auf der Hand, dass sich bei einem Verkehrsunfall häufig die Dauer der Räumung der Unfallstelle und der Umfang erforderlicher Räumungs- bzw. Straßenreinigungsarbeiten auch aus der Sicht erfahrener Bediensteter der zuständigen Straßenbehörde nicht von vornherein zuverlässig beurteilen lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sie Maßnahmen veranlassen, die aus vorausschauender Sicht vernünftig erscheinen. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, soweit keine Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen. Es verstößt deshalb in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die zuständige Behörde bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn alsbald ein Fachunternehmen zur Schadensstelle beordert und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abstellt. Es ist regelmäßig auch nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen beauftragt wird, das der Behörde als zuverlässig bekannt ist und möglichst schnell an der Schadensstelle sein kann.

b) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon ausgehen, dass die Auswahl der Firma Ba. durch die Straßenmeisterei Z. und die von der Firma Ba. durchgeführten Einzelmaßnahmen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur schnellstmöglichen Beseitigung der Ölspur erforderlich waren. Der Einholung eines von der Beklagten hierzu beantragten Sachverständigengutachtens bedurfte es – entgegen der Auffassung der Revision – aus Rechtsgründen nicht.

aa) Der Tatrichter ist im Rahmen des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang eine Beweisaufnahme durchzuführen ist, freier gestellt (vgl. etwa Senatsurteil vom 18. Dezember 2012 – VI ZR 316/11, VersR 2013, 330 Rn. 13). § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO eröffnet dem Gericht insoweit auch die Möglichkeit, nach seinem Ermessen von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen (vgl. etwa Laumen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 287 Rn. 21). Im Streitfall hat bereits das Amtsgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug nimmt, eine umfangreiche Beweisaufnahme über die Erforderlichkeit der Reinigungsmaßnahmen durchgeführt. Von den vernommenen Zeugen verfügte zumindest der Zeuge B. über eine entsprechende Sachkunde. Nach den getroffenen Feststellungen war der Zeuge B., der als Straßenwärter die Firma Ba. beauftragt hatte, als erfahrener Bediensteter der zuständigen Straßenmeisterei während der gesamten Schadensbeseitigung zugegen, überwachte die getroffenen Maßnahmen und unterzeichnete schließlich ein entsprechendes Abnahmeprotokoll. Schon aus diesem Grund war es im Rahmen des § 287 ZPO nicht ermessensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erforderlichkeit der durchgeführten Reinigungsmaßnahmen abgesehen hat.

bb) Die Revision zeigt darüber hinaus keinen übergangenen, substantiierten Tatsachenvortrag der Beklagten auf, wonach die getroffenen Maßnahmen aus vorausschauender Sicht außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen, zumal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Reinigungsarbeiten aufgrund von Regen und stellenweiser Abschüssigkeit des kontaminierten Abschnitts der Straße erschwert waren.
2. Was die Erforderlichkeit der Höhe der für die Reinigungsarbeiten in Rechnung gestellten Beträge anbelangt, hält das Berufungsurteil jedoch den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.

a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 26; vom 9. Dezember 2014 – VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 16 und vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14) ausgegangen, dass der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen hat; nur darauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge.

aa) Der Geschädigte kann allerdings – wie bereits ausgeführt – vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Jedoch ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, nach der schon genannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, aaO Rn. 7 f., jeweils mwN und vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 aaO Rn. 15).

bb) Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung “erforderlichen” Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, denn entscheidend sind die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, aaO Rn. 28; vom 9. Dezember 2014 – VI ZR 138/14, aaO Rn. 16 und vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, aaO Rn. 16).

b) Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, allgemein zur Angemessenheit der Preise der Fa. Ba. das von der Beklagten hierzu beantragte Sachverständigengutachten einzuholen.

aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Rechnung der Fa. Ba. eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 632 Abs. 1 BGB zwischen dem Kläger, vertreten durch seine Behörde, und dem Straßenreinigungsunternehmen zugrunde, welche inhaltlich den Preisen entsprach, die aufgrund einer Ausschreibung der hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten und auch der Wettbewerbssituation vergleichbaren Stadt B. zustande gekommen waren. Dabei habe die Firma Ba. als einziger Bieter den Zuschlag erhalten, was mit der besonderen Wettbewerbssituation in einem speziellen und begrenzten Marktsegment zusammenhänge. Einer geringen Zahl an Nachfragern (im Wesentlichen allein öffentliche Straßenbaulastträger) ständen relativ wenige Anbieter gegenüber, was in den hohen Anschaffungskosten der Reinigungsgeräte sowie der seitens der öffentlichen Hand gemachten Vorgaben zur ständigen Verfügbarkeit der Reinigungsleistungen begründet sei. Dies führe zu einer geringen Konkurrenzsituation, weshalb im Rahmen der Ausschreibung der Stadt B. im Jahre 2010/2011 lediglich die Fa. Ba. als Anbieter aufgetreten sei.

bb) Auf dieser Grundlage war es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht allgemein zur Erforderlichkeit der Höhe der auf der Grundlage einer Ausschreibung zustande gekommenen Preise kein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Denn es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Zivilgerichte, bei entsprechenden Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der Preise vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss eine Fachbehörde bei Schadensfällen im Zusammenhang mit der Verunreinigung öffentlicher Straßen aufgrund ihres Sachverstandes zwar – auch bei Rahmenvereinbarungen – Sorge dafür tragen, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert. Dies gilt jedoch – wie oben bereits ausgeführt – im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur mit der Maßgabe, dass die Fachbehörde die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

c) Die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die zustande gekommenen Preise ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen. Die Revision rügt nämlich mit Recht, dass das Berufungsgericht im Streitfall entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten zu einem gespaltenen Tarif nicht hinreichend berücksichtigt hat, welches geeignet sein könnte, der vom Kläger bezahlten Rechnung der Fa. Ba. die Indizwirkung für die Erforderlichkeit der angefallenen Reinigungskosten zu nehmen.

aa) Die Beklagte hat hierzu behauptet, dass zum maßgebenden Zeitpunkt (noch) eine Sondervereinbarung zwischen der Firma Ba. und örtlichen Straßenbauämtern wie dem Bauamt S., Straßenmeisterei Z., bestanden habe, wonach in Fällen, in denen ein Schädiger nicht ermittelt werden könne, von der Firma Ba. ein Preisnachlass von 50 % gewährt werde. Hierzu hat die Beklagte in der Berufungsinstanz eine “Budget – Sondervereinbarung” vom 19. Februar 2009 über entsprechende Preisnachlässe vorgelegt, die nach Nr. 2 dieser Vereinbarung so lange gilt, wie der bestehende Vertrag vom 17. Januar 2009, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Grundlage für die Rechnung vom 23. Januar 2013 war, in Kraft ist.

bb) Zu diesem erheblichen Vorbringen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft keine Feststellungen getroffen. Es hat zwar hierzu den Zeugen Ba. vernommen, der angegeben hat, eine Zusatzvereinbarung habe es nicht gegeben und gebe es auch jetzt nicht. Dies steht jedoch in Widerspruch zu der schriftlichen “Budget – Sondervereinbarung” vom 19. Februar 2009. Das Berufungsgericht hat diesen Widerspruch weder aufgeklärt noch hat es diese Aussage gewürdigt. Entsprechender Feststellungen hätte es aber bedurft. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einheitlicher Preisgestaltung ein durchschnittlich niedrigerer Preis hätte erzielt werden können.