Zu Dashcams und der Verwertbarkeit der Aufzeichnungen von Gericht gab es hier schon einige Beiträge, u. a. über Entscheidungen vom AG München, LG Heilbronn, nochmal dem AG München und dem AG Nienburg. Bisher werden – auch je nach Einzefall – verschiedene Ansichten dazu vertreten, ob die Aufzeichnungen des Verkehrs rechtmäßig sind und wenn nein, ob die Aufnahme dennoch als Beweismittel Straf- bzw. Zivilprozess verwendet werden darf. Vom AG Düsseldorf wurde nun folgender – knapper – Hinweisbeschluss (vom 17.12.2014, Az. 24 C 6736/14) veröffentlicht: “In Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit kommt es auf die schutzwürdigen Interessen der Parteien an. In Betracht zu ziehen ist hier insbesondere das Bedürfnis nach dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung auf der Klägerseite. Ein solches Recht kann nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall dann nicht verletzt sein, wenn der Kläger auf dem Video nicht sichtbar ist.