Im Jahr 2009 – nach einer Entscheidung des BVerfG zum Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei der Verkehrsüberwachung – und in der Folgezeit wurde viel diskutiert, welche Rechtsgrundlage für die verschiedenen Messverfahren im Straßenverkehr in Betracht kommen, wenn bei diesen Fotos oder Videos anfertigt werden. Die meisten Gerichte haben dann § 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO (i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) als Ermächtigung jedenfalls für verdachtsabhängige Aufnahmen anerkannt, so dass es in letzter Zeit zu der Thematik nicht mehr viel Neues gab. Daher führte in diesem Fall die Erfassung eines Abstandsverstoßes mit dem Messgerät VKS 3.0 zu keinem Beweiserhebungs- oder Beweisverwertungsverbot, da jeweils nur kurze und anlassbezogene Videosequenzen zur Feststellung des Kennzeichens und des Fahrers aufgezeichnet wurden (OLG Bamberg, Beschluss vom 04.08.2015, Az. 3 Ss OWi 874/15).

I. Mit dem angefochtenen Urteil ist gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) ausschließlich eine Geldbuße von 100 Euro festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).

II. Außerhalb der durch den Zulassungsantrag veranlassten Rechtsbeschwerdeprüfung bemerkt der Senat ergänzend:

Ein strafprozessuales Verwertungsverbot besteht nicht. Vielmehr stellt § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auch für die im Rahmen des von der bayerischen Polizei für Abstandsmessungen eingesetzten Systems „VKS 3.0“ der Fa.,VIDIT Systems GmbH‘ entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde mit Hilfe des Softwaremoduls „VKS select” ausschließlich fahrspur- und anlassbezogen über kurze Identsequenzen hergestellte Fahrervideoaufzeichnungen zur zuverlässigen Kennzeichenerkennung und Fahreridentifizierung eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (rechtsgrundsätzlich: OLG Bamberg NJW 2010, 100 = DAR 2010, 26 = zfs 2010, 50; vgl. auch OLG Bamberg DAR 2010, 279). Dieser insbesondere auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 05.07.2010 – 2 BvR 759/10 = NJW 2010, 2717 = DuD 2010, 657 = StraFo 2010, 337 = DAR 2010, 508; vom 12.08.2010 – 2 BvR 1447/10 = DAR 2010, 574 und vom 20.05.2011 – 2 BvR 2072/10 = VRR 2011, 272) Rechtsauffassung haben sich alle deutschen Oberlandesgerichte einhellig angeschlossen (vgl. u.a. OLG Dresden DAR 2010, 210; OLG Jena NJW 2010, 1093 und ZfS 2011, 109 [jeweils für VKS 3.0 bzw. VKS 3.1 mit verdachtsabhängiger Selektionskamera]; OLG Stuttgart NJW 2010, 1219 = DAR 2010, 148 = VerkMitt. 2010 Nr. 34; OLG Schleswig zfs 2010, 171; OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.2009 – 4 Ss OWi 800/09 [für VKS 3.0 mit „automatischer Verstoßvorselektierung” mit Hilfe der Vorselektionssoftware „VKS select”; bei juris]; OLG Saarbrücken VRS 2010, 268; OLG Brandenburg NJW 2010, 1471 = VRS 2010, 290; OLG Rostock VRS 2010, 359; OLG Koblenz DuD 2010, 341; OLG Hamm, Beschluss vom 11. 03.2010 – 5 RBs 13/10 [bei juris]; OLG Düsseldorf DAR 2010, 393; KG VRS 2010, 366 und OLG Celle StraFo 2010, 247; vgl. u.a. auch die zusammenfassende Darstellung bei Burhoff [Hrsg.]/G/eg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. [2015], Rn. 707 ff., insbesondere Rn. 720 m.w.N.).