Zu Dashcams und der Verwertbarkeit der Aufzeichnungen von Gericht gab es hier schon einige Beiträge, u. a. über Entscheidungen vom AG München, LG Heilbronn, nochmal dem AG München und dem AG Nienburg. Bisher werden – auch je nach Einzefall – verschiedene Ansichten dazu vertreten, ob die Aufzeichnungen des Verkehrs rechtmäßig sind und wenn nein, ob die Aufnahme dennoch als Beweismittel Straf- bzw. Zivilprozess verwendet werden darf. Vom AG Düsseldorf wurde nun folgender – knapper – Hinweisbeschluss (vom 17.12.2014, Az. 24 C 6736/14) veröffentlicht: “In Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit kommt es auf die schutzwürdigen Interessen der Parteien an. In Betracht zu ziehen ist hier insbesondere das Bedürfnis nach dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung auf der Klägerseite. Ein solches Recht kann nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall dann nicht verletzt sein, wenn der Kläger auf dem Video nicht sichtbar ist.“
Sehr geehrter Herr Ra. Gratz
bezogen auf folgendes Sachverhalt , benötige wir Opfer Familie entsprechende Relevanten Rechtssprechung der BGH / Gerichte / EU Gerichtshof für Menschenrechte :
in eine Schwere Körperliche Verletzung ( Anstiftung zum Mord ) Taucht einer der 3 Täter unter. Gleichwohl , hinterließ der Flüchtiger falsche Identität und Nationalität, zwecke Spruen Verwischung .
Seiner Mittäter, schweigen bei der Polizei / Kripo über den wahre Identität und Verbleib des Flüchtigen, der Kripo könnte deshalb den 3.er nicht ermitteln. So wäre die Opfer für Gericht mit Halbwahrheiten Konfrontiert.
Nach 6 Monate , wird der Flüchtiger / Gesuchter auf der Strasse von der Opfer mit seinem Body Kamera gefilmt und der Täter wird dabei ausdrücklich informiert, dass er stehen bleiben soll bis Polizei kommt, dass er gefilmt wird. Der Täter ein Profi Lügner , fangt an erstaunlicher Weise zu den Tat Vorgang Geständnisse zu machen , was natürlich gefilmt sind – Danach droht der Täter den Opfer vom Brücke runter zu schmeißen, es gelingt ihm nicht und der Täter flüchtet, wird aber 1 Km weiter, gestellt und abschließend dem angetroffenen Polizei übergeben !
Die Angetroffenen Polizisten , werden ebenso informiert dass der Ablauf gefilmt wird !
Die Photos des Täters, sind an Kripo ausschließlich an Justiz geschickt worden, weil der Kripo meinte, man könne den flüchtigen nicht erfassen / finden !
Frage / Antrag an Sie als Sachverständige :
Bitte Urteile / Entscheidungen der BGH / Gerichte, welche die Verwendbarkeit derartige Aufnahmen, im Sinne der Wahrheitsfindung / Öffentliche Interesse/ Erfassung / Identifizierung / Ermittlung / Überführung des Flüchtigen Täters in einem Fall, wo Schwere Körperliche Verletzung nachgewiesen sind, Zugelassen erlaubt sind !!
uns reicht die Link der Kopie der Urteile oder das Aktenzeichen , und Ihre Antwort wird sehr geschätzt !
freundliche Grüße sendet
Opfer Seite
Hinweis :
Der Täter verfilmt den Opfer ebenso mit seinem Smartphone .