Die Klägerin verlangt von dem beklagten Fahrzeughändler die Rückabwicklung des Kaufvertrags über ein Fahrzeug auf Grund eines Motorschadens. Sie beauftragte nach Eintritt des Schadens einen Anwalt, der dem Beklagten mitteilte, dass eine Beteiligung seitens der Klägerin an Reparaturkosten nicht in Betracht komme. Der Beklagte führte die Reparatur dennoch durch und holte ein Privatgutachten ein. Dieses wies die Klägerin einen Tag nach Erhalt zurück und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das LG stellte fest, dass der Schaden auf einem Ausfall des Injektors an einem Zylinder beruht. Laut dem Sachverständigen kommen dafür ein Mangel des Injektors selbst, eine falsche Betankung nach Übergabe an die Klägerin oder andere Ursachen in Betracht. Die ausgebauten Motorteile konnten nicht mehr untersucht werden, da der Beklagte sie an den Hersteller zurücksandte und sie dort vernichtet bzw. entsorgt wurden. Das sieht das OLG Hamm als eine fahrlässige Beweisvereitelung, die sogar zu einer Umkehr der Beweislast führe. Der Beklagte habe die Reparatur des im Eigentum der Klägerin stehenden Fahrzeugs ohne Auftrag durchgeführt und ihr durch die Rücksendung der Motorteile eine Beweisführung unmöglich gemacht. Daher spiele es auch keine Rolle, ob der Beklagte auf Grund einer Vereinbarung verpflichtet war, die Teile an den Hersteller zurückzusenden (Urteil vom 26.01.2015, Az. 2 U 86/14).

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB, weil ihr erklärter Rücktritt vom Vertrag durchgreift.

a) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme geht der Senat davon aus, dass das der Klägerin verkaufte Fahrzeug einen Sachmangel i. S. d. § 434 Abs. 1 BGB aufwies.

aa) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Motorschaden auf einem Ausfall des Injektors am ersten Zylinder beruhte. Worauf dieser Ausfall zurückzuführen war – etwa auf einen Mangel am Injektor selbst oder etwa auf einer Falschbetankung des Fahrzeugs nach Übergabe -, ließ sich nicht mehr mit der für eine Überzeugungsbildung erforderlichen Sicherheit feststellen. Sowohl nach den Bekundungen des sachverständigen Zeugen S als auch nach den Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. G kamen dafür – neben einer Betankung mit verunreinigtem Kraftstoff – auch andere Ursachen in Betracht. Ohne eine genaue Untersuchung der schadhaften Teile, so der Sachverständige, lasse sich die letztlich schadenauslösende Ursache aber nicht mehr klären.

bb) Aufgrund dieses Injektorausfalls ist das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit, weswegen ihm eine Beschaffenheit fehlt, die bei vergleichbaren Sachen üblich ist und welche die Klägerin erwarten durfte. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass ausschließlich eine Ursache aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin (Falschbetankung) für den Injektorausfall in Betracht kommt und somit kein Sachmangel i. S. d. § 434 Abs. 1 BGB vorliegt.

(1) Grundsätzlich hat zwar die Klägerin darzulegen und nötigenfalls auch zu beweisen, dass ein Sachmangel am Fahrzeug vorliegt bzw. sich innerhalb der Sechsmonatsfrist gezeigt hat (§ 476 BGB). Kommen – wie hier – mehrere schadensstiftende Ursachen in Betracht, wäre deshalb darzulegen, dass sämtliche in Betracht kommenden Einzelursachen eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellen und ausschließlich im Fahrzeug selbst begründet sind (vgl. BGH NJW 2006 434 [435]).

(2) Im Gegensatz zum Landgericht sieht der Senat jedoch hier die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten aufgrund einer Beweisvereitelung durch ihn als erfüllt an.

Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine Beweisvereitelung vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Erforderlich ist ein Verschulden – wobei Fahrlässigkeit genügt -, das sich sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen muss (BGH a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Entziehung der ausgebauten Teile, die als Beweismittel bei der Ursachenklärung hätten dienen können, erfolgte schuldhaft. Der Beklagte hat sie selbst an den Hersteller zurückgesandt, wo sie nach seinem Berufungserwiderungsvortrag vernichtet oder entsorgt wurden. Weitere Erkenntnisse sind dazu nach der Anhörung der Parteien im Termin nicht zu gewinnen.

