Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Geschädigte nach einem Verkehrsunfall, wenn sein Sachverständiger die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt dem Gutachten zugrunde gelegt hat, durch den Schädiger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verwiesen werden. In diesem Fall, über den der BGH zu entscheiden hatte, hatte der beklagte Haftpflichtversicherer dem Kläger, der seinen Schaden fiktiv abrechnete, drei nicht markengebundene Fachwerkstätten mit niedrigeren Stundenverrechnungssätzen benannt. Eine dieser Werkstätten war vom Kläger 130 km entfernt, wobei der Kläger die Kosten des Transports nicht zu tragen gehabt hätte. Dennoch hielt der BGH die Auffassung der Vorinstanz, die Inanspruchnahme dieser Werkstatt sei, u. a. wegen des Transportrisikos, dem Kläger unzumutbar, für vertretbar. Die beiden anderen Werkstätten unterhielten mit dem beklagten Haftpflichtversicherer vertragliche Beziehungen. Soweit diese Werkstätten aber die selben Stundensätzen wie bei anderen Kunden zugrundelegen, könne eine Verweisung nicht mit dem pauschalen Hinweis auf eine mögliche Interessenkollision abgelehnt werden (Urteil vom 28.04.2015, Az. VI ZR 267/14).

1. Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann.

Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3 f.; vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 f.; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 und – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 6; vom 15. Juli 2014 – VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8).

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (Senatsurteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3 mwN; vom 15. Juli 2014 – VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vgl. auch Senatsurteil vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241). Allerdings ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” möglich, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 13; vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 9, 11; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7 und – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 7; vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8; vom 15. Juli 2014 – VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer “freien Fachwerkstatt” für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer “freien Fachwerkstatt” für den Geschädigten weiter dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und ihn davon befreit, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 13; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7; vom 18. März 2014 – VI ZR 10/13, VersR 2014, 849 Rn. 29).

2. Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil nur teilweise in Einklang.

Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass der Kläger von der Beklagten nicht auf günstigere Reparaturmöglichkeiten bei der Firma A. GmbH Auto-Service P. GmbH verwiesen werden kann. Für die beiden weiteren Werkstätten in H., die Partnerwerkstätten der Beklagten sind, bedarf die Frage der Zumutbarkeit der Verweisung noch weiterer Feststellungen.

a) Allein der Umstand, dass die S. Autolackierbetrieb OHG und die F. S. GmbH Lackier- und Karosseriefachbetrieb mit der Beklagten für die Reparaturen in Kaskoschadensfällen von deren Versicherungsnehmern dauerhaft vertraglich verbunden sind, lässt eine Verweisung auf sie nicht unzumutbar erscheinen. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Reparatur in einer “freien Fachwerkstatt” dann unzumutbar, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (Senatsurteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7). Wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer darlegen und beweisen können, dass die von ihnen benannte “freie Fachwerkstatt” für die Reparaturen am Kraftfahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde legt, wie hier für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, hindert eine Vereinbarung von Sonderkonditionen für Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers die Verweisung nicht. Etwaigen, vom Berufungsgericht angesprochenen Interessenkollisionen kann im Rahmen der Beweisaufnahme nachgegangen und im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen den Verweis auf die Reparaturmöglichkeit bei der Firma A. GmbH Auto-Service P. GmbH abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem Geschädigten die Reparatur in einer “freien Fachwerkstatt” nur dann zuzumuten, wenn diese mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7 und – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 16; vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 15. Juli 2014 – VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befindet sich in H., am Wohnsitz des Klägers, nur eine Annahmestelle der Fachwerkstatt, für größere Reparaturen wie im Streitfall müsste das Kraftfahrzeug – allerdings ohne zusätzliche Kosten für den Kläger – in das ca. 130 km entfernte P. transportiert werden. Auf dieser Grundlage durfte sich das auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 287 ZPO besonders freigestellte Berufungsgericht (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 13) ohne Rechtsfehler die Überzeugung bilden, dass diese Werkstatt für den Kläger nicht mühelos und ohne Weiteres erreichbar ist. Dies kann nämlich grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Dabei kann ein Anhaltspunkt die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und einer markengebundenen Fachwerkstatt sein (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 12), darüber hinaus können sich Anhaltspunkte aus dem zusätzlichen Zeitaufwand für den Transport und die Gefahr zusätzlicher Schäden bei längeren Transportstrecken ergeben, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. Von Bedeutung für diese Bewertung ist auch der dem Geschädigten zugemutete Aufwand bei der Geltendmachung etwaiger Nacherfüllungsansprüche im Rahmen der Gewährleistung bei mangelhaften Reparaturleistungen.

3. Nachdem das Berufungsgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – offengelassen hat, ob sich die Beklagte bei der Regulierung auf Sonderkonditionen oder die (markt-)üblichen Preise der “freien Fachwerkstätten” gestützt hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die insoweit und gegebenenfalls zur Frage der Gleichwertigkeit der Reparaturen erforderlichen Feststellungen treffen kann.