Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall, verursacht durch den bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw verletzt (distale Unterarmfraktur links mit distaler Radiusfraktur und dorsoradialem Knorpeldefekt, Handwurzelluxation, multiple Prellungen, multiple Schürfwunden). Er wurde im Klinikum operiert und knapp zwei Wochen lang stationär behandelt. Später wurden die bei der Operation eingelegten Drähte entfernt. Er war für vier Monate arbeitsunfähig krankgeschrieben; es fanden mindestens 42 krankengymnastische Behandlungen statt. Sein linkes Handgelenk ist dauerhaft in der Beweglichkeit beeinträchtigt (10° Restbeweglichkeit in jeder Richtung), wobei Bewegungen des Gelenks mit Schmerzen verbunden sind und auf Grund einer fortschreitenden Arthrose eine zukünftige Versteifung wahrscheinlich ist. LG und OLG Saarbrücken bemessen seinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes auf 16.000 € (OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.04.2016 – 4 U 76/15).
2. Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die Beklagten als Gesamtschuldner (§§ 7, 18, 17, 11 StVG, 115 VVG) zutreffend mit insgesamt 16.000 € bemessen, so dass unter Berücksichtigung bereits gezahlter 8.000 € noch weitere 8.000 € zu zahlen sind (Bd. I Bl. 196 d. A.). Auf diesen Betrag sind, wie das Landgericht weiter richtig ausgeführt hat (Bd. I Bl. 198 d. A.), Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen, und zwar nach § 187 Abs. 1 BGB a. E. in Verbindung mit §§ 288 Abs. 1, 291, 286 Abs. 1 BGB ab dem Tag, der auf den Tag der Zustellung der Klage folgt (vgl. BGH NJW-RR 1990, 518, 519; BAG NZA 2008, 464, 467 Rn. 35).
a) Das Schmerzensgeld verfolgt vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden zu verschaffen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien. Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein besonderes Gewicht. Hierbei zählen das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren (Senat NJW 2011, 933, 935; 2011, 3169, 3170). Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Die beruflichen Folgen der Verletzung und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes. Hierbei kommt es nicht zuletzt auf das Alter des Geschädigten an; denn ein und dieselbe Beeinträchtigung wird nicht in jedem Lebensalter gleich gravierend empfunden (Senat NJW 2011, 933, 935). Bei der Schmerzensgeldbemessung nach diesen Grundsätzen verbietet sich eine schematische, zergliedernde Herangehensweise. Einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen dürfen nicht gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge addiert werden. Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten „richtigen” Schmerzensgeldhöhe zu führen (Senat NJW 2011, 933, 935; NJW-RR 2015, 1119, 1120 Rn. 40). Bei Verkehrsunfällen – wie hier – tritt die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes in der Regel zurück und steht die Ausgleichsfunktion im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen und unfallbedingten Verletzungsfolgen im Vordergrund (Senat NJW-RR 2015, 1119, 1121 Rn. 45).
b) Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters (BGH NJW 2015, 2246 Rn. 7). Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält das Berufungsgericht sie für zwar vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden. Das Berufungsgericht darf es nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Bemessung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinander gesetzt und um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (BGH NJW 2006, 1589, 1592 Rn. 30; Senat NJW-RR 2015, 1119, 1120 Rn. 41).
c) Die Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Landgericht hält einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen stand.
aa) Der am 03.07.1966 geborene Kläger erlitt unfallbedingt eine distale Unterarmfraktur links mit distaler Radiusfraktur und dorsoradialem Knorpeldefekt, eine Handwurzelluxation, multiple Prellungen und multiple Schürfwunden. Er wurde vom 17. bis zum 29.08.2012 im Universitätsklinikum operiert und stationär behandelt. Am 04.10.2012 erfolgte die Entfernung der bei der Operation eingelegten Drähte. Neben der fachärztlichen Behandlung musste sich der Kläger laut unstreitigem Teil des Tatbestandes des angefochtenen Urteils (§ 314 ZPO, vgl. auch Entscheidungsgründe Bd. I Bl. 196 d. A.) 42 krankengymnastischen Behandlungen unterziehen. Dies entspricht der Behauptung in der Klageschrift (Bd. I Bl. 3 d. A.). Soweit der Kläger bei der Anhörung als Partei durch das Landgericht erklärt hat, er sei insgesamt 53 Mal bei der Krankengymnastik gewesen (Bd. I Bl. 121 d. A.), fällt dies unbeschadet der Bindungswirkung des Tatbestandes angesichts der bereits hohen Zahl von 42 festgestellten Behandlungen nicht mehr ins Gewicht. Bis zum 16.12.2012 war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben (vgl. Bd. I Bl. 196 d. A.).
