In diesem Verfahren stritten die Parteien über die Mangelhaftigkeit der Reparatur eines Navigationsgerätes. Unter anderem verlangte der Kläger, welcher das Gerät nach seinen Angaben gewerblich als selbständiger EDV-Berater nutzt, von der Beklagten den Ersatz des Nutzungsausfallschadens, welchen er auf € 250,00 beziffert. Dazu führt das AG Oldenburg aus: Bei der privaten Nutzung eines Navigationssystems komme ein Nutzungsausfallschaden grundsätzlich nicht in Betracht. Die ständige Verfügbarkeit eines solchen Gerätes sei für die eigenwirtschaftliche Lebenserhaltung nicht von zentraler Bedeutung. Anders sei dies bei der gewerblichen Nutzung durch den Kläger; in diesem Fall komme ein Schadensersatzanspruch gemäß § 252 BGB in Betracht. Dann müsse aber – woran es vorliegend fehlte – der entgegangene Gewinn konkret beziffert werden (AG Oldenburg, Urteil vom 11.08.2017 – 7 C 7303/16 (X)).

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 331 EUR, sowie weitere 83,54 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 621,00 €.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Werkvertrags und Schadensersatz wegen behaupteter Mängel an einem Navigationsgerät Der Kläger ist Eigentümer eines PKW vom Typ BMW. In dem Fahrzeug ist ein Navigationsgerät mit Bluetooth Freisprachfunktion eingebaut, das einen Defekt aufwies. Das Navigationsgerät startete laufend neu und ab und an knackste es in den Lautsprechern. Zu Grunde lag ein Defekt des Steuergerätes (CCC – Car Communication Center). Der Kläger beauftragte die Beklagte mit der Reparatur des Gerätes. Er übersandte das Gerät an die Beklagte und erhielt es zurück. Den Rechnungsbetrag aus der Rechnung vom 25.01.2016 in Höhe von 331,00 EUR zahlte der Kläger an die Beklagte. Auf der Rechnung ist als Gerichtsstand Oldenburg vermerkt, den der Kläger mit der eingereichten Klage akzeptiert. Der Kläger zeigte der Beklagten mit E-Mail vom 31.01.2016 die Mangelhaftigkeit der Reparatur an. Mit Schreiben vom 11.03.2016 forderte der Kläger die Beklagte auf bis zum 01.04.2016 das Gerät in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.04.2016 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des Rechnungsbetrages und zum Ersatz eines Nutzungsausfallschadens in Höhe von 250,00 EUR auf.

Der Kläger behauptet, bei Rücksendung des Steuergeräts sei dieses weiterhin defekt gewesen. Es habe weiterhin laufend neu gestartet und geknackst. Es habe sich um denselben Fehler wie zuvor gehandelt. Auch sei kein Garantiesiegel auf dem Gerät aufgebracht gewesen.

Der Kläger meint, er könne Rückzahlung von 331 EUR, sowie Nutzungsausfall in Höhe von 270,00 EUR für 90 Tage zu je 3 EUR und Mahnkosten in Höhe von 20,00 EUR verlangen. Der Kläger behauptet, er nutze das Navigationsgerät gewerblich. Dem Kläger seien Mahnauslagen in Höhe von 20,00 EUR entstanden.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 621,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 147,56 € nicht anrechenbare außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, das Gerät sei ordnungsgemäß repariert worden. Es habe die Werkstatt mit Siegel verlassen. Ein anschließender Defekt sei auf einen Bedienungsfehler des Klägers oder unterschiedliche Softwarestände zurückzuführen. Die Beklagte ist der Ansicht, Ansprüche des Klägers seien jedenfalls ausgeschlossen, weil der Kläger das Steuergerät nicht erneut an die Beklagte übersandt habe. Nutzungsausfall könne der der Kläger weder dem Grunde, noch der Höhe nach ersetzt verlangen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …, sowie auf Grund des Beweisbeschlusses vom 03.04.2017 durch Vernehmung der Zeugin … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle vom 14.03.2017 (Bl. 76 d.A.) und vom 03.05.2017 (Bl. 87 d.A.). Die Klage ist der Beklagten am 15.06.2016 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Oldenburg ist sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 23 GVG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 39 ZPO. Der Kläger hat die Beklagte an dem in der Rechnung der Beklagten angegebenen Gerichtsstand in Oldenburg verklagt. Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2017 haben die Parteien übereinstimmend erklärt, dass der Rechtstreit vor dem Amtsgericht Oldenburg verhandelt werden soll. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Oldenburg jedenfalls in Folge rügeloser Einlassung gemäß § 39 ZPO begründet.

