Wie sorgfältig beim Formulieren von Beweisanträgen vorgegangen werden sollte, zeigt dieser Fall: Dem Betroffenen wurde eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h vorgeworfen. Sein Verteidiger beantragte “zum Beweis der Behauptung, dass ohne Bestätigung der Zeugin, dass sämtliche Eichmarken am Messgerät vor Messbeginn überprüft wurden, nicht vom Vorliegen eines ordentlich geeichten Messgeräts und daher auch nicht vom Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens auszugehen ist, (…) die Einholung eines Sachverständigengutachtens .” Zur Begründung gab er an, die Zeugin hätte im Termin angegeben, nicht zu wissen, wo sich die Eichmarken am Leivtec XV3-Messgerät befinden, so dass sie deren Unversehrtheit auch nicht habe überprüfen können. Das Amtsgerichte lehnte den Beweisantrag ab. Laut OLG Saarbrücken keine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Der Antrag des Verteidigers laufe auf den Beweis einer Rechtsfrage hinaus. Auch führe eine unterlassene Überprüfung der Eichmarken nicht dazu, dass kein standardisiertes Messverfahren mehr vorliegt (Beschluss vom 20.07.2015, Az. Ss (RS) 10/2015 (22/15 OWi)).

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14. April 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet  v e r w o r f e n.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 29 km/h eine Geldbuße in Höhe von 80,– € festgesetzt.

Gegen das in der Hauptverhandlung vom 14. April 2015 verkündete Urteil hat der Betroffene mit am 21. April 2015 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diesen Antrag sowie die Rechtsbeschwerde nach am 27. April 2015 erfolgter Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger mit am 27. Mai 2015 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsätzen seines Verteidigers vom selben Tag begründet. Er meint, das angefochtene Urteil sei wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben, weil das Amtsgericht einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt und sich hiermit in Urteilsgründen auch nicht auseinandergesetzt habe.

II.

Der form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 80 Abs. 3 S. 1 und 3, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Zulassungsgrund erkennen lässt.

1. Wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG) ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ausgeschlossen, da lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100,– € verhängt worden ist.

2. Auch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG) kommt nicht in Betracht.

a) Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und als abstraktionsfähige (durch Aufstellen von abstrakt generellen Leitsätzen) Regeln von praktischer Bedeutung sind (vgl. Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rn. 3). Er ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht gegeben, wenn die sich stellenden Rechtsfragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wesentlichen geklärt sind oder die Beurteilung des festgestellten Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht entscheidend von den konkreten Gestaltungen des Einzelfalls abhängt (z.B. Senatsbeschlüsse vom 10.02.2010 – Ss (Z) 204/10 [18/10] -, 04.04.11 – Ss (Z) 204/11 [13/11] -, vom 05.05.11 – Ss (Z) 212/11 [46/11] -, vom 12.12.2011 – Ss (Z) 244/11 [148/11] -, vom 06.03.13 – Ss (Z) 203/13 [8/13] -, vom 16.10.2013 – Ss (Z) 235/13 [78/13] -, vom 18.2.2014 – Ss (Z) 206/2014 [12/14 OWi] -, vom 02.05.2014 – Ss (Z) 209/2014 [27/14 OWi] – und vom 22.07.2014 – Ss (Z) 217/2014 [38/14 OWi] -). Selbst eine falsche Entscheidung im Einzelfall rechtfertigt für sich allein die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht, weil die Vorschrift nicht der Einzelfallgerechtigkeit dient (vgl. vorgenannte Senatsbeschlüsse sowie Beschlüsse des Senats vom 28.02.2007 – Ss (Z) 204/07 [10/07] -, 21.01.2008 – Ss (Z) 203/08 [6/08] – und 17.01.2011 – Ss (Z) 202/11 [4/11] -). Daneben muss die Nachprüfung i.S. eines Sich-Aufdrängens „geboten“ sein, die Zulassung zur Überprüfung der Anwendung des Rechts also nicht etwa nur nahe liegen, vertretbar, sinnvoll oder wünschenswert sein (Göhler/Seitz, a. a. O., § 80 Rn. 15; KK OWiG-Senge, 4. Aufl., § 80 Rn. 39); selbst wenn zu einer bestimmten Sachverhaltskonstellation bisher keine obergerichtliche Entscheidung veröffentlicht ist, gebietet dies die Zulassung der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht (z.B. Senatsbeschlüsse vom 04.04.11 – Ss (Z) 204/11 [13/11] -, vom 05.05.11 – Ss (Z) 212/11 [46/11] -, vom 12.12.2011 – Ss (Z) 244/11 [148/11] -, vom 06.03.13 – Ss (Z) 203/13 [8/13] -, vom 16.10.2013 – Ss (Z) 235/13 [78/13] -, vom 18.2.2014 – Ss (Z) 206/2014 [12/14 OWi] -, vom 02.05.2014 – Ss (Z) 209/2014 [27/14 OWi] – und vom 22.07.2014 – Ss (Z) 217/2014 [38/14 OWi] -).

