In diesem Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes stellte sich heraus, dass das verwendete Messgerät in dem Zeitraum, in dem auch die Messung stattfand, häufig repariert und neu geeicht wurde, ohne dass die Ursache ermittelt werden konnte. Das löste beim AG und später auch beim OLG Bedenken an der Zuverlässigkeit der Messung aus. Dennoch kam es zur Verurteilung: In einem Parallelverfahren vor dem AG erhielt dieses von einem Mitarbeiter des Geräteherstellers die Auskunft, dass der Defekt in keinem Fall zu fehlerhaften Messungen führen könne. Stattdessen würde beim Auftreten des Fehlers keine Messung von Fahrzeugen durchgeführt. Auf diese Aussage stützte es seine Verurteilung auch in diesem Verfahren. Dies führte zur Aufhebung des Urteils wegen eines Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO): Das Gericht hätte den Mitarbeiter auch in diesem Verfahren vernehmen müssen. Die Bekanntgabe der Auskunft aus dem anderen Verfahren genüge nicht (OLG Naumburg, Beschluss vom 24.02.2016, Az. 2 Ws 9/16).

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 23. September 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h ( Tattag: 7. Juni 2014) eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG , 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

II.

Das Rechtsmittel dringt bereits mit der Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO durch, der Erörterung der weiteren Beanstandungen bedarf es deswegen nicht.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass das hier verwendete Geschwindigkeitsüberwachungsgerät in einem Zeitraum vor und nach dem Tattage häufig repariert und neu geeicht werden musste. Die Ursache der häufigen Reperaturbedürftigkeit wurde zunächst nicht erkannt. Diese Tatsachen begründen zunächst im Ansatzpunkt Zweifel an der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung. Dies hat das Amtsgericht nicht verkannt und zu dieser Frage ausgeführt, dass es in mehreren Parallelverfahren von einem Dr. F. , einem Mitarbeiter des Geräteherstellers, die überzeugende Auskunft erhalten habe, dass der jeweilige Defekt in keinem Fall zu fehlerhaften Messungen geführt habe, vielmehr habe das Gerät bei Auftreten des Fehlers schlichtweg nicht gemessen. Damit hat das Gericht sein Urteil in einem entscheidungserheblichen Punkt auf dienstliches Wissen gestützt. Solches darf indes nur nach Vernehmung der Auskunftsperson in der Hauptverhandlung verwertet werden (OLG Jena, StraFo 07,65; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, Rd.-Nr. 7 zu § 261) die bloße Bekanntgabe der Auskünfte duch den amtierenden Richter reicht nicht aus.

Die Rüge ist auch entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft formgerecht vorgetragen. Zitate aus dem Urteil sind bei gleichzeitiger Erhebung der Sachrüge, wie hier geschehen, stets entbehrlich. Es bedurfte auch keiner Ausführungen dazu, welche Aussage der Zeuge Dr. F. in einer Hauptverhandlung gemacht hätte, denn die Beanstandung stellt keine Aufklärungsrüge dar, sondern zeigt einen Verstoß gegen §§ 250, 261 StPO auf.