bb) Darüber hinaus hat das Landgericht auf Grund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. St. R. zutreffend und von der Berufung nicht beanstandet (vgl. Bd. II Bl. 227 f. d. A.) angenommen, dass Prellungen und Schürfwunden bei dem Kläger folgenlos ausgeheilt sind und im Bereich des Acromioclaviculargelenks nur noch eine minimale Restsymptomatik besteht (Bd. I Bl. 196 d. A.). Ebenso richtig und unbeanstandet hat das Landgericht auf der Grundlage des überzeugenden Sachverständigengutachtens festgestellt, dass am linken Handgelenk des Klägers eine gravierende, dauerhafte Beeinträchtigung der Beweglichkeit vorliegt (Bd. I Bl. 196 d. A.). Die Bewegungsmöglichkeiten des Klägers im linken Handgelenk sind auf Grund der mechanischen Blockade durch die Fehlstellung der luxierten Handwurzelknochen bis auf eine Restbeweglichkeit von 10° in jede Richtung konzentrisch eingeschränkt. Außerdem liegt im betroffenen Handgelenk eine Arthrose vor, die den zweiten von drei Graden erreicht, weshalb die vom Kläger bei der Bewegung des Handgelenks geklagten Schmerzen plausibel sind. Im Vergleich zu einer operativen Versteifung in optimaler Position liegen bei dem Kläger, wie der Sachverständige mündlich erläutert hat (Bd. I Bl. 188 d. A.), etwas mehr Bewegungsmöglichkeiten im Sinne einer „Wackelsteife“ vor, wobei die geringe Restbeweglichkeit des Handgelenks mit Schmerzen bei der Bewegung verbunden („erkauft“) ist. In der Zusammenschau ist die Situation des Klägers daher mit einer schmerzfreien Versteifung in optimaler Position vergleichbar. Die MdE ist mit 25 v. H. zu bewerten. Überdies ist absehbar, dass das Handgelenk in Zukunft versteift werden muss, um einer Verschlechterung durch die fortschreitende Arthrose entgegenzuwirken (Bd. I Bl. 196 d. A.).
cc) Über die Ausführungen des Landgerichts (Bd. I Bl. 196 d. A.) hinaus ist zu den Einschränkungen bei Freizeitaktivitäten auf Grund der erstinstanzlich erfolgten Parteianhörung des Klägers festzustellen, dass der Kläger, dessen Körpergröße nach eigenen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. med. St. R. bei der Untersuchung am 22.01.2015 181 cm und dessen Körpergewicht demnach 93 kg betrug (Bd. I Bl. 142 d. A.), selbst erklärt hat, mit dem Waldlauf habe er eigentlich noch mal anfangen wollen, da müsse er aber auch dem Alter Tribut zollen, und es sei eine Frage, inwieweit er sich dort motivieren könne. Hinsichtlich der Jagd hat der Kläger nachvollziehbar erklärt, dass er immer noch zur Jagd geht, dass er, wie er sich schließlich von sich aus korrigiert hat, nicht etwa gar nicht mehr beim Hochsitzbau mitmache, aber bestimmte Tätigkeiten, bei denen er etwas abstützen oder nach oben reichen muss, nicht mehr ausführen kann (Bd. I Bl. 121 d. A.).
dd) Die Berufung rügt allerdings, das vom Landgericht zugebilligte weitere Schmerzensgeld von 8.000 € (Gesamtbetrag: 16.000 €) werde den schweren, mit verbleibenden, den Kläger sowohl im Beruf als auch in seinem Freizeitbereich erheblich einschränkenden Dauerfolgen verbundenen Verletzungen des Klägers nicht gerecht (Bd. II Bl. 227 d. A.). Selbst für deutlich geringere Verletzungen, als sie der Kläger erlitten habe, seien in jüngerer Zeit sogar unter immateriellem Vorbehalt Beträge von 25.000 € zugesprochen worden. Im Gegensatz zu dem vom Landgericht herangezogenen Fall des OLG Oldenburg sei der hiesige Kläger sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch in seiner Haushaltsführung mit zumindest 25 bis 30 v. H. auf Dauer behindert und auch in seiner Freizeitausübung erheblich eingeschränkt (Bd. II Bl. 228 d. A.). Diese Berufungsangriffe haben keinen Erfolg. Wie bereits unter a) bemerkt worden ist, verbietet sich bei der Schmerzensgeldbemessung eine schematische, zergliedernde Herangehensweise. Einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen dürfen nicht gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge addiert werden. Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten „richtigen” Schmerzensgeldhöhe zu führen. Unbeschadet dessen steht der vom Landgericht bemessene Betrag, den auch der Senat für angemessen hält, mit dem Gefüge der Schmerzensgeldrechtsprechung im Einklang.