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Werklohnes in Höhe von 331 EUR aus §§ 346, 631 , 634 Nr. 3, 636, 323 Abs. 1 BGB. Gemäß § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts vom Vertrag auf Grund eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Gemäß § 634 Nr. 3 BGB kann der Besteller eines Werkvertrags bei Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs nach den Vorschriften des §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten. Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger durch Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) vom 08.04.2016 wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Dem Kläger stand wegen eines Mangels an der Werkleistung im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ein gesetzliches Rücktrittsrecht gemäß §§ 323 Abs. 1 in Verbindung mit § 634 Nr. 3 BGB zu. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel vorliegt ist auf den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs abzustellen, Palandt, Vorb. § 633 BGB Rn. 6. Die Parteien haben vorliegend vereinbart, dass der Kläger das Steuergerät an die Beklagte übersendet, die Beklagte die Werkleistung in Gestalt einer Reparatur des Steuergeräts an ihrem Sitz vornimmt und anschließend das Gerät zurück an den Kläger übersendet. Vor diesem Hintergrund war der Erfüllungsort für die Werkleistung der Sitz der Beklagten in Ganderkesee. Die Parteien haben insoweit eine Schickschuld vereinbart, was dazu führt, dass sich der Gefahrenübergang vorliegend nach § 644 Abs. 2, 447 BGB vollzogen hat, wonach die Leistungsgefahr auf den Werkbesteller übergeht, sobald der Werkunternehmer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Mithin kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt des Versands durch die Klägerin ein Mangel an der Werkleistung vorgelegen, vgl. hierzu: Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby (2014) BGB § 644, Rn. 26.

Das Gericht ist auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass bei Rücksendung durch die Klägerin das Werk mangelbehaftet im Sinne des § 633 BGB war, weil das Steuergerät weiterhin denselben Fehler aufwies wie vor der Reparatur durch die Beklagte. Zunächst ist zwischen den Parteien unstreitig, dass vor der Reparatur durch die Beklagte das Steuergerät einen Fehler aufwies, der dazu führte, dass das Navigationsgerät laufend neu startete und ein gelegentliches Knacken in den Lautsprechehern des Fahrzeugs zu vernehmen war. Der für das Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen beweisbelastete (Palandt, § 346 BGB, Rn. 31; BGH NJW 1999, 2437-2438) Kläger hat bewiesen, dass das Steuergerät auch nach der Reparatur durch die Beklagte weiterhin denselben Fehler aufwies, dieser durch die Beklagte mithin nicht beseitigt wurde und die geschuldete Reparatur durch die Beklagte damit mangelhaft war. Der Kläger hat zunächst ein Video vorgelegt, aus denen sich die behaupteten Mangelsymptome (Bl. 50 d.A) ergeben. Hieraus ist ersichtlich, dass das Navigationsgerät nicht hochfährt, sondern laufend neu startet wie vom Kläger geschildert. Dies wird bestätigt durch die Aussage der Zeugin … Diese hat ausgesagt, dass Navi sei nach der Reparatur genauso defekt gewesen wie vor der Reparatur durch die Beklagten. Es habe nicht funktioniert. Sie habe das selbst getestet an dem Tag nachdem das Gerät zurückgekommen sei. Ein Knacken in den Lautsprechern habe sie nicht gehört. Sie trage jedoch ein Hörgerät. Sie habe sich sehr darüber geärgert. Im ausgebauten Zustand habe sie das Gerät nicht gesehen.

