Stefan Lampert, Wikimedia Commons

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Uneinheitlich wird beurteilt, ob bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug ein Anspruch auf Zahlung einer abstrakten Nutzungsentschädigung entsteht. Hier verlangte die Klägerin nach einem Verkehrsunfall u. a. Ersatz des Nutzungsausfalls für ihr Geschäftsführerfahrzeug. Sie hatte nach dem Unfall ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug gemietet. Nach dem OLG Frankfurt muss der Schadensersatz anhand der für die Anmietung erforderlichen (konkreten) Kosten berechnet werden (Urteil vom 22.09.2016 – 1 U 231/14).

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin für entgangene Gebrauchsvorteile besteht nicht. Das beschädigte Fahrzeug ist ein Geschäftsführerfahrzeug im Eigentum eines Unternehmens. Ob es von dem Geschäftsführer auch privat genutzt wird und deshalb Ersatz für entgangene private Nutzung gefordert werden könnte, ist unerheblich, weil ein solcher Anspruch dem Geschäftsführer der Klägerin persönlich zustünde und von der Klägerin hier auch nicht geltend gemacht wird. Der Klägerin als Unternehmen steht dagegen nach den hier geltenden, besonderen Grundsätzen ein Anspruch wegen entgangener Gebrauchsvorteile nicht zu.

Der Bundesgerichtshof hat zuletzt offengelassen, ob bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung überhaupt in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden wie bei Fahrzeugen, die unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dienen, nur nach dem entgangenen Gewinn oder nach den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst. Jedenfalls komme ein solcher Anspruch nur in Betracht, wenn ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil eingetreten sei (B. v. 21.1.2014, Az. VI ZR 366/13; U. v. 4.12.2007, Az. VI ZR 241/06). Einen fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil hat der Bundesgerichtshof verneint, wenn dem Geschädigten ein gleichwertiger Mietwagen zur Verfügung gestanden hat (BGH aaO.). Desgleichen ist in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hervorgehoben, dass der Anspruch auf Nutzungsentschädigung abgesehen von Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten auch voraussetzt, dass tatsächlich die Nutzung entbehrt wurde (BGHZ 66, 239: Nutzungsausfall nur bis zum tatsächlichen Erhalt eines ersatzweise angeschafften, anderen Fahrzeugs; BGH VersR 1985, 736: Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug muss sich als fühlbarer Nachteil auswirken). Vergleichbar hat das Thüringische Oberlandesgericht angenommen, dass bei Verfügbarkeit eines Leihwagens ein fühlbarer Nachteil nicht bestehe (NZV 2009, 388 [OLG Jena 14.05.2009 – 1 U 761/08]). In BGHZ 40, 345, 353 hat der Bundesgerichtshof dargelegt, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung jedenfalls bestehe, wenn der Geschädigte bei Anmietung eines Ersatzwagens Anspruch auf Erstattung der dafür erforderlichen Kosten gehabt hätte. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW-RR 2010, 687 ff. [OLG Düsseldorf 02.07.2009 – I-5 U 147/07]) angenommen, dass bei dem Verzicht auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs die vorrangige konkrete Schadensermittlung nicht möglich sei, deshalb ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Betracht komme und es daher auf das Bestehen eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils ankomme, der darin liege, dass das Fahrzeug ohne die Beschädigung für repräsentative und werbliche Zwecke des Betriebs eingesetzt worden wäre. Daraus kann nach Auffassung des Senats geschlossen werden, dass ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil nicht besteht, wenn der Geschädigte sich mit einem Mietfahrzeug behilft. Der Schaden besteht dann nur in der Belastung mit den für den Mietwagen erforderlichen Kosten. Das ergibt sich insbesondere aus dem oben angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.1.2007 (nach juris, Rdn. 10), in dem einerseits ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil deshalb verneint wird, weil dem geschädigten Unternehmen ein gleichwertiger Mietwagen zur Verfügung gestanden habe, und unabhängig davon festgestellt wird, dass ein Schaden nicht vorliege, nachdem die Mietwagenkosten zugesprochen seien. Der Umstand, dass überhaupt Mietwagenkosten aufzuwenden waren, wird also nicht selbst als fühlbarer Nachteil beurteilt. Schließlich hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug der Unternehmer, soweit Gewinn entgangen ist oder Kosten einer Ersatzbeschaffung angefallen sind, den Schaden vorrangig konkret abzurechnen hat und die Aufgabe, die reine Gebrauchsentbehrung nach allgemeinen Gesichtspunkten zu bewerten, sich erst stellt, wo eine konkret bezifferbare Schadensauswirkung fehlt, z.B. wenn für einen innerbetrieblichen Direktionswagen ein Mietfahrzeug als zeitweiliger Ersatz nicht beschafft wird (BGHZ 70, 199 ff.).

Hier dient der von dem Geschäftsführer der Klägerin genutzte PKW nicht unmittelbar der Erbringung gewerblicher Leistungen, so dass eine Schadensberechnung anhand entgangenen Gewinns nicht in Betracht kommt. Der Klägerin stand dadurch, dass sie ein Ersatzfahrzeug angemietet hat, ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung. Dass die Klägerin Verbindlichkeiten für den Mietwagen eingegangen ist, kann nicht als fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung angesehen werden. Bei diesen Kosten handelt es sich vielmehr um die zur Vermeidung der Beeinträchtigung aufgewendeten Kosten. Eine Nutzungsentschädigung scheidet daher aus. Der Schadensersatz ist konkret anhand der für die Anmietung erforderlichen Kosten zu berechnen.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht, wie die Klägerin meint, mit Rücksicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5.2.2013 (Az. VI ZR 290/11) geboten. Dort hat der Bundesgerichtshof lediglich ausgesprochen, dass ein Geschädigter, der einen Mietwagen anmietet, obwohl dies wegen der geringen Nutzung (möglicherweise) unwirtschaftlich war und daher schon deshalb die Mietwagenkosten nicht zu ersetzen sein könnten, gleichwohl eine Nutzungsentschädigung beanspruchen kann. Es ist einzuräumen, dass diese Entscheidung von der in den vorzitierten Erkenntnissen wiederholt aufgestellten Voraussetzung einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung abzuweichen scheint, weil die Geschädigte tatsächlich einen Mietwagen angemietet hatte. Dabei bestand aber die Besonderheit, dass die Geschädigte das Mietfahrzeug wenig bzw. gar nicht benutzt hat, weil sie mit dem fremden Fahrzeug nicht zurechtkam, so dass das tatsächlich angemietete Fahrzeug den Nutzungsausfall nicht kompensiert hat. Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung auch nicht beabsichtigt, von bisheriger Rechtsprechung abzuweichen; jedenfalls ist das den Gründen des Urteils nicht zu entnehmen. Insbesondere handelte es sich bei dem beschädigten Fahrzeug auch nicht um ein gewerblich genutztes Fahrzeug, so dass das in der Entscheidung angenommene Wahlrecht zwischen konkreter Schadensabrechnung und (abstrakter) Nutzungsausfallentschädigung allenfalls bei privat genutzten Fahrzeugen besteht, während im Bereich gewerblich genutzter Fahrzeuge an dem Grundsatz der vorrangig konkreten Abrechnung festzuhalten ist.