(1) Das vom Landgericht herangezogene Urteil des OLG Oldenburg vom 20.06.2008 (11 U 3/08, ZfSch 2009, 436 ff., bei Hacks/Wellner/Häcker, SchmerzensgeldBeträge 16. Aufl. lfd. Nr. 34.1088) betraf eine Frau, die Frakturen am rechten Daumen und am linken Unterarm, multiple Schnittverletzungen des rechten Unterschenkels und Knies erlitt und sich sechs stationären Krankenhausaufenthalten mit zum Teil schweren Eingriffen zur Entnahme von Knochenmaterial aus dem Beckenkamm unterziehen musste. Als Dauerschaden verblieben Bewegungseinschränkungen im linken Handgelenk, eine punktförmige Narbe am rechten Daumensattelgelenk und eine Funktionsbeeinträchtigung des linken Arms von 2/7. Beim Faustschluss der linken Hand konnten der zweite und fünfte Finger nicht vollständig eingeschlagen werden; bei der Geschädigten verblieben außerdem eine 16 cm lange Operationsnarbe am linken Unterarm mit Narbenempfindlichkeit und eine Funktionsbeeinträchtigung beim Abspreizen des rechten Daumens. Als besonderer Umstand wurde berücksichtigt, dass die Geschädigte Linkshänderin war und keine Sportarten mehr ausübe konnten, bei denen die linke Hand benötigt wird (Motorradfahren, Handballspielen, Rudern etc.). Das OLG Oldenburg erachtete ein Schmerzensgeld von 16.000 € für angemessen, so dass unter Berücksichtigung vorgerichtlich gezahlter 8.000 € ein noch zu zahlender Betrag von weiteren 8.000 € verblieb.
(2) Das OLG Zweibrücken hat in der Entscheidung vom 10.07.2013 (1 U 47/11, bei Hacks/Wellner/Häcker, SchmerzensgeldBeträge 16. Aufl. lfd. Nr. 34.1081) einem jungen Mann, der eine komplizierte Fraktur des linken Handgelenks durch einen Motorrollerunfall (Scaphoidfraktur links, Fraktur des Os triquetrum links, Basisfraktur des zweiten Mittelhandknochens), eine Schulterprellung links und Schürfwunden erlitten hat, unter Berücksichtigung eines immateriellen Vorbehalts einen Betrag von 10.000 € zugesprochen. In dem vom OLG Zweibrücken entschiedenen Fall fiel ins Gewicht, dass sich der Geschädigte über 5 Wochen einer Gipsschienenbehandlung des linken Handgelenks unterziehen musste. Bei einer Nachuntersuchung gab der dortige Kläger noch „leichte Druckschmerzen über dem linken Handgelenk“ an. Während seiner Ausbildung zum Krankenpfleger traten indessen beim dabei notwendigen Heben von Lasten im Bereich des linken Handgelenkes Schmerzen auf. Daraufhin kam es zu operativen Eingriffen an diesem Handgelenk. Die Ausbildung zu seinem Wunschberuf Krankenpfleger musste der dortige Kläger infolgedessen abbrechen und eine Ausbildung zum Bürokaufmann beginnen. Es verblieben Ruhe-, Bewegungs- und Belastungsschmerzen im linken Handgelenk und eine Gebrauchsbeeinträchtigung der linken Hand bei posttraumatischer Arthrose mit einer GdB von 20 v. H.
(3) Die in der Klageschrift (Bd. I Bl. 4 d. A.) angeführte Entscheidung des LG München I vom 12.10.2000 (19 O 9859/00, bei Hacks/Wellner/Häcker, SchmerzensgeldBeträge 16. Aufl. lfd. Nr. 34.80 = lfd. Nr. 84 in der 32. Aufl) betraf einen 29-jährigen Werkzeugmacher, der eine komplette Unterarmfraktur links, peripher neurogene Schädigungen im Nervus medianus sowie deutliche peripher neurogene Schädigungen des Nervus radialis im Bereich von Unterarm und linker Hand erlitt. Dort waren fünf Krankenhausaufenthalte von insgesamt 32 Tagen erforderlich, und es verblieb als Dauerschaden eine MdE von 10 v. H. Von besonderer Bedeutung war dort, dass infolge der Ulnaverkürzungsosteotomie eine mäßige Bewegungseinschränkung der Umwendbewegung am Unterarm sowie der Handgelenksbewegung verblieb. Zugesprochen wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 DM (ca. 20.000 €, indexiert (2016) 24.959,00 €).