b) Gemessen hieran sind keine Rechtsfragen aufgeworfen, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts erforderlich erscheinen lassen. Vielmehr sind die im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Rechtsfragen, insbesondere die Frage der Darstellungsanforderungen an ein tatrichterliches Bußgeldurteil in den Fällen der Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit Hilfe eines standardisierten Messverfahrens festgestellt worden ist, in der Rechtsprechung – auch derjenigen des Senats –  sowie in der Literatur bereits ausgetragen. Danach handelt es sich bei dem vorliegend verwendeten Messverfahren mit dem Infrarot-Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. August 2012 – Ss (Z) 236/2012 [62/12 OWi] – und vom 5. November 2012 – Ss (B) 106/2012 [80/12 OWi] -;  König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 3 StVO Rn 61) mit den sich daraus ergebenden weniger strengen Anforderungen an die Darstellung in den Urteilsgründen. Bei einer Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes, die sich auf das Ergebnis eines standardisierten Messverfahrens stützt, genügt es in der Regel – soweit sich keine Anhaltspunkte für konkrete Messfehler ergeben haben –, neben der Wiedergabe der als erwiesen erachteten Geschwindigkeit lediglich das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert in den Urteilsgründen mitzuteilen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen (vgl. BGHSt 39, 291, 303; st. Rspr. des Senats, nur Beschlüsse vom 8. August 2013 – Ss (B) 48/2012 [37/12 OWi] – m.w.N. und vom 8. November 2013 – Ss (B) 88/2013 [71/13 OWi] -; König, a. a. O., § 3 StVO Rn. 56b). Die Anforderungen an die Darstellung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung im Bußgeldurteil sind in dieser Weise eingeschränkt, so dass es – soweit nicht konkrete Messfehler von dem Betroffenen behauptet werden oder sonst Anhaltspunkte hierfür ersichtlich sind – keiner weitergehenden Mitteilung wie beispielsweise des verwendeten Gerätetyps und der Einhaltung der zugehörigen Betriebsvorschriften in den Urteilsgründen bedarf (vgl. BGHSt 39, 291, 301, 303; Senatsbeschluss vom 8. November 2013 – Ss (B) 88/2013 [71/13 OWi] – ).

3. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs  (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) zuzulassen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nämlich jedenfalls nicht begründet.

a) Zwar gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs u.a. auch, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (BVerfGE 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69 145, 148), sofern nicht Gründe des Prozessrechts es gestatten oder dazu zwingen, sie unbeachtet zu lassen (BVerfG NJW 1996, 2785, 2786). Geboten ist die Aufhebung eines Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs indes nur dann, wenn Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ist und es nicht zweifelhaft erscheint, dass das Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde, die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs sich mithin aufdrängt (ständige Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse vom 7. Januar 2000 – Ss (Z) 239/99 -, 5. September 2003 – Ss (Z) 217/2003 -, 22. März 2006 – Ss (Z) 203/2006 -,  25. März 2008 – Ss (Z) 208/08 [20/08] -, 6. April 2010 – Ss (Z) 222/10 [52/10] – und vom 2. Mai 2014 – Ss (Z) 209/2014 27/14 OWi -; Göhler-Seitz, a.a.O., § 80 Rn. 16a). Dabei ist zu beachten, dass Art. 103 Abs. 1 GG die Mindestgarantie des rechtlichen Gehörs enthält, die über die Vorschriften des einfachen Prozessrechts hinausgehen kann; auf der anderen Seite kann die Verletzung verfahrensprozessualer, über Art. 103 Abs. 1 GG hinausgehender Normen nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht geltend gemacht werden (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 80 Rn. 7; Göhler-Seitz, a.a.O.). Allerdings stellt nicht jede Ablehnung eines Beweisantrags eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Nur eine (objektiv) willkürliche Ablehnung eines Beweisantrags, also eine solche ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung, die unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist, verletzt das rechtliche Gehör (BVerfG NJW 1992, 2811; OLG Celle VRS 84, 232; OLG Köln NStZ-RR 1998, 345; st. Rspr. des Senats z.B. Beschlüsse vom 21. Juli 2011 – Ss (Z) 221/2011 [79/11] -, 1. August 2012 – Ss (Z) 229/2012 [53/12 OWi] -, 9. August 2013 – Ss (Z) 230/2013 [65/13 OWi] – und vom 2. Mai 2014 – Ss (Z) 209/2014 [27/14 OWi] -).

b) Bei Anlegung dieses Maßstabs kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen dadurch, dass das Amtsgericht den von dem Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 14. April 2015 gestellten Beweisantrag gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt hat, nicht festgestellt werden.

