Quelle: RAUCH Landmaschinefabrik GmbH, Wikimedia Commons

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Der BGH hat entscheiden (Urteil vom 09.10.2014, Az. III ZR 68/14), dass es sich beim Winterdienst an Straßenbahnhaltestellen in Berlin, der den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) zugewiesen ist, nach dem dortigen Straßenreinigungsgesetz um eine hoheitliche Aufgabe handelt. Lässt die BSR den Winterdienst von Privatunternehmen durchführen, steht einer Haftung der Privatunternehmen nach Stürzen auf Glatteisflächen Art. 34 S. 1 GG entgegen, stattdessen haftet die BSR als Anstellungskörperschaft:

Die Beklagte hat die hoheitliche Aufgabe des Winterdienstes aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der BSR ihrerseits als Amtsträger im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG wahrgenommen.

Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen. Hiernach können auch Mitarbeiter eines privaten Unternehmens Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne sein. Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden. Dafür ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe besteht, wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes “Werkzeug” oder “Erfüllungsgehilfe” des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung kann sich die öffentliche Hand der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt.

Nach diesen Grundsätzen hat das Kammergericht die Beklagte zu Recht als Verwaltungshelfer eingeordnet, dessen Handeln oder Unterlassen sich die öffentliche Hand wie eine eigene (Un-)Tätigkeit zurechnen lassen muss.

Schaltet die öffentliche Hand für die Wahrnehmung der hoheitlich ausgestalteten Räum- und Streupflicht im Wege der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung einen privaten Unternehmer ein, so handeln die Mitarbeiter dieses Unternehmens wie “Werkzeuge” oder “verlängerte Arme” des Hoheitsträgers. Relevante eigene Entscheidungsspielräume stehen ihnen nicht zu, da sie bei der Erledigung dieser Aufgabe an die gleichen Vorgaben gebunden sind wie die öffentliche Hand. Die vom Land Berlin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete BSR kann sich ihrer Amtshaftung für unzureichenden Winterdienst nicht durch die Einschaltung Privater entledigen. Mit dem Amtshaftungsanspruch bekommt der Geschädigte einen solventen Anspruchsgegner, was bei einem Schadensersatzanspruch gegen ein Privatunternehmen nicht stets der Fall wäre. Das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bringt dem Geschädigten insoweit keine Nachteile, weil diese Regelung auf die Haftung der öffentlichen Hand wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht anwendbar ist.

Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beauftragung eines Privaten mit der Erledigung der hoheitlichen Räum- und Streupflicht somit – anders als bei der Abwälzung von Straßenverkehrssicherungspflichten auf die Anlieger und deren Auftragserteilung an Dritte – nicht zur Folge, dass die haftungsrechtliche Verantwortung der öffentlichen Hand auf die Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten verkürzt wird. Die Aufgabe wird hier im Rechtssinne nicht auf den Privaten “delegiert”, sondern dieser wird lediglich als Helfer oder “Werkzeug” der öffentlichen Hand tätig.