Die Aussage ist im Hinblick auf die behauptete fehlerhafte Reparatur positiv ergiebig. Zwar kann die Zeugin naturgemäß nicht angeben, ob das Steuergerät im Zeitpunkt des Versandes durch die Beklagte einen reparierten und damit mangelfreien Zustand aufwies. Da das Steuergerät jedoch unstreitig zuvor einen Defekt aufwies, der zu den beschriebenen Mängelsymptomen führte und die Zeugin bestätigt, dass eben diese Symptome auch nach Durchführung der Reparatur durch die Beklagte vorhanden waren, lässt sich aus der Aussage der Zeugin der logische Schluss ableiten, dass der Fehler auch bei Aufgabe in den Versand nicht behoben war. Damit ergibt sich aus der Aussage der Zeugin …, dass die Werkleistung der Beklagten mangelhaft war. Das Gericht bewertet die Aussage der Zeugin auch als glaubhaft. Die Aussage ist detailreich und ins sich widerspruchsfrei. Die Zeugin legt entgegen der Ansicht der Beklagten auch keine Belastungstendenzen an den Tag. So hat sie ausgesagt, sie habe das Gerät nicht im ausgebauten Zustand gesehen und könne daher keine Angaben zu Versiegelungen des Gerätes machen. Die spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Die Zeugin schildert zudem, wie sie sich gefühlt hat als der Kläger ihr mitteilte, dass der Fehler immer noch der gleiche sei. Sie sei sauer gewesen. Das Schildern von Emotionen spricht wiederum für einen wahren Erlebenshintergrund und damit für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht die Aussage der Zeugin auch nicht in Widerspruch zu den Angaben des Klägers selbst. Soweit die Beklagte meint, aus der E-Mail der Klägers vom 31.01.2016 (Bl. 12 d.A.) ergebe sich, dass das Navigationsgerät nach dem Einbau funktioniert habe, so vermag das Gericht diese Information hieraus nicht zu entnehmen. Denn der Kläger hat hier ausgeführt, das Gerät habe nach dem Wiedereinbau zunächst 3 mal neu gebootet, es habe dann gestartet. Nach dem Starten des Motors habe es relativ lange gedauert, bis das CCC gelaufen sei. Auf der ersten Fahrt zum Bäcker habe das CCC laufend neu gebootet, ohne seine Funktion aufzunehmen. Insoweit ergibt sich aus der von der Beklagtenseite in Bezug genommenen E-Mail gerade, dass nach dem Vortrag des Klägers das CCC gerade nicht funktionierte. Dies hat die Zeugin … glaubhaft bestätigt. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin spricht darüber hinaus insbesondere nicht der Umstand, dass es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Klägers handelt, zumal die Zeugin durch das Gericht auf ihre Wahrheitspflicht und die Konsequenzen einer Falschaussage hingewiesen worden ist.

Die Aussage des Zeugen … war demgegenüber bereits unergiebig. Er hat ausgesagt, er könne sich an die Reparatur des hier streitgegenständlichen Geräts nicht erinnern. Er könne nur allgemein die Reparaturabläufe schildern. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.07.2017 ein Protokoll über einen Finaltest vorlegt, der belegen soll, dass das Gerät bei der Beklagten getestet worden sei und nach der Reparatur funktioniert habe, so ist der Vortrag den Beklagtenseite entgegen der Ansicht des Klägers zwar nicht verspätet. In der Sache vermag jedoch auch der neuerliche Vortrag der Beklagten die glaubhafte Aussage der Zeugin … nicht zu erschüttern. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass derselbe von der Zeugin geschilderte Fehler zuvor auf einen Defekt des Steuergeräts zurückging, den die Beklagte nach den Regeln der Technik repariert haben will. Insoweit erscheint es dem Gericht mehr als unwahrscheinlich, dass nach Aufgabe des Gerätes in den Versand ein weiterer Fehler aufgetreten ist, der zu denselben Mängelsymptomen geführt hat. Zudem hat das Gericht Zweifel, ob das von der Beklagten vorgelegte Protokoll das hier streitgegenständliche Gerät betrifft. Insoweit erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb die Beklagte ein solches Protokoll erst nach durchgeführter Beweisaufnahme und mehr als einem Jahr nach Zustellung der Klage in diesem Verfahren vorlegt. Bereits dieser Umstand spricht gegen die Glaubhaftigkeit des zu Grund liegenden Beklagtenvortrags.

