Quelle: Fabian Börner, Wikimedia Commons

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Bei der Schadensberechnung beim Nutzungsausfall von gewerblich genutzten Fahrzeugen gelten andere Grundsätze als bei Privat-Pkws (siehe auch OLG Zwei­brü­cken zum Nut­zungs­aus­fall bei gewerb­lich genutz­tem KFZ). Aus dem Urteil des LG Düsseldorf vom 20.11.2014 (Az. 1 O 222/10) ergibt sich, welche Anforderungen das Gericht an die Darlegungen des Klägers stellt, wenn dieser Nutzungsausfall für ein Taxi verlangt. Eine Verdienstausfallpauschale je Schicht lehnt es ab:

Soweit der Kläger behauptet, bei dem Landgericht Düsseldorf gelte bei dem Nutzungsausfall eines Taxis eine Verdienstausfallpauschale von 50,00 € pro Schicht, trifft dies nicht zu. Vielmehr ist von dem Geschädigten konkret zum tatsächlichen Ausfall des beschädigten Fahrzeugs vorzutragen (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2011, 20 S 73/11, zit. nach juris). Den Anforderungen an den konkreten Vortrag zum tatsächlichen Ausfall des beschädigten Taxis genügt das von dem Kläger vorgelegte Schreiben der G. G. (Anlage 1, Bl. 185 d. A.) nicht, denn dort wird lediglich auf der behaupteten Grundlage der Buchführung für die Monate Januar bis März 2009 ein durchschnittlicher Bruttoverdienst pro Schicht von 107,86 € angegeben und um die Umsatzsteuer und eine Kostenpauschale von 12 % reduziert. Auf dieser Grundlage lässt sich die Berechnung des entgangenen Gewinns nicht nachvollziehen.

Die Kammer hat den Kläger daraufhin mit Beschluss vom 25.04.2013 darauf hingewiesen, dass weiterer Vortrag zum Zeitraum erforderlich ist, für den der entgangene Gewinn geltend gemacht wird, dass vorgetragen werden müsste in welchen konkreten Schichten jeweils ein Einsatz des Fahrzeugs erfolgt wäre unter Berücksichtigung des Personals und der Fahrzeugauslastung des klägerischen Betriebes und dass im Hinblick auf den konkreten Zeitraum des Verdienstausfalls zu Start- und Endzeiten der Schichten sowie zu dem konkreten Beginn und Ende des Ausfalls des Fahrzeugs vorgetragen werden müsste. Dem ist der Kläger in der Folge nicht nachgekommen, sondern hat weiterhin abstrakte Verdienstausfallberechnung ohne Angabe nähere Einzelheiten zu Personal, Fahrzeugauslastung und Schicht- sowie Ausfalldauer vorgenommen.

Trotz erneuten Hinweises mit Verfügung vom 04.07.2013, dass weiterhin diese konkreten Angaben fehlen und das Betriebsergebnis der letzten Jahre vor dem schädigenden Ereignis dargelegt werden müsste, hat der Kläger auch hierauf lediglich die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für das Unfalljahr und die darauf folgenden Jahre vorgelegt und sich hinsichtlich der konkreten angeforderten Angaben darauf zurückgezogen, dass er diese aufgrund der langen Verfahrensdauer nicht mehr machen könne. Allgemein erklärt der Kläger, er beschäftige durchgängig bei 20 Taxen 60 Fahrer und es werde Doppelschicht gefahren, so dass jeden Tag 40 Fahrer beschäftigt seien. Diese Angaben erfüllen die Anforderungen an den konkreten Sachvortrag, wie sie im Beschluss vom 25.04.2013 im Einzelnen ausgeführt sind, weiterhin nicht. Mangels hinreichender Darlegung kann dem Kläger ein Anspruch auf entgangenen Gewinn daher nicht zuerkannt werden. Weitere Erkenntnisse ergeben sich auch nicht aus dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 03.11.2014.