Quelle: Nicolas17, Wikimedia Commons

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Die Bundesrepublik verlangt als Klägerin Schadensersatz von der beklagten Haftpflichtversicherung. Ein bei ihr versicherter LKW verursachte auf einer Autobahn eine Ölspur, die die von der Straßenmeisterei beauftragte B-GmbH beseitigte. Bei dieser handelt es sich um eines von zwei vor Ort ansässigen Reinigungs- und Entsorgungsunternehmen, wobei sich beide Unternehmen an einer gemeinsamen Preisliste orientieren. Das Berufungsgericht meinte, auf Grund der Monopolstellung dieser Unternehmen seien die Preise überhöht und der verlangte Geldbetrag nicht erforderlich iSd § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Feststellungen haben dem BGH jedoch nicht ausgereicht (Urteil vom 09.12.2014, Az. VI ZR 138/14):

cc) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen hat; nur darauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge. Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmers. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung “erforderlichen” Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Denn entscheidend sind die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten.

Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass der Geschädigte, der die Beseitigung des ihm entstandenen Schadens durch eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen konfrontiert ist, veranlasst, im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei fehlender Preisvereinbarung Ersatz nur solcher Schadensbeseitigungskosten verlangen kann, die den Voraussetzungen des § 632 Abs. 2 BGB entsprechen. Danach kann der Unternehmer vom Besteller nur die übliche, ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangen. Üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung bzw. fester Übung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Vergleichsmaßstab sind Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus. Eine branchenübliche Vergütung entspricht nicht zwingend der ortsüblichen Vergütung. Der genannte Maßstab ist ein rein tatsächlicher und als solcher vom Tatrichter festzustellen.

dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Feststellung einer üblichen Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB nicht daran, dass eine Orientierung bezüglich der Üblichkeit nicht an der B.-Preisliste erfolgen dürfe, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine von den Reinigungsunternehmen diktierte Preisgestaltung nicht eintreten solle und die zuständigen Behörden die Verpflichtung hätten, die Preisbildung dahingehend zu beeinflussen, dass angemessene Preise erzielt würden. Damit verkennt das Berufungsgericht die Bedeutung der im Rahmen der Darstellung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung erfolgten Ausführungen des Senats, wonach eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen konfrontiert ist, dafür Sorge zu tragen habe, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte Preisgestaltung etabliert. Diese Ausführungen konkretisieren lediglich das Wirtschaftlichkeitsgebot, soweit der Geschädigte durch eine Fachbehörde handelt, deren Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten durch ihre häufige Befassung regelmäßig weiterreichen als die eines in einem Einzelfall Geschädigten, der gewöhnlich technisch nicht versiert und über das Marktgeschehen nicht informiert ist. Aus dem Hinweis auf die besondere individuelle Lage der Fachbehörde ist aber nicht auf deren unbegrenzte Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten losgelöst von der tatsächlichen Marktsituation zu schließen. Eine eigenständige Bedeutung bei der Ermittlung der üblichen Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB kommt dieser Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht zu.

Das Berufungsgericht hätte – ausgehend von seiner Annahme, es sei keine Preisvereinbarung erfolgt – der Frage der üblichen Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB nachgehen und ermitteln müssen, zu welchen Preisen am Ort der Werkleistung Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs in zahlreichen Einzelfällen im fraglichen Zeitraum erbracht worden sind. Dabei kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Preise der B.-Preisliste die ortsübliche Vergütung abbilden. Auch der Vortrag der Klägerin, dass Ausschreibungen im Hinblick auf die Erzielung günstigerer Angebote erfolglos verlaufen seien, könnte im Streitfall dafür sprechen, dass der in Rechnung gestellte und beglichene Betrag als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist.

Die bisherigen sachverständigen Ausführungen genügen für diese Feststellung nicht. So erschließt sich beispielsweise nicht, ob die Nennung von Reinigungsunternehmen im Großraum Rhein-Neckar erschöpfend ist, ob nicht eine Erkundigung bei anderen Straßenbaulastträgern weitere Erkenntnisse über Anbieter liefern könnte und ob es nur eine einheitliche B.- Preisliste gibt. Auch fehlt es an Feststellungen, zu welchen Konditionen sich in dem in Betracht kommenden Umkreis eine tatsächliche Auftragspraxis ausgebildet hat.

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