(4) Die von der Berufung genannte Entscheidung des LG München I (vom 06.03.2006 -19 O 12181/05, bei Hacks/Wellner/Häcker, SchmerzensgeldBeträge 16. Aufl. lfd. Nr. 34.85 = lfd. Nr. 90 in der 32. Aufl.) betraf eine Bürokauffrau, die eine Radiusköpfchen-Mehrfragmentfraktur links erlitt und eine Woche stationär behandelt worden ist. Als Dauerschaden verblieb eine MdE von 30 v. H. Als besondere Umstände waren für die Entscheidungen maßgebend: Das Radiusköpfchen musste operativ entfernt werden. In der Folgezeit hat sich eine Gelenksteife entwickelt und es sind mehrfach Operationen notwendig geworden, wobei der Nervus ulnaris verlagert worden ist. Auf orthopädischem Fachgebiet lagen folgende Unfallfolgen vor: Bewegungseinschränkung am linken Ellbogengelenk (Streckdefizit) sowie Einschränkung der Unterarmdrehbewegung, glaubhafte subjektive Beschwerden. Noch vorhandene objektivierbare neurologische Funktionsstörungen waren: Eine Einschränkung der Bewegungsausmaße im linken Ellbogengelenk mit deutlichem Streckdefizit und einer Beeinträchtigung der Umdrehbeweglichkeit des Unterarmes (Supination), Narben im Bereich des Ellbogen links mit verlagertem Nervus ulnaris, Reizzustand des Ellennerven links mit sogenanntem positivem Hoffmann-Tinel’schen Zeichen und elektroneurographische und elektromyographische Normabweichungen des Ellennerven links. Das LG München I erkannte einen Betrag in Höhe von 40.000 € unter Berücksichtigung eines immateriellen Vorbehalts zu (Indexanpassung (2016): 45.861 €).
(5) Die von der Berufung außerdem erwähnte Entscheidung des LG Osnabrück vom 07.03.2007 (3 O 2050/06, bei Hacks/Wellner/Häcker, SchmerzensgeldBeträge 16. Aufl. lfd. Nr. 34.83 = lfd. Nr. 88 in der 32. Aufl.) betraf eine Lehrerin, die eine distale Radiusfraktur rechts, Nasenbeinfraktur mit Risswunde, Schnittverletzungen an Nase, Lippe und im Bereich der Augen, leichte Wunden am rechten Bein und an der rechten Hand, Prellungen des Brustkorbs, der rechten Schulter und beider Knie und einen Schock erlitt. Vier stationäre Aufenthalte von insgesamt 5 Wochen waren ebenso erforderlich wie eine ambulante physiotherapeutische Behandlung über mehrere Monate. Die Verletzte war für ein halbes Jahr arbeitsunfähig, und es verblieb als Dauerschaden eine MdE von 30 v. H. Als besondere Umstände waren für die Entscheidung maßgeblich: ein in leichter Fehlstellung verheilter Speichenbruch rechts, Gelenkveränderungen am Handgelenk, deutliche Gebrauchseinschränkung des rechten Arms und der rechten Hand bei Morbus Sudeck mit diffuser Knochenentkalkung an der Hand und Handgelenk, kosmetisch störende Deformierung der Nase und behinderte Nasenatmung mit der Notwendigkeit der Korrekturoperation. Zuerkannt wurden unter Berücksichtigung eines immateriellen Vorbehalts 30.000 € (indexiert (2016): 33.746 €).