Nachdem der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 11.03.2016 erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 01.04.2016 gesetzt hat, befand sich die Beklagte mit Ablauf dieser Frist in Verzug mit der Nacherfüllung. Der Kläger war daher im Folgenden nach § 323 Abs. 1 BGB zum Rücktritt berechtigt. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass der Kläger das Gerät nicht erneut an die Beklagte versandt hat. Zwar muss der Kläger der Beklagten Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, § 635 BGB. Der Kläger war jedoch nicht verpflichtet, von sich aus das Gerät an die Beklagte zu übersenden. Weder aus dem Vortrag der Beklagten, noch aus dem von dem Kläger vorgelegten E-Mail Verkehrs ist ersichtlich, dass die Beklagte den Kläger aufgefordert hat, der Beklagten das Gerät erneut zur Verfügung zu stellen. Aus dem E-Mailverkehr ergibt sich aber, dass der Kläger mit der Beklagten Termine absprach um mit dem Fahrzeug und dem eingebauten Steuergerät an den Sitz der Beklagten zu kommen. Diese sind jedoch von der Beklagten mehrfach verschoben worden. Vor diesem Hintergrund befand sich die Beklagte spätestens mit Ablauf des 01.04.2016 in Verzug.

2.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen des Nutzungsausfall des Navigationsgerätes aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281, 631, 634 BGB. Zwar kann der Kläger dem Grunde nach neben dem Rücktritt Schadensersatz verlangen, § 325 BGB. Es fehlt jedoch an einem ersatzfähigen Schaden. Ein Nutzungsausfallschaden für das Navigationsgerät kommt bei privatwirtschaftlicher Nutzung nicht in Betracht, weil die ständige Verfügbarkeit eines Navigationsgerätes für die eigenwirtschaftliche Lebenserhaltung nicht von zentraler Bedeutung ist, AG Wiesbaden, Urteil vom 25. September 2013 – 93 C 1390/13 – , juris. Soweit der Kläger vorträgt, er nutze das Navigationsgerät als selbstständiger EDV Berater gewerblich, so wäre ein Nutzungsausfallschaden nur unter den Voraussetzungen des § 252 BGB ersatzfähig. Der Kläger muss den entgangenen Gewinn jedoch konkret beziffern, Palandt, § 249 BGB, Rn. 47. Dies hat er trotz des gerichtlichen Hinweises vom 28.10.2016 nicht getan.

3.

Soweit der Kläger Mahnauslagen von 20,00 EUR geltend macht, kann er auch diese nicht ersetzt verlangen. Insoweit kann er Ersatz für geschriebene E-Mails nicht verlangen, weil ihm insoweit keine Auslagen entstanden sein können. Hinsichtlich des Schreibens vom 11.03.2016 kann der Kläger Auslagen nicht ersetzt verlangen, weil sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht in Verzug befand.

4.

Der Kläger hat aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB einen Anspruch auf Ersatz seiner ihm vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten. Er kann diese jedoch nur aus dem Gegenstandswert des Obsiegens in diesem Verfahren verlangen. Der Kläger kann insoweit aus einem Gegenstandswert von 331 EUR eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2300 VV RVG in Höhe von 58,50 EUR, eine Pauschale nach Ziffer 7002 VV RVG in Höhe von 11,70 EUR jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, mithin einen Gesamtbetrag von 83,54 EUR ersetzt verlangen. Soweit der Kläger darüberhinausgehende Kosten geltend macht, war die Klage im Übrigen abzuweisen.

5.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 291 ZPO ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (16.06.2016).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Vielen Dank an Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Sorge, Germersheim, für den Hinweis auf diese Entscheidung.