Auch im Hinblick auf die Beseitigung der Beweisfunktion, den die ausgetauschten Teile hatten, hat der Beklagte fahrlässig gehandelt. Die Klägerin hatte schon kurz nach Beginn der Auseinandersetzung mit dem Beklagten über den Motorschaden ihren Anwalt beauftragt und hierdurch zu erkennen gegeben, dass sie auf ihrem Rechtsstandpunkt beharren wird. Hieran änderte sich auch durch das vom Beklagten in Auftrag gegebene Privatgutachten der DEKRA, Herr S, nichts. Denn bereits einen Tag, nachdem der Beklagte ihr das Gutachtenergebnis (mit Telefax vom 18. Dezember 2012) mitgeteilt hatte, hat die Klägerin dieses Ergebnis zurückgewiesen und den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Soweit der Beklagte insoweit den Standpunkt vertritt, dass die Einholung eines Privatgutachtens durch ihn deutlich gegen eine Beweisvereitelungstendenz spreche, dringt er damit nicht durch. Die Klägerin hat in ihrem vorbezeichneten Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie verunreinigten Kraftstoff als Auslöser des Motorschadens nicht akzeptieren werde und insoweit sogar einen Manipulationsverdacht geäußert. Der Rückschluss darauf, dass die Teile noch benötigt werden, um die Schadensursache objektiv feststellen zu können, lag deshalb mehr als nahe; der Beklagte hätte ihn ohne weiteres ziehen können und müssen.

Als Folge dieser Beweisvereitelung kommen Beweiserleichterungen in Betracht, die bis zur Umkehr der Beweislast gehen können (vgl. BGH NJW 1996, 315 m.w.N.). Die Annahme einer Beweislastumkehr durch den Senat beruht auf dem Umstand, dass der Klägerin der eigentlich ihr obliegende Beweis eines Sachmangels billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Der Beklagte hat ihr diesen Beweis durch Einsendung der schadhaften Teile zum Hersteller unmöglich gemacht. Hinzu kommt, dass keine triftigen Gründe für eine Reparatur des Fahrzeuges vorlagen. Es stand im Eigentum der Klägerin, die aber keinen entsprechenden (kostenpflichtigen) Auftrag erteilt hatte – seine dahingehend erstmals im Senatstermin erhobene Behauptung hat der Beklagte weder substantiiert noch unter Beweis gestellt -; die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatten schon im Schreiben an den Beklagten vom 29. November 2012 ausdrücklich erklärt, dass die Klägerin nicht bereit sei, sich an irgendwelchen Kosten für die Reparatur zu beteiligen. Weil der Beklagte zugleich einen Gewährleistungsfall verneint hatte, ist nicht ersichtlich, warum die Reparatur – bei der es sich mit veranschlagten Kosten von mehr als 2.600,- Euro nicht um eine Bagatelle handelte – vom Beklagten gleichwohl durchgeführt wurde. Dass der Beklagte aufgrund einer Vereinbarung mit dem Hersteller dazu verpflichtet gewesen sein mag, die ausgetauschten Teile an diesen zurückzusenden, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Solche – gewissermaßen zwangsläufig mit der Reparatur eintretenden – Folgen hätten ihn nur dann zu entlasten vermocht, wenn es einen Grund für die Fahrzeugreparatur gegeben hätte, wovon aber – wie dargelegt – nicht ausgegangen werden kann.

b) Die aus § 476 BGB folgende Vermutung, dass der Sachmangel im Zeitpunkt der Übergabe zumindest angelegt war, hat der Beklagte nicht entkräftet. Sie ist mit der Art des Mangels nicht unvereinbar. Die Frage, ob man ausschließen könne, dass der Injektor bereits bei der Fahrzeugübergabe mangelhaft war, hat der Sachverständige verneint.

c) Die geforderte Nacherfüllung hat der Beklagte mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 endgültig abgelehnt. Ihren Rücktritt vom Kaufvertrag hat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 19. Dezember 2012 erklärt.

d) Das Rücktrittsrecht war nicht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Angesichts der Tatsache, dass das Fahrzeug aufgrund des Mangels überhaupt nicht mehr nutzbar war, ist die in der Lieferung einer mangelhaften Sache liegende Pflichtverletzung des Beklagten nicht als unerheblich anzusehen.

e) Als Folge des Rücktritts sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren, § 346 Abs. 1 BGB. Die Klägerin kann daher die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 11.000,- Euro vom Beklagten verlangen. Zinsen hierauf stehen ihr gemäß § 291 BGB ab dem 22. März 2013 zu; die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

2. Am 5. Januar 2013 ist die dem Beklagten gesetzte Frist zur Rücknahme des Fahrzeuges abgelaufen. Ab dem Folgetag befindet er sich deshalb im Annahmeverzug, was auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hin festzustellen war.

3.Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Freistellung von denjenigen Kosten zu, die durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten entstanden sind. Sie belaufen sich bei einem Gegenstandswert von bis zu 13.000,- Euro auf 837,52 EUR (1,3-fache Gebühr zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer nach dem RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da hierfür keine Gründe i. S. d. § 543 Abs. 2 ZPO vorlagen.