(6) Das von der Berufung (Bd. II Bl. 228 d. A.) weiter angeführte Urteil des OLG Köln vom 25.05.2011 (I-5 U 174/08, VersR 2012, 239 f., bei Hacks/Wellner/Häcker, SchmerzensgeldBeträge 16. Aufl. lfd. Nr. 34.1089 = lfd. Nr. 1162 in der 33. Aufl) betraf einen Arzthaftungsfall, in dem sich der Verletzte nach einem Sportunfall mit komplexer, intraartikulärer distaler Radiustrümmerfraktur am rechten Handgelenk, die zunächst in Rotationsfehlstellung mit komplexer Instabilität verheilte, behandeln ließ und eine behandlungs- und aufklärungsfehlerhafte Re-Operation misslang. Es erfolgte eine Behandlung über einen Zeitraum von fünf Jahren mit zahlreichen Folgeoperationen. Als Dauerschaden verblieb eine lebenslange Beeinträchtigung der uneingeschränkten Funktionsfähigkeit des rechten Handgelenks mit den entsprechenden Beeinträchtigungen sowohl im Alltagsleben als auch bei seiner beruflichen Tätigkeit und auch bei der Freizeitgestaltung. Für das unter Berücksichtigung eines immateriellen Vorbehalts zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € (indexiert (2016): 26.300 €) waren verbliebene schmerzhafte Bewegungseinschränkungen des rechten Handgelenks maßgeblich, die über einen Zeitraum von fünf Jahren zahlreiche Folgeoperationen nach sich ziehen und zur Berufsunfähigkeit bei einem Ingenieur führen würden (keine Möglichkeit, eine Computertastatur zu bedienen). Andererseits war zu berücksichtigen, dass für die erlittenen und fortbestehenden Beschwerden und Beeinträchtigungen auch das Unfallgeschehen an sich mit der schwerwiegenden Trümmerfraktur eine nicht unerhebliche Rolle spielt, was nicht den dortigen Beklagten anzulasten war.
(7) Die Analyse dieser stets nur in einigen Punkten ähnlichen Entscheidungen belegt, dass der Betrag von 16.000 €, bei dessen Bemessung sich das Landgericht auch an der unter (1) wiedergegebenen Entscheidung des OLG Oldenburg orientiert hat, durchaus mit vergleichbaren oder ähnlichen Fällen zu vereinbaren ist. Im Unterschied zur deutlich niedrigen Bemessung durch das OLG Zweibrücken in der Entscheidung vom 10.07.2013 (oben unter (2)) fällt beim Kläger die geringe, mit Schmerzen verbundene Restbeweglichkeit des Handgelenks, die auf eine schmerzfreie Versteifung in optimaler Position hinausläuft, ins Gewicht. Hingegen waren bei der Entscheidung des LG München I vom 12.10.2000 (oben unter (3)) insbesondere deutlich mehr (nämlich fünf) Krankenhausaufenthalte erforderlich. die Entscheidung desselben Gerichts vom 06.03.2006 (oben unter (4)) betraf wesentlich gravierendere Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen, weil dort der gesamte Unterarm betroffen war. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des LG Osnabrück vom 07.03.2007 (oben unter (5)). In dem Fall des LG Osnabrück erlitt der Geschädigte anders als hier auch einen Schock, es waren vier stationäre Krankenhausaufenthalte erforderlich, die Arbeitsunfähigkeit erstreckte sich über eine (geringfügig) längere Zeit, die deutliche Gebrauchsbeeinträchtigung betraf nicht nur die rechte Hand (der an der linken Hand verletzte Kläger ist nach überzeugender Feststellung des Gerichtssachverständigen Rechtshänder, Bd. I Bl. 142 d. A.), sondern auch den rechten Arm, und es lag dort überdies eine kosmetisch störende Deformation der Nase und eine Behinderung der Nasenatmung vor, die eine operative Korrektur notwendig werden ließen. Schließlich verblieb im dortigen Fall eine höhere MdE von 30 v. H. In dem ohnehin nur eingeschränkt vergleichbaren Arzthaftungsfall des OLG Köln (vorstehend unter (6)) war ein wesentliches Kriterium für die Bemessung des Schmerzensgeldes mit 25.000 € die verbliebenen schmerzhaften Bewegungseinschränkungen des rechten Handgelenks, die über einen Zeitraum von fünf Jahren zahlreiche Folgeoperationen nach sich ziehen und zur Berufsunfähigkeit bei einem Ingenieur führen (keine Möglichkeit, eine Computertastatur zu bedienen). Eine vergleichbare Situation ist beim Kläger nicht gegeben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger laut Sozial- und Berufsanamnese von Herrn Prof. Dr. med. St. R. in dem vorgerichtlichen Gutachten vom 19.12.2013 von Beruf Industriemeister ist und als Schichtmeister bei der Firma B. tätig ist. Seine Aufgaben beziehen sich auf Planung, Mitarbeiterführung und Arbeitskontrolle und umfassen keine vornehmlich handwerkliche Tätigkeit (Bd. I Bl. 68 d. A.).
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