Diese Entscheidung betrifft ein nicht allzu bekanntes Gesetz, nämlich das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz. Nach § 2 ist bei Fahrten im Güterkraftverkehr oder Personenverkehr (Fahrerlaubnisklassen C, CE, D, DE, D1, D1E) eine Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation des Fahrzeugführers erforderlich, wobei er einen Nachweis über den Erwerb der jeweiligen Qualifikation mit sich führen muss. Das Gesetz gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 nicht für Kraftfahrzeuge “zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt” (“Handwerkerklausel”). Hier hatte der Mitarbeiter einer GmbH auf Anordnung des betroffenen Geschäftsführers mit einem Lkw mit Anhänger zwei von der GmbH erworbene Pkw zum Betriebssitz überführt. Nach dem OLG Karlsruhe greift der Ausnahmegrund nicht, da er nur unselbständige Zwecke erfasse, etwa den Transport von Grundstoffen oder Werkzeug, die für die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen erforderlich sind. Das sei bei Kraftfahrzeugen, die zum Handel erworben wurden, nicht der Fall (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.10.2016 – 2 (7) SsBs 583/16 – AK 209/16).
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 8. August 2016 mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Heidelberg zurückverwiesen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht Heidelberg verurteilte den Betroffenen – Geschäftsführer einer GmbH, deren Zweck der Handel mit gebrauchten Fahrzeugen ist – wegen fahrlässigen Anordnens oder Zulassens der Fahrt eines Kraftfahrzeugs im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken, obwohl der Fahrer die vorgeschriebenen Voraussetzungen des § 2 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) nicht erfüllte, zu der Geldbuße von 600 €.
Nach den Feststellungen überführte ein Mitarbeiter der GmbH, der nicht über die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG vorgeschriebene Qualifikation verfügte, auf Anordnung des Betroffenen am 14.8.2015 mit einem LKW mit Anhänger zwei von der GmbH erworbene PKW von E. zum Betriebssitz der GmbH. Zum Führen des Gespanns war die Fahrerlaubnis C1E erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat den aus dem Tenor ersichtlichen (vorläufigen) Erfolg.
1. Allerdings ist im angefochtenen Urteil die Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 9 Abs. 2 BKrFQG – in der Variante des Anordnens – rechtsfehlerfrei festgestellt.
Die vom Betroffenen angeordnete Fahrt unterfällt § 2 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG; die Befreiungsvorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG greift – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung – vorliegend nicht. Danach bedarf es der vom Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz verlangten Qualifikationen nicht für Fahrten mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Bei dieser Ausnahme, die bereits in der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates enthalten ist, auf die das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz zurückgeht, handelt es sich um eine sog. Handwerkerklausel, die sich in ähnlicher Form auch in anderen Vorschriften zum Güterkraftverkehr findet (vgl. Teil 1 Unterabschnitt 1.1.3.1. lit. c ADR, dazu Senat, Beschluss vom 4.8.2014 – 2 (7) SsBs 655/13 – AK 175/13, juris). Mit der tatbestandlichen Anknüpfung in § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG daran, dass es sich bei den transportierten Gütern um für die Ausübung des Berufs benötigtes Material oder Ausrüstung handeln muss, wird dabei zum Ausdruck gebracht, dass die Befreiung nur greift, wenn der durchgeführte Transport im Verhältnis zum Betriebszweck bzw. der vom Fahrer ausgeübten Tätigkeit nur unselbständige Zwecke erfüllt, wie insbesondere der Transport von Grundstoffen oder Werkzeug, die für die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen benötigt werden (vgl. dazu die Beispiele in Anhang 3 der vom Bundesamt für Güterverkehr herausgegebenen und zwischen den für die Umsetzung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsrechts zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder abgestimmten Anwendungshinweisen zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht – im Internet abrufbar unter http://www.bag.bund.de). Eine Abgrenzung kann dabei nur nach wertender Gewichtung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden. Diese führt vorliegend dazu, dass dem Transport von zum Handel erworbenen Kraftfahrzeugen – selbst dann, wenn diese etwa noch instandgesetzt werden müssten – nicht lediglich die von § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG vorausgesetzte untergeordnete Bedeutung des Gütertransports zukommt.
2. Gleichwohl kann die Verurteilung des Betroffenen keinen Bestand haben, weil die Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 BKrFQG nicht fahrlässig begangen werden kann. Da das Gesetz – anders als in § 9 Abs. 1 BKrFQG – nicht ausdrücklich auch die fahrlässige Begehung bußgeldbewehrt, kann gemäß § 10 OWiG nur vorsätzliches Handeln geahndet werden.
Obwohl das Amtsgericht nur von fahrlässigem Handeln des Betroffenen ausgegangen ist, erlauben die dazu im Urteil getroffenen Feststellungen keine eigene Sachentscheidung des Senats (§ 79 Abs. 6 OWiG). Insbesondere bleibt unklar, ob der Betroffene alle für die rechtliche Einordnung seines Handelns maßgeblichen tatsächlichen Umstände erkannt hat oder diese nur rechtlich falsch eingeordnet hat. Letzteres würde als Verbotsirrtum den Vorsatz nicht entfallen lassen. Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückzuverweisen (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 OWiG, 353 Abs. 1, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Da der aufgezeigte Rechtsfehler nur die Feststellungen zur subjektiven Tatseite betrifft, war die Aufhebung hierauf zu beschränken (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 353 Abs. 2 StPO).
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