aa) Nach dem – mit dem Inhalt des erstinstanzlichen Hauptverhandlungsprotokolls vom 14. April 2015 übereinstimmenden – Vorbringen des Verteidigers in der Rechtsbeschwerdebegründung hat dieser in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht vom 14. April 2015 folgenden Beweisantrag gestellt, den das Amtsgericht mit der Begründung, die Beweiserhebung sei nach der bisherigen Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, abgelehnt hat:

„Zum Beweis der Behauptung, dass ohne Bestätigung der Zeugin …., dass sämtliche Eichmarken am Messgerät vor Messbeginn überprüft wurden, nicht vom Vorliegen eines ordentlich geeichten Messgeräts und daher auch nicht vom Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens auszugehen ist, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

Begründung

Die PK …. gab im Termin an, sie wisse nicht, an welchen Stellen des Messgeräts sich Eichmarken befinden, daher kann sie auch deren Unversehrtheit nicht geprüft haben.“

bb) Die Ablehnung dieses Beweisantrags durch das Amtsgericht ist schon deshalb nicht objektiv willkürlich und daher hierdurch der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt worden, weil es sich bei der Frage, ob dann, wenn die Eichmarken des Geschwindigkeitsmessgeräts vor Beginn der Messung nicht von der die Messung durchführenden Polizeibeamtin überprüft worden wären, noch von einem ordnungsgemäß geeichten Messgerät sowie von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden könnte, um eine dem Sachverständigenbeweis nicht zugängliche Rechtsfrage handelt, so dass eine dahingehende Beweiserhebung bereits nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO, auf den § 77 Abs. 2 OWiG verweist, unzulässig gewesen wäre. Im Übrigen wäre – ohne dass es hierauf noch ankäme – diese Frage ohne weiteres zu bejahen. Denn das bloße Unterlassen der Überprüfung von Eichmarken bedeutet nicht, dass das Messgerät tatsächlich nicht ordnungsgemäß geeicht war. Schließlich steht die Annahme des Verteidigers, die Polizeibeamtin habe die Eichmarken nicht überprüft, in Widerspruch zu der in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellung, die Zeugin …. habe die „Eichmarken … vor Beginn der Messung überprüft, wobei es keine Beanstandungen gab.“ Die Annahme des Verteidigers, es sei davon auszugehen, dass die Zeugin …. eine solche Überprüfung nicht vorgenommen habe, da sie auf seine Frage „nicht benennen konnte, an welchen einzelnen Positionen des von ihr verwendeten Messgeräts sich Eichmarken befinden“, beruht lediglich auf einer von der Würdigung des Tatrichters abweichenden Würdigung der Zeugenaussage.

c) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen liegt auch nicht darin begründet, dass sich die schriftlichen Urteilsgründe zur Ablehnung des Beweisantrags nicht verhalten.

aa) Zwar muss in den Fällen, in denen ein Beweisantrag nach § 77 Abs. 2 Nr. 1   OWiG gemäß § 77 Abs. 3 OWiG lediglich mit einer Kurzbegründung abgelehnt wird, die Ablehnung in dem Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung regelmäßig so begründet werden, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar ist, wobei der Umfang der erforderlichen Urteilsausführungen von der einzelnen Fallgestaltung abhängt; grundsätzlich ausreichend ist aber, dass der Urteilsbegründung im Gesamtzusammenhang zu entnehmen ist, dass der Sachverhalt auf Grund der genutzten Beweismittel so eindeutig geklärt ist, dass die zusätzlich beantragte Beweiserhebung an der Überzeugung des Gerichts nichts geändert hätte und für die Aufklärung entbehrlich gewesen ist (vgl. Göhler/Seitz, a.a.O., § 77 Rn. 26 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 16. September 2011, Ss (Z) 234/2011 [105/11 OWi]).

bb) Nach vom Senat für zutreffend erachteter Auffassung gilt jedoch in den Fällen – wie hier – geringfügiger Ordnungswidrigkeiten darüberhinausgehend, dass der Richter sich mit den die Ablehnung des Beweisantrags tragenden Gründen in dem Urteil nur dann nochmals zu befassen hat, wenn das zum Verständnis der Beweiswürdigung unerlässlich ist (KK OWiG-Senge, a. a. O., § 77 Rn. 44 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 16. September 2011, Ss (Z) 234/2011 [105/11 OWi]). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung aus sich heraus ohne weiteres verständlich, ohne dass es hierfür der Mitteilung der die Ablehnung des – wie ausgeführt – unzulässigen, an eine im Widerspruch zu den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil stehende Annahme anknüpfenden und auf einer abweichenden Würdigung der Aussage der die Geschwindigkeitsmessung durchführenden Polizeibeamtin beruhenden Beweisantrags tragenden Gründe bedurfte.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.