Der Betroffene befuhr mit seinem Pkw eine Bundesstraße, obwohl an dem Pkw nicht eingetragene und nicht zu gelassene Reifen montiert waren (255/35 ZR21 statt 245/35 ZR21). Ein Teilegutachten oder eine ABE lag nicht vor. Die eingeschlagenen Vorderreifen berührten die Radkästen, wodurch in diesen Löcher mit scharfkantigen Rändern entstanden und das Profil an den Reifen stärker abgefahren wurde. Das AG verurteilte wegen fahrlässiger Inbetriebnahme eines Fahrzeugs trotz erloschener Betriebserlaubnis bei wesentlicher Verkehrsbeeinträchtigung: Ausreichend sei schon eine prognostische Gefährdung des Straßenverkehrs. Hier sei jedenfalls von einer konkreten Gefahr auszugehen, da die scharfkantigen Ränder im Radkasten die Reifen beschädigen und zum Platzen führen konnten. Die Fahrlässigkeit sei in der unterlassenen Kontrolle des Fahrzeugs vor jeder Fahrt zu sehen (AG Landstuhl, Urteil vom 16.03.2016, Az. 2 OWi 4286 Js 13422/15).
II. Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat das Gericht feststellen können, dass der Betroffene am 05.05.2015 um 19:01 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen … auf der B423 im Kreisel Schönenberg-Kübelberg Fahrtrichtung Sportgelände Kübelberg fuhr, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt war. Aufgezogen war vorne eine nicht eingetragene und auch nicht zugelassene Bereifung in der Größe 255/35 ZR21, eingetragen war die Bereifung 245/35 ZR21. Ein Teilegutachten oder eine ABE lag nicht vor. Die Vorderreifen schliffen beim Einschlag am Radkasten, wo bereits Löcher eingeschmolzen waren, deren scharfkantige Ränder den Reifen bei weiterer Fahrt mit Einschlag der Reifen beschädigen könnten. Zudem war durch den Kontakt zwischen Reifen und Radkasten das Profil des Reifens erkennbar abgefahren.
III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, soweit dieser gefolgt werden konnte, im Übrigen auf der durchgeführten Beweisaufnahme.
Der Betroffene hat behauptet, das Fahrzeug in diesem Zustand vor 14 Monaten gebraucht gekauft zu haben, mit TÜV-Abnahme.
Das Gericht hat die Zeugen … und … einvernommen, die die Kontrolle durchgeführt haben. Beide bekundeten, dass sie bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle die fehlerhafte Bereifung entdeckt haben und bei Einschlag der Vorderräder den Kontakt zum Radkasten sowie die Abplatzungen im Radkasten sowie die Abriebspuren an den Vorderreifen gesehen haben und beides unzweifelhaft dem Kontakt zwischen Reifen und Radkasten zuordnen konnten. Insbesondere erklärten sie Letzteres nach Vorhalt der in Augenschein genommenen und verlesenen Lichtbilder As7, Lichtbild 1, und Lichtbild As11, Lichtbild 9, wo das Wort „vermutlich“ aufgeführt war. Auf die beiden Lichtbilder wird jeweils verwiesen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO.
Ergänzend wurden die Lichtbilder As7, Lichtbild 2, As8, Lichtbild 3, As9, Lichtbilder 5 und 6, und As10, Lichtbild 8 in Augenschein genommen und verlesen. Dort sind die Kontaktspuren und Auswirkungen auf Reifen und Radkasten deutlich erkennbar. Auf die genannten Lichtbilder wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO jeweils einzeln verwiesen.
Das Gericht hat sich vornehmlich durch die Zeugenberichte und ergänzend durch die Inaugenscheinnahme der genannten und verwiesenen Lichtbilder von dem Kontakt der Reifen und der dadurch hervorgerufenen Spuren und Schäden überzeugen können. Der Betroffene hat diese nicht in Abrede gestellt.
Das abgebildete TÜV-Gutachten vom 12.04.2012 wurde ausweislich As12 in Augenschein genommen und verlesen. Die abgebildete Betriebserlaubnis wurde auf As13 in Augenschein genommen und verlesen. Die abgebildete Zulassungsbescheinigung wurde auf As14 in Augenschein genommen und verlesen.
Der FAER wurde verlesen.
IV. Der Betroffene hat sich deshalb wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, Abs. 5, 69a StVZO, 24 StVG zu verantworten. Er hat sein Fahrzeug seit Erwerb – so seine Einlassung – in Betrieb genommen, obwohl die Reifen seines Fahrzeugs weder dafür zugelassen noch eingetragen noch eintragungsfähig waren. Der Verstoß richtet sich hier nach § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO. Denn es liegt gerade keine Teilegenehmigung oder eine sonstige Betriebserlaubnis im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO vor (vgl. Krenberger/Ternig/Schärer, DAR 2015, 661 ff.). Die tatbestandlich erforderliche Gefährdung des Straßenverkehrs lag hier nicht nur prognostisch, was bereits ausreicht, sondern schon konkret vor. Durch die Schleifpunkte ergaben sich Abplatzungen und Schabflächen an Reifen und Radkasten, die nicht nur in Bälde zu einem Platzen der Reifen führen könnten, sondern die darüber hinaus auch in Form von scharfkantigen Stellen im Radkasten eine konkrete Gefahr für die Bereifung darstellen. Der rechtliche Einwand des Betroffenen, dass der Tatbestand nur verwirklicht wäre, wenn sich eine konkrete Gefahr manifestiert hätte, ist unzutreffend. Die konkrete Gefahr, die hier zudem verwirklicht war, kann mit der hinreichenden Gefahrprognose, die für § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO erforderlich ist (vgl. auch NK-GVR/Semrau, 1. Aufl., 2014, § 19 StVZO m.w.N.) zusammenfallen, muss es aber nicht tun.
Dem Betroffenen kann hier kein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden. Es ergeben sich keine hinreichenden Indizien dafür, dass er selbst die Reifen montiert bzw. bewusst trotz der fehlende Eintragung gefahren ist. Er hätte allerdings – gewissermaßen vor jeder Fahrt – den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs kontrollieren müssen, was er ganz offensichtlich nicht getan hat.
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